Bestattung anmelden
Jede Leiche muss bestattet werden. Die Beisetzung kann als Erd- oder Feuerbestattung vorgenommen werden.
Beschreibung
In Deutschland werden Bestattungen im Allgemeinen von den Angehörigen oder von einem Bestattungsunternehmen angemeldet. Je nach Region können Sie wählen zwischen
- Erdbestattung
- Feuerbestattung (Waldbestattung, Seebestattung, Urnenbestattung)
- Anonyme Bestattung
Eine Bestattung ist frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes möglich. Ausnahmen kann das zuständige Gesundheitsamt aus wichtigem Grund zulassen. Mit Ausnahme der Seebestattung besteht für alle Bestattungen die gesetzliche Friedhofspflicht.
Für die Bestattung haben in folgender Reihenfolge zu sorgen:
- Ehegattin/Ehegatte oder eingetragene/r Lebenspartner/in,
- Kinder
- Enkelkinder
- Eltern
- Großeltern
- Geschwister
Sorgt niemand für die Bestattung, so hat die für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständige Gemeinde die Bestattung zu veranlassen.
Hinweise für Seelze: Bestattung anmelden
a) Leichen und Aschen Verstorbener sind zu bestatten. Jede Leiche soll grundsätzlich innerhalb von 36 Stunden nach Eintritt des Todes in eine Leichenhalle überführt werden. Die Bestattung ist grundsätzlich frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes möglich. Leichen sollen innerhalb von acht Tagen seit Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert worden sein. Sie können erd- oder feuerbestattet werden. Urnen sind innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beizusetzen. Mit Ausnahme der Seebestattung besteht für alle Bestattungen in Niedersachen gesetzliche Friedhofspflicht. Bei einem Todesfall besteht die Pflicht, unverzüglich eine Ärztin oder einen Arzt zu verständigen. Die Ärztin oder der Arzt stellt nach der Leichenschau eine Todesbescheinigung aus, welche der für den Todesfall zuständigen Stelle zuzuleiten ist.
b) Es besteht die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Friedhöfen und unterschiedlichen Grabarten zu wählen. Art und Ort der Bestattung sollen dem Willen der verstorbenen Person entsprechen.
c) Zur Bestattung berechtigt bzw. verpflichtet sind Angehörige in folgender Reihenfolge:
- Eheleute oder eingetragene Lebenspartnerin / Lebenspartner,
- Kinder,
- Enkelkinder,
- Eltern,
- Großeltern und
- Geschwister.
Veranlasst keine dieser Personen die Bestattung, so hat die für den Sterbe- oder Auffindungsort örtlich zuständige Ordnungsbehörde für die Bestattung zu sorgen.
a) Leichen und Aschen Verstorbener sind zu bestatten. Jede Leiche soll grundsätzlich innerhalb von 36 Stunden nach Eintritt des Todes in eine Leichenhalle überführt werden. Die Bestattung ist grundsätzlich frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes möglich. Leichen sollen innerhalb von acht Tagen seit Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert worden sein. Sie können erd- oder feuerbestattet werden. Urnen sind innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beizusetzen. Mit Ausnahme der Seebestattung besteht für alle Bestattungen in Niedersachen gesetzliche Friedhofspflicht. Bei einem Todesfall besteht die Pflicht, unverzüglich eine Ärztin oder einen Arzt zu verständigen. Die Ärztin oder der Arzt stellt nach der Leichenschau eine Todesbescheinigung aus, welche der für den Todesfall zuständigen Stelle zuzuleiten ist.
b) Es besteht die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Friedhöfen und unterschiedlichen Grabarten zu wählen. Art und Ort der Bestattung sollen dem Willen der verstorbenen Person entsprechen.
c) Zur Bestattung berechtigt bzw. verpflichtet sind Angehörige in folgender Reihenfolge:
- Eheleute oder eingetragene Lebenspartnerin / Lebenspartner,
- Kinder,
- Enkelkinder,
- Eltern,
- Großeltern und
- Geschwister.
Veranlasst keine dieser Personen die Bestattung, so hat die für den Sterbe- oder Auffindungsort örtlich zuständige Ordnungsbehörde für die Bestattung zu sorgen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Bitte wenden Sie sich
- für die Durchführung der Leichenschau und die Ausstellung einer Todesbescheinigung an eine Ärztin/einen Arzt,
- für die Ausstellung der Sterbeurkunde an das zuständige Standesamt,
- für die Bestattung an die Friedhofsverwaltung des Ortes, an dem bestattet werden soll,
- für die Überführung vom Sterbe-/Auffindungsort zum Friedhof/Krematorium an ein Bestattungsunternehmen.
