Beistandschaft durch das Jugendamt

    Beistandschaft

    Beschreibung

    Die Beistandschaft ist ein kostenloses Angebot des Jugendamtes.


    Eine Beistandschaft kann eingerichtet werden für

    • die Feststellung der Vaterschaft oder

    • die Geltendmachung des Kindesunterhalts.

    Hinweise für Nienburg (Weser): Beistandschaft

    Allgemeine Informationen

    Sie erreichen uns:
     

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    Zimmer

    A, B, C, D, E, J, O, St

    Frau Kernein

    05021 967-329

    407

    F, H, U, V, W, X, Y, Z

    Frau Eschenhorst

    05021 967-410

    406

    G, L, M, Sch, T

    Frau Heckmann

    05021 967-582

    404

    K, N, P, R, S

    Frau Trümmelmeyer

    05021 967-104

    405

    Negativbescheinigungen aus dem Sorgeregister

    Frau Reisener

    05021 967-843

    403

     
    Das Jugendamt bietet in diesem Bereich Beratung und Unterstützung vorwiegend bei der Feststellung der Vaterschaft und Geltendmachung von Unterhalt an.

    In den meisten Fällen ist die Vaterschaftsfeststellung auch dann kein Problem, wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind. Die Vaterschaft besteht in diesen Fällen allerdings erst, wenn sie anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Der Vater kann seine Vaterschaft bereits vor Geburt des Kindes anerkennen. Die Anerkennung sowie die erforderliche Zustimmung der Mutter müssen öffentlich beurkundet werden. Dieses ist u.a. im Jugendamt kostenfrei möglich.

    Ausserdem besteht für Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, die Möglichkeit, das gemeinsame Sorgerecht für das Kind zu erklären. Hierfür ist es notwendig, dass die Eltern eine Sorgeerklärung in Form einer öffentlichen Urkunde im Jugendamt aufnehmen.

    Ist die Mutter bei der Geburt des Kindes verheiratet, so ist eine Vaterschaftsfeststellung nur dann notwendig, wenn der Ehemann der Mutter nicht der leibliche Vater des Kindes ist und seine Vaterschaft mit Erfolg angefochten wurde. Eine gerichtliche Anfechtung der Vaterschaft kann umgangen werden, wenn das Kind nach Anhängigkeit des Scheidungsantrages geboren ist und der Ehemann der Mutter dem Vaterschaftsanerkenntnis des leiblichen Vaters in öffentlicher Urkunde zustimmt.

    In einigen Fällen ist die Vaterschaftsfeststellung aber problematischer. Für das Kind ist sie von existenzieller Bedeutung. Erst mit der Feststellung der Vaterschaft wird das Kind rückwirkend ab der Geburt mit seinem Vater verwandt. Aus dem Verwandtschaftsverhältnis leitet sich der Unterhaltsanspruch aber auch das Erbrecht des Kindes nach seinem Vater sowie rentenrechtliche Ansprüche ab.

    Außerdem hat das Kind ein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung.

    Auch für die Mutter ist die Feststellung der Vaterschaft wichtig: Mit der Feststellung kann der Elternteil, der das Kind betreut und deshalb nicht erwerbstätig ist, in der Regel bis zu drei Jahre nach der Geburt von dem anderen Elternteil Betreuungsunterhalt verlangen.

    Auch bei der Geltendmachung von Unterhalt steht das Jugendamt den Unterhaltsberechtigten zur Seite. Die Höhe des zu zahlenden Unterhaltes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen. Das Jugendamt prüft diese Verhältnisse und errechnet die häufig schwer zu ermittelnde Höhe des Unterhaltes. Die freiwillig erklärte Unterhaltsverpflichtung als Absicherung des Anspruches kann im Jugendamt beurkundet werden.
    Wenn es Probleme bei der Feststellung der Vaterschaft oder Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gibt (z. B. der Vater will die Vaterschaft nicht freiwillig anerkennen, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht darlegen oder er zahlt den Unterhalt unregelmäßig bzw. gar nicht), kann beim Jugendamt eine Beistandschaft für das Kind eingerichtet werden.

    Das Jugendamt kann dann im Namen des Kindes eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft oder Festsetzung bzw. Abänderung des Unterhaltes erheben und das Kind in diesen gerichtlichen Verfahren vertreten. Auch die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche wird dann vom Jugendamt verfolgt, z. B. durch Lohnpfändungen.

