Beistandschaft
Beschreibung
Die Beistandschaft ist ein kostenloses Angebot des Jugendamtes.
Eine Beistandschaft kann eingerichtet werden für
-
die Feststellung der Vaterschaft oder
-
die Geltendmachung des Kindesunterhalts.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Beistandschaft
Die Beistandschaft ist ein kostenloses Hilfsangebot des Amtes für Jugend und Familie bei der Feststellung der Vaterschaft und der Geltendmachung des Kindesunterhalts.
Auf Antrag können Sie als Elternteil, sofern Ihr Kind bei Ihnen lebt beziehungsweise von Ihnen überwiegend betreut wird, beim Jugendamt eine Beistandschaft für Ihr Kind einrichten lassen. Der Beistand kann Ihr Kind etwa gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil vor Gericht vertreten.
Elternteile, die allein für ein minderjähriges Kind sorgen, haben darüber hinaus unabhängig von der Einrichtung einer Beistandschaft gegenüber dem Jugendamt Anspruch auf Beratung und Unterstützung, insbesondere bei der Vaterschaftsfeststellung und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes.
Auch junge Volljährige haben bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen oder Unterhaltsersatzansprüchen durch das Jugendamt. Die Beratung und Unterstützung erfolgt kostenlos.
Die Beistandschaft ist ein kostenloses Hilfsangebot des Amtes für Jugend und Familie bei der Feststellung der Vaterschaft und der Geltendmachung des Kindesunterhalts.
Auf Antrag können Sie als Elternteil, sofern Ihr Kind bei Ihnen lebt beziehungsweise von Ihnen überwiegend betreut wird, beim Jugendamt eine Beistandschaft für Ihr Kind einrichten lassen. Der Beistand kann Ihr Kind etwa gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil vor Gericht vertreten.
Elternteile, die allein für ein minderjähriges Kind sorgen, haben darüber hinaus unabhängig von der Einrichtung einer Beistandschaft gegenüber dem Jugendamt Anspruch auf Beratung und Unterstützung, insbesondere bei der Vaterschaftsfeststellung und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes.
Auch junge Volljährige haben bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen oder Unterhaltsersatzansprüchen durch das Jugendamt. Die Beratung und Unterstützung erfolgt kostenlos.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Beistandschaft
Zuständig ist das Jugendamt am Wohnort des antragstellenden Elternteils.
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Nachnamen des Kindes:
- A bis C: Herr Block, Zimmer 302, Telefon 0441 235-2178
- D bis F: Frau Weiss, Zimmer 303, Telefon 0441 235-2718
- G bis I: Frau Gabel, Zimmer 309, Telefon 0441 235-4645
- J bis La: Frau Knoop, Zimmer 304, Telefon 0441 235-2662
- Lb bis Me: Frau Bönicke, Zimmer 305, Telefon 0441 235-2405
- Mf bis N: Frau Rohlfing, Zimmer 310, Telefon 0441 235-4757
- O bis R: Frau Rosowski, Zimmer 306, Telefon 0441 235-2192
- S: Frau Siemer, Zimmer 307, Telefon 0441 235-2324
- T bis Z: NN, Zimmer 308, Telefon 0441 235-3094
E-Mail: beistandschaften[at]stadt-oldenburg.de
Telefax: 0441 235-3360
Zuständig ist das Jugendamt am Wohnort des antragstellenden Elternteils.
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Nachnamen des Kindes:
- A bis C: Herr Tomforde, Zimmer 302, Telefon 0441 235-2178
- D bis F: Frau Weiss, Zimmer 303, Telefon 0441 235-2718
- G bis I: Frau Gabel, Zimmer 309, Telefon 0441 235-4645
- J bis La: Frau Knoop, Zimmer 304, Telefon 0441 235-2662
- Lb bis Me: Frau Bönicke, Zimmer 305, Telefon 0441 235-2405
- Mf bis N: Frau Rohlfing, Zimmer 310, Telefon 0441 235-4757
- O bis R: Frau Rosowki, Zimmer 306, Telefon 0441 235-2192
- S: Frau Siemer, Zimmer 307, Telefon 0441 235-2324
- T bis Z: Frau Vieweger, Zimmer 308, Telefon 0441 235-3094
Ansprechpartner
Beistandschaften
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Donnerstag: 8 bis 12 Uhr und 13.30 bis 15.30 Uhr Freitag: 8 bis 12 Uhr
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Es genügt ein schriftlicher Antrag beim Jugendamt.
