Schwarzarbeit Prüfung

    Schwarzarbeit Meldung

    Beschreibung

    Nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23.07.2004 leistet Schwarzarbeit, wer Leistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei

    1. als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger Sozialversicherungsbeiträge vorenthält und zwar durch die Verletzung seiner Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten,
    2. als Steuerpflichtiger Steuern hinterzieht oder verkürzt,
    3. als Empfänger von Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld 2, Sozialhilfe) seine gesetzlichen Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt, insbesondere die Arbeitsaufnahme nicht anzeigt,
    4. als Gewerbetreibender seiner Verpflichtung zur Anzeige des Gewerbes (§ 14 Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 Gewerbeordnung) nicht erworben hat,
    5. als Selbständiger ein zulassungspflichtiges Handwerk betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 Handwerksordnung).

    Schwarzarbeitsdelikte, die in den Nr. 1-3 aufgeführt sind, werden von der Zollverwaltung geprüft. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr örtlich zuständiges Hauptzollamt. Weitere Informationen erhalten Sie über die Abteilung Finanzkontrolle Schwarzarbeit bei der Oberfinanzdirektion Köln oder im Internet auf den unten genannten Internetseiten.

    Handwerks- und gewerberechtliche Verstöße (Nr. 4 und 5) werden von den kommunalen Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden verfolgt. Das sind in der Regel die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbständigen Städte. Für die Koordinierung der Schwarzarbeitsbekämpfung im handwerks- und gewerberechtlichen Bereich sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr in den Regierungsvertretungen zuständig, welche Sie auch über die E-Mail-Adresse Schwarzarbeitsbekaempfung@mw.niedersachsen.de kontaktieren können. Eine Rückmeldung zu Ihren Hinweisen ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich.

    Hilfeleistungen durch Angehörige oder Lebenspartner, aus Gefälligkeit, im Wege der Nachbarschaftshilfe oder Selbsthilfe bleiben weiterhin zulässig, wenn sie nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet sind.

    Die Folgen

    Wer Schwarzarbeit beauftragt oder leistet und dabei Steuern hinterzieht, Sozialversicherungsbeiträge nicht abführt oder Sozialleistungen erschleicht, begeht eine Straftat, die mit Geldstrafe oder in schweren Fällen mit einer Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren geahndet werden kann. Schwarzarbeit, die als Ordnungswidrigkeit verfolgt wird, kann mit Bußgeldern bis zu 300.000 Euro belegt werden.

    Außerdem droht in vielen Fällen der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.

    Was kann ich tun?

    Schwarzarbeit richtet großen Schaden an. Deshalb

    • arbeiten Sie nicht schwarz,
    • beschäftigen Sie keine Schwarzarbeiter,
    • seien Sie aufmerksam und unterrichten Sie die zuständigen Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden.

    Hinweise für Harburg: Schwarzarbeit Meldung

    Allgemeine Informationen

    Was ist Schwarzarbeit?

    Der Begriff Schwarzarbeit als Teil der sogenannten Schattenwirtschaft, der illegalen Beschäftigung, hat typischerweise die Problemkreise Hinterziehung von Steuern und Sozialabgaben sowie die Umgehung bestimmter Berufszulassungsregelungen im Blickfeld.

    Schwarzarbeit lässt sich danach als die Teilnahme am Markt für entgeltliche Dienst- oder Werkleistungen ohne vollständige Übernahme der dabei durch das öffentliche Recht allen Wettbewerbern auferlegten Lasten verstehen.

    Zu den am meisten von Schwarzarbeit betroffenen Gewerben zählen

    - das Bauhaupt- und Baunebengewerbe

    - das Hotel- und Gaststättengewerbe

    - der Gebrauchtwagenhandel

    - Auskunftsbüros

    - Gebäudereinigungen

    D.h., dort wo z.B. ganze Häuser von angeblichen Freunden und Bekannten hochgezogen werden, hat die illegale Tätigkeit verheerende Folgen für die Gesamtwirtschaft.

    Die vielfältigen Formen illegaler Beschäftigung hat die Schattenwirtschaft nach wissenschaftlichen Schätzungen auf 15 % des Bruttosozialproduktes anwachsen lassen. Der entstehende volkswirtschaftliche und finanzwirtschaftliche Schaden ist unermesslich und kann in dreistelligen Milliardenbeträgen jährlich beziffert werden.

    Die effektivere Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung ist eine vorrangige politische Aufgabe. Durch das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit hat der Gesetzgeber versucht, einer Ausdehnung der Schwarzarbeit entgegenzuwirken. Danach drohen demjenigen, der Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang gesetzeswidrig erbringt, drakonische Geldbußen, in Einzelfällen bis zu 100.000 €.

    Zur Koordinierung und damit Verfolgung und Ahndung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten haben die beteiligten Behörden auf regionaler Ebene eine Koordinierungsgruppe gebildet. Dazu gehören:

    - Arbeitsamt

    - Hauptzollamt

    - Staatsanwaltschaft

    - Polizei

    - Finanzamt

    - Gewerbeaufsichtsamt

    - Träger der Renten- und Krankenversicherung sowie

    - der Landkreis.

    Die Handwerkskammer, Kreishandwerkerschaft, Innungen und andere Institutionen arbeiten mit diesen Stellen zusammen.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde, der Stadt und dem Landkreis, sowie dem zuständigen Hauptzollamt.

    Ansprechpartner

    Hauptzollamt Hannover

    Adresse

    Hausanschrift

    Hackelthalstr. 7

    30161 Hannover

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 15.12.2020

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Ordnung und Verbraucherschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Von-Somnitz-Ring 13

    21423 Winsen (Luhe)

    Öffnungszeiten

    Besuchszeiten nach Terminabsprache: Montag bis Donnerstag 07:00 bis 19:00 Uhr Freitag 07:00 bis 14:00 Uhr Terminvereinbarungen bitte von Montag bis Donnerstag 08:30 bis 16:00 Uhr Freitag 08:30 bis 13:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: +49 4171 63612

    Telefon Festnetz: +49 4171 693-0

    E-Mail: 39@lkharburg.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 03.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

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    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Gemeindefreier Bezirk Lohheide

    Adresse

    Hausanschrift

    Kirchweg 8

    29303 Hasselhorst

    Parkplätze

    • Parkplatz:
      Anzahl: 3  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: 1  Gebühren: nein

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 8:00 Uhr bis 12:00 Montag 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05051 9867-0

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 12.01.2016

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Informationen, ob für eine Geschäftstätigkeit eine Gewerbeanmeldung oder eine Reisegewerbekarte erforderlich ist, erteilen die Kommunen, in deren Bereich das Unternehmen gegründet werden soll.

    Über das Erfordernis einer Handwerksrolleneintragung bei der Ausübung handwerklicher Tätigkeiten und deren Voraussetzungen beraten die Handwerkskammern. Die Adressen der Handwerkskammern in Niedersachsen finden Sie im Internet unter:

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr am 14.09.2010

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Schwarzarbeit Meldung

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