Beistandschaft
Beschreibung
Die Beistandschaft ist ein kostenloses Angebot des Jugendamtes.
Eine Beistandschaft kann eingerichtet werden für
-
die Feststellung der Vaterschaft oder
-
die Geltendmachung des Kindesunterhalts.
Hinweise für Friesland: Beistandschaften
Aktueller Hinweis:
Der Bereich Beistandschaften des Jugendamtes weist darauf hin, dass es derzeit zu Verzögerungen in der Bearbeitung von Anfragen kommen kann. Um dringliche Anliegen bevorzugt bearbeiten zu können, wird darum gebeten, diese aktuell ausschließlich per E-Mail an beistandschaften@friesland.de zu senden oder sich telefonisch von Montag bis Freitag zwischen 10 Uhr und 12 Uhr an die Kolleginnen und Kollegen zu wenden (Kontaktdaten siehe auf dieser Seite). Vielen Dank für das Verständnis.
Neben einem Beratungs- und Unterstützungsangebot des Jugendamtes gibt es noch die Beistandschaft nach § 1712 BGB.
Eine Beistandschaft kann eingerichtet werden für
- die Feststellung der Vaterschaft und/oder
- die Geltendmachung des Kindesunterhalts.
Beistandschaft, §1712 BGB
bezüglich
- Vaterschaftsfeststellung
- Unterhaltsfestsetzung
- Unterhaltseinziehung
Zu unterhaltsrechtlichen Belangen kann der Beistand (Mitarbeiter des Jugendamtes) die Vertretung von
- Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind
und - ehelichen Kindern aus geschiedenen Ehen übernehmen.
Die Einrichtung einer Beistandschaft erfolgt (freiwillig) auf schriftlichen, auch formlosen Antrag des sorgeberechtigten Elternteils oder durch den Elternteil, bei dem das Kind lebt.
Die Beistandschaft kann jederzeit schriftlich beendet bzw. auf Antrag erneut eingerichtet werden, endet aber spätestens mit Volljährigkeit des Kindes.
Die Beistandschaft kann dabei auf einzelne Aufgabenbereiche beschränkt werden. So kann beispielsweise lediglich eine Vaterschaftsfeststellung bzw. eine Unterhaltsprüfung mit Festsetzung des Unterhaltes gewünscht sein oder sich die Beistandschaft ausschließlich auf die Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beziehen.
Ob ein Unterhaltsanspruch gegeben oder durchsetzbar ist, ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig.
Vor Einrichtung einer Beistandschaft ist daher ein Beratungsgespräch mit dem für Ihren Wohnort zuständigen Sachbearbeiter notwendig.
Zu Beratungsgesprächen sind bitte folgende Unterlagen (sofern vorhanden) mitzubringen:
- Abstammungsurkunde oder
- Vaterschaftsanerkennungsurkunde mit Zustimmungserklärung der Kindesmutter oder
- Vaterschaftsfeststellungsurteil
- Sorgerechtsnachweis
- Scheidungsurteil
- Unterhaltsregelungen ( Urteile, Urkunden, Vergleiche oder Beschlüsse - möglichst in vollstreckbarer Ausfertigung )
- Nachweise über das eigene Einkommen ( z.B. Verdienstabrechnung des letzten Monats, Bescheide über Arbeitslosengeld oder Grundsicherung, Rente )
Aktueller Hinweis:
Der Bereich Beistandschaften des Jugendamtes weist darauf hin, dass es derzeit zu Verzögerungen in der Bearbeitung von Anfragen kommen kann. Um dringliche Anliegen bevorzugt bearbeiten zu können, wird darum gebeten, diese aktuell ausschließlich per E-Mail an beistandschaften@friesland.de zu senden oder sich telefonisch von Montag bis Freitag zwischen 10 Uhr und 12 Uhr an die Kolleginnen und Kollegen zu wenden (Kontaktdaten siehe auf dieser Seite). Vielen Dank für das Verständnis.
Neben einem Beratungs- und Unterstützungsangebot des Jugendamtes gibt es noch die Beistandschaft nach § 1712 BGB.
Eine Beistandschaft kann eingerichtet werden für
- die Feststellung der Vaterschaft und/oder
- die Geltendmachung des Kindesunterhalts.
Beistandschaft, §1712 BGB
bezüglich
- Vaterschaftsfeststellung
- Unterhaltsfestsetzung
- Unterhaltseinziehung
Zu unterhaltsrechtlichen Belangen kann der Beistand (Mitarbeiter des Jugendamtes) die Vertretung von
- Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind
und - ehelichen Kindern aus geschiedenen Ehen übernehmen.
Die Einrichtung einer Beistandschaft erfolgt (freiwillig) auf schriftlichen, auch formlosen Antrag des sorgeberechtigten Elternteils oder durch den Elternteil, bei dem das Kind lebt.
Die Beistandschaft kann jederzeit schriftlich beendet bzw. auf Antrag erneut eingerichtet werden, endet aber spätestens mit Volljährigkeit des Kindes.
Die Beistandschaft kann dabei auf einzelne Aufgabenbereiche beschränkt werden. So kann beispielsweise lediglich eine Vaterschaftsfeststellung bzw. eine Unterhaltsprüfung mit Festsetzung des Unterhaltes gewünscht sein oder sich die Beistandschaft ausschließlich auf die Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beziehen.
Ob ein Unterhaltsanspruch gegeben oder durchsetzbar ist, ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig.
