Beistandschaft durch das Jugendamt

    Beistandschaft

    Beschreibung

    Die Beistandschaft ist ein kostenloses Angebot des Jugendamtes.


    Eine Beistandschaft kann eingerichtet werden für

    • die Feststellung der Vaterschaft oder

    • die Geltendmachung des Kindesunterhalts.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Beistandschaft

    Allgemeine Informationen

    Die Beistandschaft ist ein kostenloses Hilfsangebot des Amtes für Jugend und Familie bei der Feststellung der Vaterschaft und der Geltendmachung des Kindesunterhalts.

    Auf Antrag können Sie als Elternteil, sofern Ihr Kind bei Ihnen lebt beziehungsweise von Ihnen überwiegend betreut wird, beim Jugendamt eine Beistandschaft für Ihr Kind einrichten lassen. Der Beistand kann Ihr Kind etwa gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil vor Gericht vertreten.

    Elternteile, die allein für ein minderjähriges Kind sorgen, haben darüber hinaus unabhängig von der Einrichtung einer Beistandschaft gegenüber dem Jugendamt Anspruch auf Beratung und Unterstützung, insbesondere bei der Vaterschaftsfeststellung und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes.

    Auch junge Volljährige haben bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen oder Unterhaltsersatzansprüchen durch das Jugendamt. Die Beratung und Unterstützung erfolgt kostenlos.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Zuständig ist das Jugendamt am Wohnort des antragstellenden Elternteils.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Beistandschaft

    E-Mail: beistandschaften[at]stadt-oldenburg.de
    Telefax: 0441 235-3360

    Zuständig ist das Jugendamt am Wohnort des antragstellenden Elternteils.
    Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Nachnamen des Kindes:

    • A bis C: Herr Tomforde, Zimmer 302, Telefon 0441 235-2178
    • D bis F: Frau Weiss, Zimmer 303, Telefon 0441 235-2718
    • G bis I: Frau Gabel, Zimmer 309, Telefon 0441 235-4645
    • J bis La: Frau Knoop, Zimmer 304, Telefon 0441 235-2662
    • Lb bis Me: Frau Bönicke, Zimmer 305, Telefon 0441 235-2405
    • Mf bis N: Frau Docter, Zimmer 310, Telefon 0441 235-4757
    • O bis R: Frau Rosowki, Zimmer 306, Telefon 0441 235-2192
    • S: Frau Siemer, Zimmer 307, Telefon 0441 235-2324
    • T bis Z: Frau Vieweger, Zimmer 308, Telefon 0441 235-3094

    Ansprechpartner

    Stadt Oldenburg - Verwaltung und Finanzen

    Adresse

    Hausanschrift

    Bergstraße 25

    26122 Oldenburg (Oldenburg)

    Öffnungszeiten

    Montag, Dienstag, Donnerstag: 8 bis 12 Uhr und 13.30 bis 15.30 Uhr Freitag: 8 bis 12 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0441 235-4444

    Fax: 0441 235-2154

    E-Mail: jugend-familie@stadt-oldenburg.de

    Version

    Technisch geändert am 09.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Es genügt ein schriftlicher Antrag beim Jugendamt.

    Antragsberechtigt ist

    • der Elternteil, dem die alleinige elterliche Sorge zusteht,

    • bei Eltern, die die gemeinsame elterliche Sorge haben, der Elternteil, bei dem das Kind lebt,

    • die werdende Mutter (oder deren Vertreter, wenn die Mutter geschäftsunfähig ist), wenn das Kind noch nicht geboren ist.

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Beistandschaft

    Vaterschaftsfeststellung

    Ihr Kind hat einen gesetzlichen Anspruch auf Kenntnis seiner Abstammung. Da sich alle weiteren Rechte Ihres Kindes (Unterhalt, Sorgerecht, Erbrecht, Rentenrecht, Versicherungsrecht und vieles mehr) gegenüber dem Vater erst aus der Vaterschaftsanerkennung/-feststellung ergeben, ist die Anerkennung (bei ehelichen Kindern ist keine Anerkennung erforderlich) oder Feststellung der Vaterschaft von zentraler und erheblicher Bedeutung für Ihr Kind.

