Beistandschaft durch das Jugendamt

    Beistandschaft

    Beschreibung

    Die Beistandschaft ist ein kostenloses Angebot des Jugendamtes.


    Eine Beistandschaft kann eingerichtet werden für

    • die Feststellung der Vaterschaft oder

    • die Geltendmachung des Kindesunterhalts.

    Hinweise für Verden: Beistandschaft

    Allgemeine Informationen

    Durch die Einrichtung einer Beistandschaft wird der Fachdienst Jugend und Familie zum gesetzlichen Vertreter des Kindes, um die Vaterschaft festzustellen und/oder Unterhaltsansprüche des Kindes geltend zu machen. Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Der Beistand wird nur für die vorgenannten Aufgaben neben der Mutter bzw. dem Vater vertretungsberechtigt. Er kann dadurch verantwortlich für das Kind handeln und umgehend alle notwendigen rechtlichen Schritte einleiten.

    Die Beistandschaft ist ein kostenfreies Angebot des Fachdienstes Jugend und Familie. Die Einrichtung einer Beistandschaft ist auch vor der Geburt des Kindes möglich. Die Beistandschaft kann nur von dem sorgeberechtigten Elternteil beantragt werden, bei dem das Kind lebt. Das Kind muss seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Seine Staatsangehörigkeit ist ohne Bedeutung.

    Die Beistandschaft endet automatisch mit der Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes oder wenn das Kind zum anderen Elternteil zieht und dieser ebenfalls sorgeberechtigt ist. Der beantragende Elternteil kann die Beistandschaft jederzeit schriftlich beenden, wenn sie nicht mehr benötigt oder gewünscht wird.

    Falls zu einem späteren Zeitpunkt wieder Hilfe benötigt wird, kann die Beistandschaft erneut beantragt werden.

    Kontakt:
    Kontakt - Beistandschaft / Unterhalt



    Allgemeine Informationen

    Durch die Einrichtung einer Beistandschaft wird der Fachdienst Jugend und Familie zum gesetzlichen Vertreter des Kindes, um die Vaterschaft festzustellen und/oder Unterhaltsansprüche des Kindes geltend zu machen. Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Der Beistand wird nur für die vorgenannten Aufgaben neben der Mutter bzw. dem Vater vertretungsberechtigt. Er kann dadurch verantwortlich für das Kind handeln und umgehend alle notwendigen rechtlichen Schritte einleiten.

    Die Beistandschaft ist ein kostenfreies Angebot des Fachdienstes Jugend und Familie. Die Einrichtung einer Beistandschaft ist auch vor der Geburt des Kindes möglich. Die Beistandschaft kann nur von dem sorgeberechtigten Elternteil beantragt werden, bei dem das Kind lebt. Das Kind muss seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Seine Staatsangehörigkeit ist ohne Bedeutung.

    Die Beistandschaft endet automatisch mit der Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes oder wenn das Kind zum anderen Elternteil zieht und dieser ebenfalls sorgeberechtigt ist. Der beantragende Elternteil kann die Beistandschaft jederzeit schriftlich beenden, wenn sie nicht mehr benötigt oder gewünscht wird.

    Falls zu einem späteren Zeitpunkt wieder Hilfe benötigt wird, kann die Beistandschaft erneut beantragt werden.

    Kontakt:
    Kontakt - Beistandschaft / Unterhalt



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Zuständig ist das Jugendamt am Wohnort des antragstellenden Elternteils.

    Ansprechpartner

    Landkreis Verden

    Adresse

    Hausanschrift

    Lindhooper Straße 67

    27283 Verden (Aller)

    Öffnungszeiten

    Di., Do. und Fr. 08.00 - 12.00 Uhr Do. 14.00 - 16.00 Uhr oder nach Vereinbarung. Bitte nutzen Sie vorrangig die Möglichkeit der Terminvereinbarung.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04231 15

    Fax: 04231 15-603

    E-Mail: kreishaus@landkreis-verden.de

    Version

    Technisch erstellt am 09.11.2009 (von: Landkreis Verden Webservice)

    Technisch geändert am 17.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Verden)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    Es genügt ein schriftlicher Antrag beim Jugendamt.

    Antragsberechtigt ist

    • der Elternteil, dem die alleinige elterliche Sorge zusteht,

    • bei Eltern, die die gemeinsame elterliche Sorge haben, der Elternteil, bei dem das Kind lebt,

    • die werdende Mutter (oder deren Vertreter, wenn die Mutter geschäftsunfähig ist), wenn das Kind noch nicht geboren ist.

    Fristen

    Mit Eingang des Antrages wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes.
    Die Beistandschaft endet, sobald der Antragsteller dies schriftlich verlangt.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 27.12.2007

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)