Beistandschaft
Beschreibung
Die Beistandschaft ist ein kostenloses Angebot des Jugendamtes.
Eine Beistandschaft kann eingerichtet werden für
-
die Feststellung der Vaterschaft oder
-
die Geltendmachung des Kindesunterhalts.
Hinweise für Horneburg: Beistandschaft / Unterhalt
Aufgrund der aktuellen Personalsituation sind die Beistandschaft und die Urkundsbeamten im Amt für Jugend und Familie des Landkreises Stade zurzeit nur eingeschränkt erreichbar. Mittwochs und Freitag sind sowohl Beistandschaft als auch Urkundsbeamten nicht erreichbar.
Für persönliche Vorsprachen vereinbaren Sie bitte vorab telefonisch einen Termin. Urkunden zur Vaterschaftsanerkennung, Verpflichtung zur Unterhaltsleistung und Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge können auch bei einem anderen Jugendamt Ihrer Wahl aufgenommen werden.
Das Amt für Jugend und Familie kann Sie bei der Feststellung der Vaterschaft und bei der Geltendmachung des Unterhaltsanspruches Ihres Kindes unterstützen. Diese Unterstützung kann im Rahmen einer einmaligen Beratung oder einer Beistandschaft des Amtes für Jugend und Familie erfolgen. Wir beraten Sie und unterstützen Sie bei einer Einigung mit dem anderen Elternteil.
Ist eine Einigung nicht möglich, können Sie für Ihr Kind eine Beistandschaft einrichten lassen. Der Beistand ist berechtigt, die erforderlichen gerichtlichen Schritte zur Feststellung der Vaterschaft oder des Unterhaltsanspruches in die Wege zu leiten und Ihr Kind auch vor Gericht zu vertreten. Nach einer Klärung der Vaterschaft und des Unterhaltsanspruches, und sollten die Unterhaltszahlungen ausbleiben, kann der Beistand gerichtliche Vollstreckungsverfahren einleiten und / oder Sie können unter bestimmten Voraussetzungen Unterhaltsvorschuss zu beantragen.
Die Beistandschaft ist ein Hilfsangebot des Amtes für Jugend und Familie und kann bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes geführt werden. Sie endet, sobald die Vaterschaft und / oder die Höhe des Unterhaltsanspruches geklärt und urkundlich anerkannt wurden und der der Unterhalt geleistet wird.
Auch Volljährige können bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Unterstützung bei der Berechnung ihres Unterhaltsanspruches erhalten. Schwangere Frauen können von dem Vater des zu erwartenden Kindes unter bestimmten Voraussetzungen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt Unterhalt beanspruchen. Sollte einer der Elternteile wegen der Betreuung und Pflege des Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, so ist der andere Elternteil zum Unterhalt bis zu drei Jahren verpflichtet.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Ansprechpartner
Jugend und Familie
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeiten zu ersehen unter: Außerhalb der Öffnungszeiten können gerne Termine vereinbart werden.
Kontakt
Kontaktperson
Frau Bruhn
Frau Elwert
Herr Hellwege
Frau Holzer
Internet
erforderliche Unterlagen
Es genügt ein schriftlicher Antrag beim Jugendamt.
Antragsberechtigt ist
der Elternteil, dem die alleinige elterliche Sorge zusteht,
bei Eltern, die die gemeinsame elterliche Sorge haben, der Elternteil, bei dem das Kind lebt,
die werdende Mutter (oder deren Vertreter, wenn die Mutter geschäftsunfähig ist), wenn das Kind noch nicht geboren ist.
Fristen
Mit Eingang des Antrages wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes.
Die Beistandschaft endet, sobald der Antragsteller dies schriftlich verlangt.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 27.12.2007
Metainformation
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