Beistandschaft durch das Jugendamt

    Beistandschaft

    Beschreibung

    Die Beistandschaft ist ein kostenloses Angebot des Jugendamtes.


    Eine Beistandschaft kann eingerichtet werden für

    • die Feststellung der Vaterschaft oder

    • die Geltendmachung des Kindesunterhalts.

    Hinweise für Friesland: Beistandschaften

    Allgemeine Informationen

    Aktueller Hinweis:
    Der Bereich Beistandschaften des Jugendamtes weist darauf hin, dass es derzeit zu Verzögerungen in der Bearbeitung von Anfragen kommen kann. Um dringliche Anliegen bevorzugt bearbeiten zu können, wird darum gebeten, diese aktuell ausschließlich per E-Mail an beistandschaften@friesland.de zu senden oder sich telefonisch von Montag bis Freitag zwischen 10 Uhr und 12 Uhr an die Kolleginnen und Kollegen zu wenden (Kontaktdaten siehe auf dieser Seite). Vielen Dank für das Verständnis.

    Neben einem Beratungs- und Unterstützungsangebot des Jugendamtes gibt es noch die Beistandschaft nach § 1712 BGB.

    Eine Beistandschaft kann eingerichtet werden für

    • die Feststellung der Vaterschaft und/oder
    • die Geltendmachung des Kindesunterhalts.

    Beistandschaft, §1712 BGB

    bezüglich

    • Vaterschaftsfeststellung
    • Unterhaltsfestsetzung
    • Unterhaltseinziehung

    Zu unterhaltsrechtlichen Belangen kann der Beistand (Mitarbeiter des Jugendamtes) die Vertretung von

    • Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind
      und
    • ehelichen Kindern aus geschiedenen Ehen übernehmen.

    Die Einrichtung einer Beistandschaft erfolgt (freiwillig) auf schriftlichen, auch formlosen Antrag des sorgeberechtigten Elternteils oder durch den Elternteil, bei dem das Kind lebt.

    Die Beistandschaft kann jederzeit schriftlich beendet bzw. auf Antrag erneut eingerichtet werden, endet aber spätestens mit Volljährigkeit des Kindes.

    Die Beistandschaft kann dabei auf einzelne Aufgabenbereiche beschränkt werden. So kann beispielsweise lediglich eine Vaterschaftsfeststellung bzw. eine Unterhaltsprüfung mit Festsetzung des Unterhaltes gewünscht sein oder sich die Beistandschaft ausschließlich auf die Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beziehen.

    Ob ein Unterhaltsanspruch gegeben oder durchsetzbar ist, ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig.

    Vor Einrichtung einer Beistandschaft ist daher ein Beratungsgespräch mit dem für Ihren Wohnort zuständigen Sachbearbeiter notwendig.

    Zu Beratungsgesprächen sind bitte folgende Unterlagen (sofern vorhanden) mitzubringen:

    • Abstammungsurkunde oder
    • Vaterschaftsanerkennungsurkunde mit Zustimmungserklärung der Kindesmutter oder
    • Vaterschaftsfeststellungsurteil
    • Sorgerechtsnachweis
    • Scheidungsurteil
    • Unterhaltsregelungen ( Urteile, Urkunden, Vergleiche oder Beschlüsse - möglichst in vollstreckbarer Ausfertigung )
    • Nachweise über das eigene Einkommen ( z.B. Verdienstabrechnung des letzten Monats, Bescheide über Arbeitslosengeld oder Grundsicherung, Rente )


    Allgemeine Informationen

    Aktueller Hinweis:
    Der Bereich Beistandschaften des Jugendamtes weist darauf hin, dass es derzeit zu Verzögerungen in der Bearbeitung von Anfragen kommen kann. Um dringliche Anliegen bevorzugt bearbeiten zu können, wird darum gebeten, diese aktuell ausschließlich per E-Mail an beistandschaften@friesland.de zu senden oder sich telefonisch von Montag bis Freitag zwischen 10 Uhr und 12 Uhr an die Kolleginnen und Kollegen zu wenden (Kontaktdaten siehe auf dieser Seite). Vielen Dank für das Verständnis.