- für die Durchführung einer zweiten Leichenschau wegen Einäscherung an die zuständige untere Gesundheitsbehörde (Amtsärztin/Amtsarzt)
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Hinweise für Seelze: Bestattung anmelden
a) An eine Ärztin oder einen Arzt wegen der Leichenschau und der Todesbescheinigung.
b) An ein Bestattungsunternehmen, allgemein Bestater genannt, Ihres Vertrauens. Der Bestatter kümmert sich um die Abholung und Aufbahrung des Leichnams, die Anmeldung des Sterbefalles beim Standesamt des Sterbeortes zwecks Beurkundung des Sterbefalles. Er regelt mit der Friedhofsverwaltung die Bestattung.
c) An die Friedhofsverwaltung der Stadt Seelze, für Informationen zur Bestattung, Bestimmungen der Friedhofssatzung (siehe unten) sowie den Gebühren, die für eine Bestattung nach geltender Friedhofsgebührensatzung (siehe unten) anfallen.
d) An das Ordnungsamt des Sterbe- oder Auffindungsortes, wenn niemand bereit ist, die Bestattung eines Angehörigen beim Bestatter in Auftrag zu geben.
a) An eine Ärztin oder einen Arzt wegen der Leichenschau und der Todesbescheinigung.
b) An ein Bestattungsunternehmen, allgemein Bestater genannt, Ihres Vertrauens. Der Bestatter kümmert sich um die Abholung und Aufbahrung des Leichnams, die Anmeldung des Sterbefalles beim Standesamt des Sterbeortes zwecks Beurkundung des Sterbefalles. Er regelt mit der Friedhofsverwaltung die Bestattung.
c) An die Friedhofsverwaltung der Stadt Seelze, für Informationen zur Bestattung, Bestimmungen der Friedhofssatzung (siehe unten) sowie den Gebühren, die für eine Bestattung nach geltender Friedhofsgebührensatzung (siehe unten) anfallen.
d) An das Ordnungsamt des Sterbe- oder Auffindungsortes, wenn niemand bereit ist, die Bestattung eines Angehörigen beim Bestatter in Auftrag zu geben.
Ansprechpartner
32.1 - Abteilung Umwelt, Klima & Friedhöfe
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Kontaktperson
Frau Hannelore Hardich
Frau Luisa Wulf
53.01 - Team Zentrale Fachbereichsangelegenheiten / FB Gesundheitsmanagement
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag: 08:00 - 15:30 Uhr Dienstag: 08:00 - 15:30 Uhr Mittwoch: 08:00 - 15:30 Uhr Donnerstag: 08:00 - 15:30 Uhr Freitag: 08:00 - 12:30 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 0511 6160
Weitere Informationen
53.43 - Team Amtsärztliche Begutachtung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag: 08:00 - 15:30 Uhr Dienstag: 08:00 - 15:30 Uhr Mittwoch: 08:00 - 15:30 Uhr Donnerstag: 08:00 - 15:30 Uhr Freitag: 08:00 - 12:30 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 0511 61648986
Fax: 0511 61623175
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
Für die Bestattung
- Sterbeurkunde oder Sterbefallanzeige
- ggf. Freigabebescheinigung der Staatsanwaltschaft bei nicht natürlicher Todesursache
Im Falle einer Urnenbestattung:
- Bescheinigung über die zweite Leichenschau vor Kremierung
Im Falle einer Beförderung vom oder ins Ausland:
- Die Beförderung einer Leiche aus dem Ausland nach Niedersachsen darf nur nach Vorlage eines Leichenpasses oder eines gleichwertigen Dokuments erfolgen.
- Für die Beförderung einer Leiche von Niedersachsen an einen Ort außerhalb Niedersachsens stellt die untere Gesundheitsbehörde auf Antrag einen Leichenpass aus.
Hinweise für Seelze: Bestattung anmelden
Folgende Unterlagen werden nach Bedarf durch den beauftragten Bestatter eingeholt und an die Friedhofsverwaltung der Stadt Seelze weitergeleitet:
- Sterbeurkunde (vor der Beisetzung vorzulegen)
- Anmeldung eines Sterbefalls zur Bestattung (beinhaltet die Gebührenübernahmeerklärung)
- Einäscherungsnachweis bei Urnenbeisetzungen
Folgende Unterlagen werden nach Bedarf durch den beauftragten Bestatter eingeholt und an die Friedhofsverwaltung der Stadt Seelze weitergeleitet:
- Sterbeurkunde (vor der Beisetzung vorzulegen)
- Anmeldung eines Sterbefalls zur Bestattung (beinhaltet die Gebührenübernahmeerklärung)
- Einäscherungsnachweis bei Urnenbeisetzungen
Voraussetzungen
Sie wollen eine verstorbene Person bestatten lassen.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Seelze: Bestattung anmelden
Rechtsbehelf
Es gibt keinen Rechtsbehelf.