    Hierzu einige Antworten auf häufig gestellte Fragen:

    1. Wie erhalte ich eine Beistandschaft für mein Kind?

    Es genügt ein schriftlicher Antrag beim Jugendamt. Mit Eingang des Antrags wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes. Zuständig ist das Jugendamt am Wohnort des antragstellenden Elternteils.

    2. Wann kann die Beistandschaft beantragt werden?

    Die Beistandschaft kann bereits vor der Geburt des Kindes beantragt werden, wenn die werdende Mutter nicht verheiratet ist. Nach der Geburt kann sie jederzeit bis zur Volljährigkeit des Kindes beantragt werden.

    3. Wer beschränkt oder beendet die Beistandschaft?

    Der antragstellende Elternteil kann die Beistandschaft von vorneherein oder auch später auf bestimmte Aufgaben, etwa die Feststellung der Vaterschaft, beschränken. Die Beistandschaft endet sofort, wenn bzw. soweit der antragstellende Elternteil dies schriftlich verlangt. Außerdem endet sie bei Volljährigkeit des Kindes oder bei Umzug ins Ausland.

    4. Wird die elterliche Sorge durch die Beistandschaft eingeschränkt?

    Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Innerhalb seines Aufgabenkreises vertritt der Beistand das Kind und kann im Namen des Kindes außerhalb und vor Gericht tätig werden. Neben ihm bleibt auch der Inhaber der Sorge in vollem Umfang zur Vertretung des Kindes befugt. Nur im gerichtlichen Verfahren gilt eine Ausnahme: Um zu verhindern, daß in einem Prozeß durch den Elternteil einerseits und durch den Beistand andererseits widersprüchliche Erklärungen abgegeben werden, hat in einem von dem Beistand geführten Rechtsstreit dieser Beistand auch den Vorrang.

    Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder wir Sie bei der Durchsetzung der Ansprüche Ihres Kindes unterstützen sollen, wenden Sie sich bitte direkt an uns.



    Allgemeine Informationen

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    05021 967-329

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    406

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    05021 967-582

    404

    K, N, P, R, S

    Frau Trümmelmeyer

    05021 967-104

    405

    Negativbescheinigungen aus dem Sorgeregister

    Frau Reisener

    05021 967-843

    403


    Das Jugendamt bietet in diesem Bereich Beratung und Unterstützung vorwiegend bei der Feststellung der Vaterschaft und Geltendmachung von Unterhalt an.

    In den meisten Fällen ist die Vaterschaftsfeststellung auch dann kein Problem, wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind. Die Vaterschaft besteht in diesen Fällen allerdings erst, wenn sie anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Der Vater kann seine Vaterschaft bereits vor Geburt des Kindes anerkennen. Die Anerkennung sowie die erforderliche Zustimmung der Mutter müssen öffentlich beurkundet werden. Dieses ist u.a. im Jugendamt kostenfrei möglich.

    Ausserdem besteht für Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, die Möglichkeit, das gemeinsame Sorgerecht für das Kind zu erklären. Hierfür ist es notwendig, dass die Eltern eine Sorgeerklärung in Form einer öffentlichen Urkunde im Jugendamt aufnehmen.

    Ist die Mutter bei der Geburt des Kindes verheiratet, so ist eine Vaterschaftsfeststellung nur dann notwendig, wenn der Ehemann der Mutter nicht der leibliche Vater des Kindes ist und seine Vaterschaft mit Erfolg angefochten wurde. Eine gerichtliche Anfechtung der Vaterschaft kann umgangen werden, wenn das Kind nach Anhängigkeit des Scheidungsantrages geboren ist und der Ehemann der Mutter dem Vaterschaftsanerkenntnis des leiblichen Vaters in öffentlicher Urkunde zustimmt.

    In einigen Fällen ist die Vaterschaftsfeststellung aber problematischer. Für das Kind ist sie von existenzieller Bedeutung. Erst mit der Feststellung der Vaterschaft wird das Kind rückwirkend ab der Geburt mit seinem Vater verwandt. Aus dem Verwandtschaftsverhältnis leitet sich der Unterhaltsanspruch aber auch das Erbrecht des Kindes nach seinem Vater sowie rentenrechtliche Ansprüche ab.

    Außerdem hat das Kind ein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung.

    Auch für die Mutter ist die Feststellung der Vaterschaft wichtig: Mit der Feststellung kann der Elternteil, der das Kind betreut und deshalb nicht erwerbstätig ist, in der Regel bis zu drei Jahre nach der Geburt von dem anderen Elternteil Betreuungsunterhalt verlangen.

