Schwarzarbeit Meldung
Beschreibung
Nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23.07.2004 leistet Schwarzarbeit, wer Leistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei
- als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger Sozialversicherungsbeiträge vorenthält und zwar durch die Verletzung seiner Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten,
- als Steuerpflichtiger Steuern hinterzieht oder verkürzt,
- als Empfänger von Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld 2, Sozialhilfe) seine gesetzlichen Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt, insbesondere die Arbeitsaufnahme nicht anzeigt,
- als Gewerbetreibender seiner Verpflichtung zur Anzeige des Gewerbes (§ 14 Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 Gewerbeordnung) nicht erworben hat,
- als Selbständiger ein zulassungspflichtiges Handwerk betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 Handwerksordnung).
Schwarzarbeitsdelikte, die in den Nr. 1-3 aufgeführt sind, werden von der Zollverwaltung geprüft. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr örtlich zuständiges Hauptzollamt. Weitere Informationen erhalten Sie über die Abteilung Finanzkontrolle Schwarzarbeit bei der Oberfinanzdirektion Köln oder im Internet auf den unten genannten Internetseiten.
Handwerks- und gewerberechtliche Verstöße (Nr. 4 und 5) werden von den kommunalen Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden verfolgt. Das sind in der Regel die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbständigen Städte. Für die Koordinierung der Schwarzarbeitsbekämpfung im handwerks- und gewerberechtlichen Bereich sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr in den Regierungsvertretungen zuständig, welche Sie auch über die E-Mail-Adresse Schwarzarbeitsbekaempfung@mw.niedersachsen.de kontaktieren können. Eine Rückmeldung zu Ihren Hinweisen ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich.
Hilfeleistungen durch Angehörige oder Lebenspartner, aus Gefälligkeit, im Wege der Nachbarschaftshilfe oder Selbsthilfe bleiben weiterhin zulässig, wenn sie nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet sind.
Die Folgen
Wer Schwarzarbeit beauftragt oder leistet und dabei Steuern hinterzieht, Sozialversicherungsbeiträge nicht abführt oder Sozialleistungen erschleicht, begeht eine Straftat, die mit Geldstrafe oder in schweren Fällen mit einer Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren geahndet werden kann. Schwarzarbeit, die als Ordnungswidrigkeit verfolgt wird, kann mit Bußgeldern bis zu 300.000 Euro belegt werden.
Außerdem droht in vielen Fällen der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.
Was kann ich tun?
Schwarzarbeit richtet großen Schaden an. Deshalb
- arbeiten Sie nicht schwarz,
- beschäftigen Sie keine Schwarzarbeiter,
- seien Sie aufmerksam und unterrichten Sie die zuständigen Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden.
Hinweise für Harburg: Schwarzarbeit Meldung
Was ist Schwarzarbeit?
Der Begriff Schwarzarbeit als Teil der sogenannten Schattenwirtschaft, der illegalen Beschäftigung, hat typischerweise die Problemkreise Hinterziehung von Steuern und Sozialabgaben sowie die Umgehung bestimmter Berufszulassungsregelungen im Blickfeld.
Schwarzarbeit lässt sich danach als die Teilnahme am Markt für entgeltliche Dienst- oder Werkleistungen ohne vollständige Übernahme der dabei durch das öffentliche Recht allen Wettbewerbern auferlegten Lasten verstehen.
Zu den am meisten von Schwarzarbeit betroffenen Gewerben zählen
- das Bauhaupt- und Baunebengewerbe
- das Hotel- und Gaststättengewerbe
- der Gebrauchtwagenhandel
- Auskunftsbüros
- Gebäudereinigungen
D.h., dort wo z.B. ganze Häuser von angeblichen Freunden und Bekannten hochgezogen werden, hat die illegale Tätigkeit verheerende Folgen für die Gesamtwirtschaft.
Die vielfältigen Formen illegaler Beschäftigung hat die Schattenwirtschaft nach wissenschaftlichen Schätzungen auf 15 % des Bruttosozialproduktes anwachsen lassen. Der entstehende volkswirtschaftliche und finanzwirtschaftliche Schaden ist unermesslich und kann in dreistelligen Milliardenbeträgen jährlich beziffert werden.
Die effektivere Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung ist eine vorrangige politische Aufgabe. Durch das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit hat der Gesetzgeber versucht, einer Ausdehnung der Schwarzarbeit entgegenzuwirken. Danach drohen demjenigen, der Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang gesetzeswidrig erbringt, drakonische Geldbußen, in Einzelfällen bis zu 100.000 €.
Zur Koordinierung und damit Verfolgung und Ahndung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten haben die beteiligten Behörden auf regionaler Ebene eine Koordinierungsgruppe gebildet. Dazu gehören:
- Arbeitsamt
- Hauptzollamt
- Staatsanwaltschaft
- Polizei
- Finanzamt
- Gewerbeaufsichtsamt
- Träger der Renten- und Krankenversicherung sowie
- der Landkreis.
Die Handwerkskammer, Kreishandwerkerschaft, Innungen und andere Institutionen arbeiten mit diesen Stellen zusammen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde, der Stadt und dem Landkreis, sowie dem zuständigen Hauptzollamt.
Ansprechpartner
Ordnung und Verbraucherschutz
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Besuchszeiten nach Terminabsprache: Montag bis Donnerstag 07:00 bis 19:00 Uhr Freitag 07:00 bis 14:00 Uhr Terminvereinbarungen bitte von Montag bis Donnerstag 08:30 bis 16:00 Uhr Freitag 08:30 bis 13:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Herr Rieper
Gemeindefreier Bezirk Lohheide
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz:
Anzahl: 1 Gebühren: nein - Parkplatz:
Anzahl: 3 Gebühren: nein
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 8:00 Uhr bis 12:00 Montag 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 05051 9867-0
Internet
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Informationen, ob für eine Geschäftstätigkeit eine Gewerbeanmeldung oder eine Reisegewerbekarte erforderlich ist, erteilen die Kommunen, in deren Bereich das Unternehmen gegründet werden soll.
Über das Erfordernis einer Handwerksrolleneintragung bei der Ausübung handwerklicher Tätigkeiten und deren Voraussetzungen beraten die Handwerkskammern. Die Adressen der Handwerkskammern in Niedersachsen finden Sie im Internet unter:
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr am 14.09.2010
Stichwörter
Schwarzarbeit Meldung