    Damit der Vater in die Geburtsurkunde des Kindes eingetragen wird, muss die Vaterschaft urkundlich anerkannt (nicht bei ehelichen Kindern) oder gerichtlich festgestellt werden. Eine Vaterschaftsanerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter, um rechtswirksam zu werden.

    Eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung erfolgt im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem Familiengericht. Hier wird in der Regel durch ein Abstammungsgutachten ermittelt, wer der Vater eines Kindes ist, und anschließend durch Beschluss festgestellt.

    Nähere Informationen zur Vaterschaftsanerkennung finden Sie hier


    Unterhaltsanspruch des Kindes

    Ihr Kind hat gegenüber dem Elternteil, mit dem es nicht zusammenlebt, einen Unterhaltsanspruch, der in Form einer vollstreckbaren Urkunde festgeschrieben werden sollte. Im Rahmen einer Beistandschaft werden die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil berechnet, tituliert und (gegebenenfalls im Rahmen der Zwangsvollstreckung) durchgesetzt. Unterhaltszahlungen können auf Wunsch auch über ein Konto des Amtes für Jugend und Familie verwaltet werden.

    Beurkundungen

    Im Amt für Jugend und Familie können Beurkundungen zur Vaterschaft und zum Unterhalt sowie zur gemeinsamen elterlichen Sorge vorgenommen werden. Vaterschaftsanerkennungen können alternativ auch im Standesamt erfolgen. Sämtliche Beurkundungen durch das Amt für Jugend und Familie erfolgen im Gegensatz zu Beurkundungen bei einem Notar für Sie kostenfrei. Die Beurkundungen können nur nach einer vorherigen Terminvereinbarung stattfinden. Bitte rufen Sie dafür bei dem für Sie zuständigen Ansprechpartner beziehungsweise der zuständigen Ansprechpartnerin an.

    • Vaterschaftsanerkennung
      Damit der Vater in die Geburtsurkunde Ihres Kindes eingetragen werden kann, muss die Vaterschaft urkundlich anerkannt werden. Eine Vaterschaftsanerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter, um rechtswirksam zu werden. Beide Erklärungen können beim Amt für Jugend und Familie oder beim Standesamt, aber auch vor einem Notar beurkundet werden. Diese Beurkundungen sind auch bereits vor der Geburt des Kindes möglich. Bei ehelichen Kindern ist keine urkundliche Anerkennung notwendig.
      Nähere Informationen zur Vaterschaftsanerkennung finden Sie hier
    • Sorgeerklärung
      Auch nicht miteinander verheiratete Eltern haben die Möglichkeit, die elterliche Sorge für Ihr Kind gemeinsam auszuüben. Die hierfür erforderlichen Sorgeerklärungen müssen beurkundet werden. Diese Beurkundungen können beim Amt für Jugend und Familie oder bei einem Notar erfolgen.
      Nähere Informationen zu der Sorgeerklärung finden Sie hier
    • Unterhaltsverpflichtung
      Ihr minderjähriges Kind hat gegenüber dem Elternteil, mit dem es nicht zusammenlebt, einen Unterhaltsanspruch, der in Form einer vollstreckbaren Urkunde festgeschrieben werden sollte. Diese Verpflichtung zum Unterhalt kann beim Amt für Jugend und Familie oder bei einem Notar beurkundet werden.
    • Mutterschaftsanerkennung
      In seltenen Fällen kann auch eine Mutterschaftsanerkennung erforderlich sein. Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist demnach grundsätzlich nicht notwendig. In Ausnahmefällen wird durch das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters jedoch eine Mutterschaftsanerkennung vorgeschrieben. Die Mutterschaftsanerkennung kann ebenfalls beim Amt für Jugend und Familie beurkundet werden.

    Fristen

    Mit Eingang des Antrages wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes.
    Die Beistandschaft endet, sobald der Antragsteller dies schriftlich verlangt.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 27.12.2007

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de