    Auch bei der Geltendmachung von Unterhalt steht das Jugendamt den Unterhaltsberechtigten zur Seite. Die Höhe des zu zahlenden Unterhaltes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen. Das Jugendamt prüft diese Verhältnisse und errechnet die häufig schwer zu ermittelnde Höhe des Unterhaltes. Die freiwillig erklärte Unterhaltsverpflichtung als Absicherung des Anspruches kann im Jugendamt beurkundet werden.
    Wenn es Probleme bei der Feststellung der Vaterschaft oder Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gibt (z. B. der Vater will die Vaterschaft nicht freiwillig anerkennen, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht darlegen oder er zahlt den Unterhalt unregelmäßig bzw. gar nicht), kann beim Jugendamt eine Beistandschaft für das Kind eingerichtet werden.

    Das Jugendamt kann dann im Namen des Kindes eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft oder Festsetzung bzw. Abänderung des Unterhaltes erheben und das Kind in diesen gerichtlichen Verfahren vertreten. Auch die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche wird dann vom Jugendamt verfolgt, z. B. durch Lohnpfändungen.

    Hierzu einige Antworten auf häufig gestellte Fragen:

    1. Wie erhalte ich eine Beistandschaft für mein Kind?

    Es genügt ein schriftlicher Antrag beim Jugendamt. Mit Eingang des Antrags wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes. Zuständig ist das Jugendamt am Wohnort des antragstellenden Elternteils.

    2. Wann kann die Beistandschaft beantragt werden?

    Die Beistandschaft kann bereits vor der Geburt des Kindes beantragt werden, wenn die werdende Mutter nicht verheiratet ist. Nach der Geburt kann sie jederzeit bis zur Volljährigkeit des Kindes beantragt werden.

    3. Wer beschränkt oder beendet die Beistandschaft?

    Der antragstellende Elternteil kann die Beistandschaft von vorneherein oder auch später auf bestimmte Aufgaben, etwa die Feststellung der Vaterschaft, beschränken. Die Beistandschaft endet sofort, wenn bzw. soweit der antragstellende Elternteil dies schriftlich verlangt. Außerdem endet sie bei Volljährigkeit des Kindes oder bei Umzug ins Ausland.

    4. Wird die elterliche Sorge durch die Beistandschaft eingeschränkt?

    Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Innerhalb seines Aufgabenkreises vertritt der Beistand das Kind und kann im Namen des Kindes außerhalb und vor Gericht tätig werden. Neben ihm bleibt auch der Inhaber der Sorge in vollem Umfang zur Vertretung des Kindes befugt. Nur im gerichtlichen Verfahren gilt eine Ausnahme: Um zu verhindern, daß in einem Prozeß durch den Elternteil einerseits und durch den Beistand andererseits widersprüchliche Erklärungen abgegeben werden, hat in einem von dem Beistand geführten Rechtsstreit dieser Beistand auch den Vorrang.

    Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder wir Sie bei der Durchsetzung der Ansprüche Ihres Kindes unterstützen sollen, wenden Sie sich bitte direkt an uns.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Zuständig ist das Jugendamt am Wohnort des antragstellenden Elternteils.

    Hinweise für Nienburg (Weser): Beistandschaft

    Bitte vereinbaren Sie unbedingt einen Termin unter der o.g. Rufnummer.

    Bitte vereinbaren Sie unbedingt einen Termin unter der o.g. Rufnummer.

    Ansprechpartner

    361.5 Team Beistandschaften

    Adresse

    Hausanschrift

    Kreishaus am Schloßplatz

    31582 Nienburg (Weser)

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag - Freitag 8:00 - 12:00 Uhr Montag und Donnerstag 13:00 - 16:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05021 967-329

    Fax: 05021 967-532

    E-Mail: beistandschaft@kreis-ni.de

    Version

    Technisch erstellt am 22.04.2023 (von: Webservice, Landkreis Nienburg/Weser)

    Technisch geändert am 24.12.2024 (von: Webservice, Landkreis Nienburg/Weser)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    Es genügt ein schriftlicher Antrag beim Jugendamt.

    Antragsberechtigt ist

    • der Elternteil, dem die alleinige elterliche Sorge zusteht,

    • bei Eltern, die die gemeinsame elterliche Sorge haben, der Elternteil, bei dem das Kind lebt,

    • die werdende Mutter (oder deren Vertreter, wenn die Mutter geschäftsunfähig ist), wenn das Kind noch nicht geboren ist.

    Fristen

    Mit Eingang des Antrages wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes.
    Die Beistandschaft endet, sobald der Antragsteller dies schriftlich verlangt.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 27.12.2007

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)