    Neben einem Beratungs- und Unterstützungsangebot des Jugendamtes gibt es noch die Beistandschaft nach § 1712 BGB.

    Eine Beistandschaft kann eingerichtet werden für

    • die Feststellung der Vaterschaft und/oder
    • die Geltendmachung des Kindesunterhalts.

    Beistandschaft, §1712 BGB

    bezüglich

    • Vaterschaftsfeststellung
    • Unterhaltsfestsetzung
    • Unterhaltseinziehung

    Zu unterhaltsrechtlichen Belangen kann der Beistand (Mitarbeiter des Jugendamtes) die Vertretung von

    • Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind
      und
    • ehelichen Kindern aus geschiedenen Ehen übernehmen.

    Die Einrichtung einer Beistandschaft erfolgt (freiwillig) auf schriftlichen, auch formlosen Antrag des sorgeberechtigten Elternteils oder durch den Elternteil, bei dem das Kind lebt.

    Die Beistandschaft kann jederzeit schriftlich beendet bzw. auf Antrag erneut eingerichtet werden, endet aber spätestens mit Volljährigkeit des Kindes.

    Die Beistandschaft kann dabei auf einzelne Aufgabenbereiche beschränkt werden. So kann beispielsweise lediglich eine Vaterschaftsfeststellung bzw. eine Unterhaltsprüfung mit Festsetzung des Unterhaltes gewünscht sein oder sich die Beistandschaft ausschließlich auf die Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beziehen.

    Ob ein Unterhaltsanspruch gegeben oder durchsetzbar ist, ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig.

    Vor Einrichtung einer Beistandschaft ist daher ein Beratungsgespräch mit dem für Ihren Wohnort zuständigen Sachbearbeiter notwendig.

    Zu Beratungsgesprächen sind bitte folgende Unterlagen (sofern vorhanden) mitzubringen:

    • Abstammungsurkunde oder
    • Vaterschaftsanerkennungsurkunde mit Zustimmungserklärung der Kindesmutter oder
    • Vaterschaftsfeststellungsurteil
    • Sorgerechtsnachweis
    • Scheidungsurteil
    • Unterhaltsregelungen ( Urteile, Urkunden, Vergleiche oder Beschlüsse - möglichst in vollstreckbarer Ausfertigung )
    • Nachweise über das eigene Einkommen ( z.B. Verdienstabrechnung des letzten Monats, Bescheide über Arbeitslosengeld oder Grundsicherung, Rente )


    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Zuständig ist das Jugendamt am Wohnort des antragstellenden Elternteils.

    Hinweise für Friesland: Beistandschaften

    Beratung und Unterstützungsangebot für Mütter nach Geburt eines Kindes, die nicht mit dem Kindesvater verheiratet sind, Beratung und Unterstützung bezüglich Unterhaltsansprüchen und Beistandschaft

    Buchstabe A - Gj

    Frau Peschke

    04461 / 919-2373 (10 - 12 Uhr)

    E-Mail: s.peschke@friesland.de

    Buchstabe Gk - Ku

    Frau Krause

    04461 / 919-2290 (10 - 12 Uhr)

    E-Mail: b.krause@friesland.de

    Buchstabe Kv - Sa              

    Herr Kokot

    04461 / 919-2270 (10 - 12 Uhr)

    E-Mail: l.kokot@friesland.de

    Buchstabe Sb - Z

    Frau Mandera

    04461 / 919-2280 (10 - 12 Uhr)

    E-Mail: k.mandera@friesland.de

    Beurkundungen

    Frau Fellensiek                                            

    Tel. 04461 / 919-2360 (10 - 12 Uhr)

    E-Mail h.fellensiek@friesland.de

    Führung des Sorgerechtsregisters

    N.N.