Antragsberechtigt ist
der Elternteil, dem die alleinige elterliche Sorge zusteht,
bei Eltern, die die gemeinsame elterliche Sorge haben, der Elternteil, bei dem das Kind lebt,
die werdende Mutter (oder deren Vertreter, wenn die Mutter geschäftsunfähig ist), wenn das Kind noch nicht geboren ist.
Verfahrensablauf
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Beistandschaft
Vaterschaftsfeststellung
Ihr Kind hat einen gesetzlichen Anspruch auf Kenntnis seiner Abstammung. Da sich alle weiteren Rechte Ihres Kindes (Unterhalt, Sorgerecht, Erbrecht, Rentenrecht, Versicherungsrecht und vieles mehr) gegenüber dem Vater erst aus der Vaterschaftsanerkennung/-feststellung ergeben, ist die Anerkennung (bei ehelichen Kindern ist keine Anerkennung erforderlich) oder Feststellung der Vaterschaft von zentraler und erheblicher Bedeutung für Ihr Kind.
Damit der Vater in die Geburtsurkunde des Kindes eingetragen wird, muss die Vaterschaft urkundlich anerkannt (nicht bei ehelichen Kindern) oder gerichtlich festgestellt werden. Eine Vaterschaftsanerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter, um rechtswirksam zu werden.
Eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung erfolgt im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem Familiengericht. Hier wird in der Regel durch ein Abstammungsgutachten ermittelt, wer der Vater eines Kindes ist, und anschließend durch Beschluss festgestellt.
Nähere Informationen zur Vaterschaftsanerkennung finden Sie hier
Unterhaltsanspruch des Kindes
Ihr Kind hat gegenüber dem Elternteil, mit dem es nicht zusammenlebt, einen Unterhaltsanspruch, der in Form einer vollstreckbaren Urkunde festgeschrieben werden sollte. Im Rahmen einer Beistandschaft werden die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil berechnet, tituliert und (gegebenenfalls im Rahmen der Zwangsvollstreckung) durchgesetzt. Unterhaltszahlungen können auf Wunsch auch über ein Konto des Amtes für Jugend und Familie verwaltet werden.
Beurkundungen
Im Amt für Jugend und Familie können Beurkundungen zur Vaterschaft und zum Unterhalt sowie zur gemeinsamen elterlichen Sorge vorgenommen werden. Vaterschaftsanerkennungen können alternativ auch im Standesamt erfolgen. Sämtliche Beurkundungen durch das Amt für Jugend und Familie erfolgen im Gegensatz zu Beurkundungen bei einem Notar für Sie kostenfrei. Die Beurkundungen können nur nach einer vorherigen Terminvereinbarung stattfinden. Bitte rufen Sie dafür bei dem für Sie zuständigen Ansprechpartner beziehungsweise der zuständigen Ansprechpartnerin an.
- Vaterschaftsanerkennung
Damit der Vater in die Geburtsurkunde Ihres Kindes eingetragen werden kann, muss die Vaterschaft urkundlich anerkannt werden. Eine Vaterschaftsanerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter, um rechtswirksam zu werden. Beide Erklärungen können beim Amt für Jugend und Familie oder beim Standesamt, aber auch vor einem Notar beurkundet werden. Diese Beurkundungen sind auch bereits vor der Geburt des Kindes möglich. Bei ehelichen Kindern ist keine urkundliche Anerkennung notwendig.
Nähere Informationen zur Vaterschaftsanerkennung finden Sie hier
- Sorgeerklärung
Auch nicht miteinander verheiratete Eltern haben die Möglichkeit, die elterliche Sorge für Ihr Kind gemeinsam auszuüben. Die hierfür erforderlichen Sorgeerklärungen müssen beurkundet werden. Diese Beurkundungen können beim Amt für Jugend und Familie oder bei einem Notar erfolgen.
Nähere Informationen zu der Sorgeerklärung finden Sie hier
- Unterhaltsverpflichtung
Ihr minderjähriges Kind hat gegenüber dem Elternteil, mit dem es nicht zusammenlebt, einen Unterhaltsanspruch, der in Form einer vollstreckbaren Urkunde festgeschrieben werden sollte. Diese Verpflichtung zum Unterhalt kann beim Amt für Jugend und Familie oder bei einem Notar beurkundet werden.
- Mutterschaftsanerkennung
In seltenen Fällen kann auch eine Mutterschaftsanerkennung erforderlich sein. Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist demnach grundsätzlich nicht notwendig. In Ausnahmefällen wird durch das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters jedoch eine Mutterschaftsanerkennung vorgeschrieben. Die Mutterschaftsanerkennung kann ebenfalls beim Amt für Jugend und Familie beurkundet werden.
