Bestattung anmelden
Jede Leiche muss bestattet werden. Die Beisetzung kann als Erd- oder Feuerbestattung vorgenommen werden.
Beschreibung
In Deutschland werden Bestattungen im Allgemeinen von den Angehörigen oder von einem Bestattungsunternehmen angemeldet. Je nach Region können Sie wählen zwischen
- Erdbestattung
- Feuerbestattung (Waldbestattung, Seebestattung, Urnenbestattung)
- Anonyme Bestattung
Eine Bestattung ist frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes möglich. Ausnahmen kann das zuständige Gesundheitsamt aus wichtigem Grund zulassen. Mit Ausnahme der Seebestattung besteht für alle Bestattungen die gesetzliche Friedhofspflicht.
Für die Bestattung haben in folgender Reihenfolge zu sorgen:
- Ehegattin/Ehegatte oder eingetragene/r Lebenspartner/in,
- Kinder
- Enkelkinder
- Eltern
- Großeltern
- Geschwister
Sorgt niemand für die Bestattung, so hat die für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständige Gemeinde die Bestattung zu veranlassen.
Hinweise für Garbsen: Bestattung
Leichen und Aschen Verstorbener sind zu bestatten. Die Bestattung darf grundsätzlich nur als Begräbnis (Erdbestattung) oder als Einäscherung mit anschließender Beisetzung der Urne (Feuerbestattung) durchgeführt werden. Jede Bestattung, mit Ausnahme der in Garbsen nicht möglichen Seebestattung, darf in Niedersachsen nur auf einer dafür gewidmeten Fläche erfolgen. Es besteht die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Friedhöfen und unterschiedlichen Grabarten zu wählen. Art und Ort der Bestattung sollen dem Willen der verstorbenen Person entsprechen. Zur Bestattung berechtigt bzw. verpflichtet sind Angehörige in folgender Reihenfolge:
Ehegattin / Ehegatte oder eingetragene Lebenspartnerin / eingetragener Lebenspartner, Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern und Geschwister der verstorbenen Person.
Leichen und Aschen Verstorbener sind zu bestatten. Die Bestattung darf grundsätzlich nur als Begräbnis (Erdbestattung) oder als Einäscherung mit anschließender Beisetzung der Urne (Feuerbestattung) durchgeführt werden. Jede Bestattung, mit Ausnahme der in Garbsen nicht möglichen Seebestattung, darf in Niedersachsen nur auf einer dafür gewidmeten Fläche erfolgen. Es besteht die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Friedhöfen und unterschiedlichen Grabarten zu wählen. Art und Ort der Bestattung sollen dem Willen der verstorbenen Person entsprechen. Zur Bestattung berechtigt bzw. verpflichtet sind Angehörige in folgender Reihenfolge:
Ehegattin / Ehegatte oder eingetragene Lebenspartnerin / eingetragener Lebenspartner, Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern und Geschwister der verstorbenen Person.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Bitte wenden Sie sich
- für die Durchführung der Leichenschau und die Ausstellung einer Todesbescheinigung an eine Ärztin/einen Arzt,
- für die Ausstellung der Sterbeurkunde an das zuständige Standesamt,
- für die Bestattung an die Friedhofsverwaltung des Ortes, an dem bestattet werden soll,
- für die Überführung vom Sterbe-/Auffindungsort zum Friedhof/Krematorium an ein Bestattungsunternehmen.
- für die Durchführung einer zweiten Leichenschau wegen Einäscherung an die zuständige untere Gesundheitsbehörde (Amtsärztin/Amtsarzt)
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Hinweise für Garbsen: Bestattung
An eine Ärztin oder einen Arzt wegen der Leichenschau und der Todesbescheinigung.
An das für den Sterbeort zuständige Standesamt wegen der Sterbeurkunde.
An den örtlichen Friedhofsträger wegen der Bestattung.
An eine Ärztin oder einen Arzt wegen der Leichenschau und der Todesbescheinigung.
An das für den Sterbeort zuständige Standesamt wegen der Sterbeurkunde.
An den örtlichen Friedhofsträger wegen der Bestattung.
Ansprechpartner
53.01 - Team Zentrale Fachbereichsangelegenheiten / FB Gesundheitsmanagement
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag: 08:00 - 15:30 Uhr Dienstag: 08:00 - 15:30 Uhr Mittwoch: 08:00 - 15:30 Uhr Donnerstag: 08:00 - 15:30 Uhr Freitag: 08:00 - 12:30 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 0511 6160
Weitere Informationen
53.43 - Team Amtsärztliche Begutachtung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag: 08:00 - 15:30 Uhr Dienstag: 08:00 - 15:30 Uhr Mittwoch: 08:00 - 15:30 Uhr Donnerstag: 08:00 - 15:30 Uhr Freitag: 08:00 - 12:30 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 0511 61648986
Fax: 0511 61623175
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
Für die Bestattung
- Sterbeurkunde oder Sterbefallanzeige
- ggf. Freigabebescheinigung der Staatsanwaltschaft bei nicht natürlicher Todesursache
Im Falle einer Urnenbestattung:
- Bescheinigung über die zweite Leichenschau vor Kremierung
Im Falle einer Beförderung vom oder ins Ausland:
- Die Beförderung einer Leiche aus dem Ausland nach Niedersachsen darf nur nach Vorlage eines Leichenpasses oder eines gleichwertigen Dokuments erfolgen.