    Tel. 04461 / 919-

    E-Mail: beistandschaften@friesland.de

    Beratung und Unterstützungsangebot für Mütter nach Geburt eines Kindes, die nicht mit dem Kindesvater verheiratet sind, Beratung und Unterstützung bezüglich Unterhaltsansprüchen und Beistandschaft

    Buchstabe A - Gj

    Frau Peschke

    04461 / 919-2373 (10 - 12 Uhr)

    E-Mail: s.peschke@friesland.de

    Buchstabe Gk - Ku

    Frau Krause

    04461 / 919-2290 (10 - 12 Uhr)

    E-Mail: b.krause@friesland.de

    Buchstabe Kv - Sa

    Herr Kokot

    04461 / 919-2270 (10 - 12 Uhr)

    E-Mail: l.kokot@friesland.de

    Buchstabe Sb - Z

    Frau Mandera

    04461 / 919-2280 (10 - 12 Uhr)

    E-Mail: k.mandera@friesland.de

    Beurkundungen

    Frau Fellensiek

    Tel. 04461 / 919-2360 (10 - 12 Uhr)

    E-Mail h.fellensiek@friesland.de

    Führung des Sorgerechtsregisters

    N.N.

    Tel. 04461 / 919-

    E-Mail: beistandschaften@friesland.de

    Ansprechpartner

    Fachbereich Jugend, Familie, Schule und Kultur

    Adresse

    Hausanschrift

    Lindenallee 1

    26441 Jever

    Aufzug vorhanden

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04461 919-0

    Fax: 04461 919-7700

    Kontaktperson

    Weitere Informationen

    Fachbereichsleitung: Frau Renken Stellvertretung: Herr Ernst

    Version

    Technisch erstellt am 25.02.2020 (von: Webservice, Landkreis Friesland)

    Technisch geändert am 19.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Friesland)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Einheitsgemeinde Wangerooge

    Adresse

    Hausanschrift

    Strandpromenade 3

    26486 Wangerooge

    Version

    Technisch erstellt am 07.12.2009 (von: Landkreis Friesland Webservice)

    Technisch geändert am 09.01.2024 (von: Dörr, Leonie)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Es genügt ein schriftlicher Antrag beim Jugendamt.

    Antragsberechtigt ist

    • der Elternteil, dem die alleinige elterliche Sorge zusteht,

    • bei Eltern, die die gemeinsame elterliche Sorge haben, der Elternteil, bei dem das Kind lebt,

    • die werdende Mutter (oder deren Vertreter, wenn die Mutter geschäftsunfähig ist), wenn das Kind noch nicht geboren ist.

    Hinweise für Friesland: Beistandschaften

    Die Beistandschaft wird mit schriftlichem Antrag, der beim Jugendamt vorliegt, eingerichtet. Antragsberechtigt ist

    • der Elternteil, dem die alleinige elterliche Sorge zusteht,
    • bei Eltern, die die gemeinsame elterliche Sorge haben, der Elternteil, bei dem das Kind lebt,
    • die werdende Mutter (oder deren Vertreter, wenn die Mutter geschäftsunfähig ist), wenn das Kind noch nicht geboren ist.

    Die Beistandschaft wird mit schriftlichem Antrag, der beim Jugendamt vorliegt, eingerichtet. Antragsberechtigt ist

    • der Elternteil, dem die alleinige elterliche Sorge zusteht,
    • bei Eltern, die die gemeinsame elterliche Sorge haben, der Elternteil, bei dem das Kind lebt,
    • die werdende Mutter (oder deren Vertreter, wenn die Mutter geschäftsunfähig ist), wenn das Kind noch nicht geboren ist.

    Fristen

    Mit Eingang des Antrages wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes.
    Die Beistandschaft endet, sobald der Antragsteller dies schriftlich verlangt.

    Hinweise für Friesland: Beistandschaften

    Mit Eingang des Antrages wird das Jugendamt Beistand des Kindes.
    Die Beistandschaft endet, sobald der Antragsteller dies schriftlich verlangt.

    Mit Eingang des Antrages wird das Jugendamt Beistand des Kindes.
    Die Beistandschaft endet, sobald der Antragsteller dies schriftlich verlangt.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 27.12.2007

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)