Beistandschaft durch das Jugendamt

    Beistandschaft

    Beschreibung

    Die Beistandschaft ist ein kostenloses Angebot des Jugendamtes.


    Eine Beistandschaft kann eingerichtet werden für

    • die Feststellung der Vaterschaft oder

    • die Geltendmachung des Kindesunterhalts.

    Hinweise für Harburg: Beistandschaften (Kinder und Jugendliche)

    Allgemeine Informationen

    Eine Beistandschaft unterstützt das (minderjährige) Kind dabei, vom unterhaltspflichtigen Elternteil Unterhalt zu bekommen. Der Unterhalt kann in der Abteilung Besondere Leistungen für Kinder und Jugendliche auch beurkundet werden.

    Beurkundet werden können zudem die Vaterschaftsanerkennung und die Sorgeerklärung (gemeinsames Sorgerecht für Elternteile, die nicht miteinander verheiratet sind). Beratung und Beurkundung sind kostenfrei.

    Für eine Beurkundung beim Landkreis Harburg vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin.

    Für einige Kinder ist es notwendig, den rechtlichen Vater festzustellen, notfalls über das Gericht.

    Für das Kind ist dieses von existenzieller Bedeutung. Erst mit der Feststellung der Vaterschaft wird das Kind rückwirkend ab der Geburt mit seinem Vater verwandt. Aus dem Verwandtschaftsverhältnis leiten sich der Unterhaltsanspruch des Kindes und ggf. der betreuenden Mutter, aber auch das Erbrecht des Kindes nach seinem Vater sowie rentenrechtliche Ansprüche ab. Außerdem hat das Kind ein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Zuständig ist das Jugendamt am Wohnort des antragstellenden Elternteils.

    Hinweise für Harburg: Beistandschaften (Kinder und Jugendliche)

    Eine Übersicht der zuständigen Beistände finden Sie hier.

    Ansprechpartner

    Für Stelle wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Es genügt ein schriftlicher Antrag beim Jugendamt.

    Antragsberechtigt ist

    • der Elternteil, dem die alleinige elterliche Sorge zusteht,

    • bei Eltern, die die gemeinsame elterliche Sorge haben, der Elternteil, bei dem das Kind lebt,

    • die werdende Mutter (oder deren Vertreter, wenn die Mutter geschäftsunfähig ist), wenn das Kind noch nicht geboren ist.

    Fristen

    Mit Eingang des Antrages wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes.
    Die Beistandschaft endet, sobald der Antragsteller dies schriftlich verlangt.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 27.12.2007

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de