- Für die Beförderung einer Leiche von Niedersachsen an einen Ort außerhalb Niedersachsens stellt die untere Gesundheitsbehörde auf Antrag einen Leichenpass aus.
Hinweise für Garbsen: Bestattung
- Sterbeurkunde
- Es werden ggf. andere Unterlagen benötigt.
Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
- Sterbeurkunde
- Es werden ggf. andere Unterlagen benötigt.
Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Voraussetzungen
Sie wollen eine verstorbene Person bestatten lassen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Es gibt keinen Rechtsbehelf.
Fristen
Die Bestattung kann frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen sollen innerhalb von acht Tagen nach Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert worden sein. Urnen sollen innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beigesetzt werden.
Hinweise für Garbsen: Bestattung
Jede Leiche ist unverzüglich durch eine Ärztin oder einen Arzt zu untersuchen (Leichenschau). Die Leichenschau ist von zum Haushalt der verstorbenen Person gehörenden Personen, der Person, in deren Wohnung oder Einrichtung oder auf deren Grundstück sich der Sterbefall ereignet hat oder jede Person, die bei dem Tod zugegen war oder die die Leiche auffindet, zu veranlassen. Diese Pflicht kann auch durch die Benachrichtigung der Polizei erfüllt werden.
Jede Leiche soll innerhalb von 36 Stunden nach Eintritt des Todes in eine Leichenhalle überführt werden.
Die Bestattung ist grundsätzlich frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes zulässig. Leichen sollen innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert werden. Urnen sind innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beizusetzen. Die Mindestruhezeit nach jeder Bestattung beträgt 20 Jahre. Abweichende Regelungen durch den Friedhofsträger können von der unteren Gesundheitsbehörde zugelassen bzw. festgesetzt werden.
Jede Leiche ist unverzüglich durch eine Ärztin oder einen Arzt zu untersuchen (Leichenschau). Die Leichenschau ist von zum Haushalt der verstorbenen Person gehörenden Personen, der Person, in deren Wohnung oder Einrichtung oder auf deren Grundstück sich der Sterbefall ereignet hat oder jede Person, die bei dem Tod zugegen war oder die die Leiche auffindet, zu veranlassen. Diese Pflicht kann auch durch die Benachrichtigung der Polizei erfüllt werden.
Jede Leiche soll innerhalb von 36 Stunden nach Eintritt des Todes in eine Leichenhalle überführt werden.
Die Bestattung ist grundsätzlich frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes zulässig. Leichen sollen innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert werden. Urnen sind innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beizusetzen. Die Mindestruhezeit nach jeder Bestattung beträgt 20 Jahre. Abweichende Regelungen durch den Friedhofsträger können von der unteren Gesundheitsbehörde zugelassen bzw. festgesetzt werden.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer kann variieren.
Kosten
Die Anmeldung selbst ist kostenlos. Es fallen Gebühren an für
- die Ausstellung der Sterbeurkunde,
- die Erteilung der Bestattungsgenehmigung,
- weitere notwendige Amtshandlungen,
- Ausstellung eines Leichenpasses
Wenn die Angehörigen nicht für die Bestattung eines Verstorbenen sorgen, wird die Bestattung von der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde veranlasst und die bestattungspflichtigen Personen haften als Gesamtschuldner für die entstehenden Kosten.
Sofern die Angehörigen nicht in der Lage sind, die Bestattungskosten zu tragen und der Nachlass der Verstorbenen ebenfalls nicht dazu ausreicht, können sie einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim zuständigen Sozialamt stellen.
Gebühr kostenfrei
Hinweise für Garbsen: Bestattung
Die Gebühren werden entsprechend den jeweiligen Gebührenordnungen der beteiligten Behörden und des Friedhofträgers festgesetzt.
Die Gebührensatzung der städtischen Friedhöfe finden Sie hier .
Die Gebühren werden entsprechend den jeweiligen Gebührenordnungen der beteiligten Behörden und des Friedhofträgers festgesetzt.
Die Gebührensatzung der städtischen Friedhöfe finden Sie hier .
Hinweise (Besonderheiten)
Friedhofsträger können in Niedersachsen nur sein:
- Gemeinden
- Kirchen, Kirchengemeinden
- andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, wenn sie Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sind
Manche Gemeinden oder von ihnen beauftragte Firmen bieten die Möglichkeit einer Urnenbeisetzung auf einem Waldfriedhof an.
Krematorien (Feuerbestattungsanlagen) können in Niedersachsen auch von privaten Trägern betrieben werden.
Friedhofsträger können in Niedersachsen nur die staatliche oder kirchliche Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt sein. Einzelne Stellen bieten die Möglichkeit einer Urnenbeisetzung auf einem Waldfriedhof an.
Krematorien (Feuerbestattungsanlagen) können in Niedersachsen auch von privaten Trägern betrieben werden.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (Referat 405 - Rechtsangelegenheiten im Gesundheitswesen) am 20.07.2022
Stichwörter
Bestattung, Eintritt des Todes, Bestattungsunternehmen, Erdbestattung, Beisetzung, Feuerbestattung