Schwarzarbeit Meldung
Beschreibung
Nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23.07.2004 leistet Schwarzarbeit, wer Leistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei
- als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger Sozialversicherungsbeiträge vorenthält und zwar durch die Verletzung seiner Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten,
- als Steuerpflichtiger Steuern hinterzieht oder verkürzt,
- als Empfänger von Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld 2, Sozialhilfe) seine gesetzlichen Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt, insbesondere die Arbeitsaufnahme nicht anzeigt,
- als Gewerbetreibender seiner Verpflichtung zur Anzeige des Gewerbes (§ 14 Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 Gewerbeordnung) nicht erworben hat,
- als Selbständiger ein zulassungspflichtiges Handwerk betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 Handwerksordnung).
Schwarzarbeitsdelikte, die in den Nr. 1-3 aufgeführt sind, werden von der Zollverwaltung geprüft. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr örtlich zuständiges Hauptzollamt. Weitere Informationen erhalten Sie über die Abteilung Finanzkontrolle Schwarzarbeit bei der Oberfinanzdirektion Köln oder im Internet auf den unten genannten Internetseiten.
Handwerks- und gewerberechtliche Verstöße (Nr. 4 und 5) werden von den kommunalen Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden verfolgt. Das sind in der Regel die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbständigen Städte. Für die Koordinierung der Schwarzarbeitsbekämpfung im handwerks- und gewerberechtlichen Bereich sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr in den Regierungsvertretungen zuständig, welche Sie auch über die E-Mail-Adresse Schwarzarbeitsbekaempfung@mw.niedersachsen.de kontaktieren können. Eine Rückmeldung zu Ihren Hinweisen ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich.
Hilfeleistungen durch Angehörige oder Lebenspartner, aus Gefälligkeit, im Wege der Nachbarschaftshilfe oder Selbsthilfe bleiben weiterhin zulässig, wenn sie nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet sind.
Die Folgen
Wer Schwarzarbeit beauftragt oder leistet und dabei Steuern hinterzieht, Sozialversicherungsbeiträge nicht abführt oder Sozialleistungen erschleicht, begeht eine Straftat, die mit Geldstrafe oder in schweren Fällen mit einer Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren geahndet werden kann. Schwarzarbeit, die als Ordnungswidrigkeit verfolgt wird, kann mit Bußgeldern bis zu 300.000 Euro belegt werden.
Außerdem droht in vielen Fällen der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.
Was kann ich tun?
Schwarzarbeit richtet großen Schaden an. Deshalb
- arbeiten Sie nicht schwarz,
- beschäftigen Sie keine Schwarzarbeiter,
- seien Sie aufmerksam und unterrichten Sie die zuständigen Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde, der Stadt und dem Landkreis, sowie dem zuständigen Hauptzollamt.
Hinweise für Heere: Spezialisierung
Die Stadt Salzgitter und der Landkreis Wolfenbüttel haben eine Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Schwarzarbeit vereinbart. Wenden Sie sich bitte an die Stadt Salzgitter:
- Herr Rath (Telefon: 05341 839 3375)
- Herr Mannsfeld (Telefon: 05341 839 4055)
Die Stadt Salzgitter und der Landkreis Wolfenbüttel haben eine Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Schwarzarbeit vereinbart. Wenden Sie sich bitte an die Stadt Salzgitter:
- Herr Grolik (Telefon: 05341 839 4055)
- Herr Brandes (Telefon: 05341 839 3375)
Ansprechpartner
Amt 32 Ordnung und Verbraucherschutz
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag - Freitag: 08:00 - 12:30 Uhr Montag: 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag: 14:00 - 18:00 Uhr
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Informationen, ob für eine Geschäftstätigkeit eine Gewerbeanmeldung oder eine Reisegewerbekarte erforderlich ist, erteilen die Kommunen, in deren Bereich das Unternehmen gegründet werden soll.
Über das Erfordernis einer Handwerksrolleneintragung bei der Ausübung handwerklicher Tätigkeiten und deren Voraussetzungen beraten die Handwerkskammern. Die Adressen der Handwerkskammern in Niedersachsen finden Sie im Internet unter:
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr am 14.09.2010
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Metainformation
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