Vor Einrichtung einer Beistandschaft ist daher ein Beratungsgespräch mit dem für Ihren Wohnort zuständigen Sachbearbeiter notwendig.
Zu Beratungsgesprächen sind bitte folgende Unterlagen (sofern vorhanden) mitzubringen:
- Abstammungsurkunde oder
- Vaterschaftsanerkennungsurkunde mit Zustimmungserklärung der Kindesmutter oder
- Vaterschaftsfeststellungsurteil
- Sorgerechtsnachweis
- Scheidungsurteil
- Unterhaltsregelungen ( Urteile, Urkunden, Vergleiche oder Beschlüsse - möglichst in vollstreckbarer Ausfertigung )
- Nachweise über das eigene Einkommen ( z.B. Verdienstabrechnung des letzten Monats, Bescheide über Arbeitslosengeld oder Grundsicherung, Rente )
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Hinweise für Friesland: Beistandschaften
Beratung und Unterstützungsangebot für Mütter nach Geburt eines Kindes, die nicht mit dem Kindesvater verheiratet sind, Beratung und Unterstützung bezüglich Unterhaltsansprüchen und Beistandschaft
Buchstabe A - Gj
Frau Peschke
04461 / 919-2373 (10 - 12 Uhr)
E-Mail: s.peschke@friesland.de
Buchstabe Gk - Ku
Frau Krause
04461 / 919-2290 (10 - 12 Uhr)
E-Mail: b.krause@friesland.de
Buchstabe Kv - Sa
Herr Kokot
04461 / 919-2270 (10 - 12 Uhr)
E-Mail: l.kokot@friesland.de
Buchstabe Sb - Z
Frau Mandera
04461 / 919-2280 (10 - 12 Uhr)
E-Mail: k.mandera@friesland.de
Beurkundungen
Frau Fellensiek
Tel. 04461 / 919-2360 (10 - 12 Uhr)
E-Mail h.fellensiek@friesland.de
Führung des Sorgerechtsregisters
N.N.
Tel. 04461 / 919-
E-Mail: beistandschaften@friesland.de
Beratung und Unterstützungsangebot für Mütter nach Geburt eines Kindes, die nicht mit dem Kindesvater verheiratet sind, Beratung und Unterstützung bezüglich Unterhaltsansprüchen und Beistandschaft
Buchstabe A - Gj
Frau Peschke
04461 / 919-2373 (10 - 12 Uhr)
E-Mail: s.peschke@friesland.de
Buchstabe Gk - Ku
Frau Krause
04461 / 919-2290 (10 - 12 Uhr)
E-Mail: b.krause@friesland.de
Buchstabe Kv - Sa
Herr Kokot
04461 / 919-2270 (10 - 12 Uhr)
E-Mail: l.kokot@friesland.de
Buchstabe Sb - Z
Frau Mandera
04461 / 919-2280 (10 - 12 Uhr)
E-Mail: k.mandera@friesland.de
Beurkundungen
Frau Fellensiek
Tel. 04461 / 919-2360 (10 - 12 Uhr)
E-Mail h.fellensiek@friesland.de
Führung des Sorgerechtsregisters
N.N.
Tel. 04461 / 919-
E-Mail: beistandschaften@friesland.de
Ansprechpartner
Fachbereich Jugend, Familie, Schule und Kultur
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Kontakt
Telefon Festnetz: 04461 919-0
Fax: 04461 919-7700
Kontaktperson
Herr Kokot
Frau Krause
Frau Mandera
Frau Peschke
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
Es genügt ein schriftlicher Antrag beim Jugendamt.
Antragsberechtigt ist
der Elternteil, dem die alleinige elterliche Sorge zusteht,
bei Eltern, die die gemeinsame elterliche Sorge haben, der Elternteil, bei dem das Kind lebt,
die werdende Mutter (oder deren Vertreter, wenn die Mutter geschäftsunfähig ist), wenn das Kind noch nicht geboren ist.
Hinweise für Friesland: Beistandschaften
Die Beistandschaft wird mit schriftlichem Antrag, der beim Jugendamt vorliegt, eingerichtet. Antragsberechtigt ist
- der Elternteil, dem die alleinige elterliche Sorge zusteht,
- bei Eltern, die die gemeinsame elterliche Sorge haben, der Elternteil, bei dem das Kind lebt,
- die werdende Mutter (oder deren Vertreter, wenn die Mutter geschäftsunfähig ist), wenn das Kind noch nicht geboren ist.
Die Beistandschaft wird mit schriftlichem Antrag, der beim Jugendamt vorliegt, eingerichtet. Antragsberechtigt ist
- der Elternteil, dem die alleinige elterliche Sorge zusteht,
- bei Eltern, die die gemeinsame elterliche Sorge haben, der Elternteil, bei dem das Kind lebt,
- die werdende Mutter (oder deren Vertreter, wenn die Mutter geschäftsunfähig ist), wenn das Kind noch nicht geboren ist.
Fristen
Mit Eingang des Antrages wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes.
Die Beistandschaft endet, sobald der Antragsteller dies schriftlich verlangt.
Hinweise für Friesland: Beistandschaften
Mit Eingang des Antrages wird das Jugendamt Beistand des Kindes.
Die Beistandschaft endet, sobald der Antragsteller dies schriftlich verlangt.
Mit Eingang des Antrages wird das Jugendamt Beistand des Kindes.
Die Beistandschaft endet, sobald der Antragsteller dies schriftlich verlangt.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 27.12.2007