Vaterschaftsfeststellung
Ihr Kind hat einen gesetzlichen Anspruch auf Kenntnis seiner Abstammung. Da sich alle weiteren Rechte Ihres Kindes (Unterhalt, Sorgerecht, Erbrecht, Rentenrecht, Versicherungsrecht und vieles mehr) gegenüber dem Vater erst aus der Vaterschaftsanerkennung/-feststellung ergeben, ist die Anerkennung (bei ehelichen Kindern ist keine Anerkennung erforderlich) oder Feststellung der Vaterschaft von zentraler und erheblicher Bedeutung für Ihr Kind.
Damit der Vater in die Geburtsurkunde des Kindes eingetragen wird, muss die Vaterschaft urkundlich anerkannt (nicht bei ehelichen Kindern) oder gerichtlich festgestellt werden. Eine Vaterschaftsanerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter, um rechtswirksam zu werden.
Eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung erfolgt im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem Familiengericht. Hier wird in der Regel durch ein Abstammungsgutachten ermittelt, wer der Vater eines Kindes ist, und anschließend durch Beschluss festgestellt.
Nähere Informationen zur Vaterschaftsanerkennung finden Sie hier
Unterhaltsanspruch des Kindes
Ihr Kind hat gegenüber dem Elternteil, mit dem es nicht zusammenlebt, einen Unterhaltsanspruch, der in Form einer vollstreckbaren Urkunde festgeschrieben werden sollte. Im Rahmen einer Beistandschaft werden die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil berechnet, tituliert und (gegebenenfalls im Rahmen der Zwangsvollstreckung) durchgesetzt. Unterhaltszahlungen können auf Wunsch auch über ein Konto des Amtes für Jugend und Familie verwaltet werden.
Beurkundungen
Im Amt für Jugend und Familie können Beurkundungen zur Vaterschaft und zum Unterhalt sowie zur gemeinsamen elterlichen Sorge vorgenommen werden. Vaterschaftsanerkennungen können alternativ auch im Standesamt erfolgen. Sämtliche Beurkundungen durch das Amt für Jugend und Familie erfolgen im Gegensatz zu Beurkundungen bei einem Notar für Sie kostenfrei. Die Beurkundungen können nur nach einer vorherigen Terminvereinbarung stattfinden. Bitte rufen Sie dafür bei dem für Sie zuständigen Ansprechpartner beziehungsweise der zuständigen Ansprechpartnerin an.
- Vaterschaftsanerkennung
Damit der Vater in die Geburtsurkunde Ihres Kindes eingetragen werden kann, muss die Vaterschaft urkundlich anerkannt werden. Eine Vaterschaftsanerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter, um rechtswirksam zu werden. Beide Erklärungen können beim Amt für Jugend und Familie oder beim Standesamt, aber auch vor einem Notar beurkundet werden. Diese Beurkundungen sind auch bereits vor der Geburt des Kindes möglich. Bei ehelichen Kindern ist keine urkundliche Anerkennung notwendig.
Nähere Informationen zur Vaterschaftsanerkennung finden Sie hier
- Sorgeerklärung
Auch nicht miteinander verheiratete Eltern haben die Möglichkeit, die elterliche Sorge für Ihr Kind gemeinsam auszuüben. Die hierfür erforderlichen Sorgeerklärungen müssen beurkundet werden. Diese Beurkundungen können beim Amt für Jugend und Familie oder bei einem Notar erfolgen.
Nähere Informationen zu der Sorgeerklärung finden Sie hier
- Unterhaltsverpflichtung
Ihr minderjähriges Kind hat gegenüber dem Elternteil, mit dem es nicht zusammenlebt, einen Unterhaltsanspruch, der in Form einer vollstreckbaren Urkunde festgeschrieben werden sollte. Diese Verpflichtung zum Unterhalt kann beim Amt für Jugend und Familie oder bei einem Notar beurkundet werden.
- Mutterschaftsanerkennung
In seltenen Fällen kann auch eine Mutterschaftsanerkennung erforderlich sein. Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist demnach grundsätzlich nicht notwendig. In Ausnahmefällen wird durch das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters jedoch eine Mutterschaftsanerkennung vorgeschrieben. Die Mutterschaftsanerkennung kann ebenfalls beim Amt für Jugend und Familie beurkundet werden.
Fristen
Mit Eingang des Antrages wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes.
Die Beistandschaft endet, sobald der Antragsteller dies schriftlich verlangt.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Beistandschaft
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 27.12.2007