Fristen
Die Bestattung kann frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen sollen innerhalb von acht Tagen nach Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert worden sein. Urnen sollen innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beigesetzt werden.
Hinweise für Seelze: Bestattung anmelden
Jede Leiche soll grundsätzlich innerhalb von 36 Stunden nach Eintritt des Todes in eine Leichenhalle überführt werden. Die Bestattung kann grundsätzlich frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen sollen innerhalb von acht Tagen nach Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert worden sein. Urnen sollen innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beigesetzt werden.
Jede Leiche soll grundsätzlich innerhalb von 36 Stunden nach Eintritt des Todes in eine Leichenhalle überführt werden. Die Bestattung kann grundsätzlich frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen sollen innerhalb von acht Tagen nach Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert worden sein. Urnen sollen innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beigesetzt werden.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer kann variieren.
Kosten
Die Anmeldung selbst ist kostenlos. Es fallen Gebühren an für
- die Ausstellung der Sterbeurkunde,
- die Erteilung der Bestattungsgenehmigung,
- weitere notwendige Amtshandlungen,
- Ausstellung eines Leichenpasses
Wenn die Angehörigen nicht für die Bestattung eines Verstorbenen sorgen, wird die Bestattung von der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde veranlasst und die bestattungspflichtigen Personen haften als Gesamtschuldner für die entstehenden Kosten.
Sofern die Angehörigen nicht in der Lage sind, die Bestattungskosten zu tragen und der Nachlass der Verstorbenen ebenfalls nicht dazu ausreicht, können sie einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim zuständigen Sozialamt stellen.
Gebühr kostenfrei
Hinweise für Seelze: Bestattung anmelden
Die Gebühren einer Bestattung sind immer individuell. Die einzelnen Gebührensätze sind der aktuellen Friedhofsgebührensatzung (siehe unten) zu entnehmen.
Wenn die Angehörigen nicht für die Bestattung einer verstorbenen Person sorgen, wird die Bestattung von der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde veranlasst und die bestattungspflichtigen Personen haften als Gesamtschuldner für die entstehenden Kosten.
Sofern die Angehörigen nicht in der Lage sind, die Bestattungskosten zu tragen und der Nachlass der verstorbenen Person ebenfalls nicht dazu ausreicht, können sie einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten beim zuständigen Sozialamt stellen.
Die Gebühren einer Bestattung sind immer individuell. Die einzelnen Gebührensätze sind der aktuellen Friedhofsgebührensatzung (siehe unten) zu entnehmen.
Wenn die Angehörigen nicht für die Bestattung einer verstorbenen Person sorgen, wird die Bestattung von der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde veranlasst und die bestattungspflichtigen Personen haften als Gesamtschuldner für die entstehenden Kosten.
Sofern die Angehörigen nicht in der Lage sind, die Bestattungskosten zu tragen und der Nachlass der verstorbenen Person ebenfalls nicht dazu ausreicht, können sie einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten beim zuständigen Sozialamt stellen.
Hinweise (Besonderheiten)
Friedhofsträger können in Niedersachsen nur sein:
- Gemeinden
- Kirchen, Kirchengemeinden
- andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, wenn sie Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sind
Manche Gemeinden oder von ihnen beauftragte Firmen bieten die Möglichkeit einer Urnenbeisetzung auf einem Waldfriedhof an.
Krematorien (Feuerbestattungsanlagen) können in Niedersachsen auch von privaten Trägern betrieben werden.
Friedhofsträger können in Niedersachsen nur die staatliche oder kirchliche Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt sein. Einzelne Stellen bieten die Möglichkeit einer Urnenbeisetzung auf einem Waldfriedhof an.
Krematorien (Feuerbestattungsanlagen) können in Niedersachsen auch von privaten Trägern betrieben werden.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (Referat 405 - Rechtsangelegenheiten im Gesundheitswesen) am 20.07.2022
Stichwörter
Bestattung, Eintritt des Todes, Bestattungsunternehmen, Erdbestattung, Beisetzung, Feuerbestattung