Beistandschaft
Beschreibung
Die Beistandschaft ist ein kostenloses Angebot des Jugendamtes.
Eine Beistandschaft kann eingerichtet werden für
-
die Feststellung der Vaterschaft oder
-
die Geltendmachung des Kindesunterhalts.
Hinweise für Nienburg (Weser): Beistandschaft
Sie erreichen uns:
Buchstabe
Name
Telefon
Zimmer
A, B, C, D, E, J, O, St
Frau Kernein
05021 967-329
407
F, H, U, V, W, X, Y, Z
Frau Eschenhorst
05021 967-410
406
G, L, M, Sch, T
Frau Heckmann
05021 967-582
404
K, N, P, R, S
Frau Trümmelmeyer
05021 967-104
405
Negativbescheinigungen aus dem Sorgeregister
Frau Reisener
05021 967-843
403
Das Jugendamt bietet in diesem Bereich Beratung und Unterstützung vorwiegend bei der Feststellung der Vaterschaft und Geltendmachung von Unterhalt an.
In den meisten Fällen ist die Vaterschaftsfeststellung auch dann kein Problem, wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind. Die Vaterschaft besteht in diesen Fällen allerdings erst, wenn sie anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Der Vater kann seine Vaterschaft bereits vor Geburt des Kindes anerkennen. Die Anerkennung sowie die erforderliche Zustimmung der Mutter müssen öffentlich beurkundet werden. Dieses ist u.a. im Jugendamt kostenfrei möglich.
Ausserdem besteht für Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, die Möglichkeit, das gemeinsame Sorgerecht für das Kind zu erklären. Hierfür ist es notwendig, dass die Eltern eine Sorgeerklärung in Form einer öffentlichen Urkunde im Jugendamt aufnehmen.
Ist die Mutter bei der Geburt des Kindes verheiratet, so ist eine Vaterschaftsfeststellung nur dann notwendig, wenn der Ehemann der Mutter nicht der leibliche Vater des Kindes ist und seine Vaterschaft mit Erfolg angefochten wurde. Eine gerichtliche Anfechtung der Vaterschaft kann umgangen werden, wenn das Kind nach Anhängigkeit des Scheidungsantrages geboren ist und der Ehemann der Mutter dem Vaterschaftsanerkenntnis des leiblichen Vaters in öffentlicher Urkunde zustimmt.
In einigen Fällen ist die Vaterschaftsfeststellung aber problematischer. Für das Kind ist sie von existenzieller Bedeutung. Erst mit der Feststellung der Vaterschaft wird das Kind rückwirkend ab der Geburt mit seinem Vater verwandt. Aus dem Verwandtschaftsverhältnis leitet sich der Unterhaltsanspruch aber auch das Erbrecht des Kindes nach seinem Vater sowie rentenrechtliche Ansprüche ab.
Außerdem hat das Kind ein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung.
Auch für die Mutter ist die Feststellung der Vaterschaft wichtig: Mit der Feststellung kann der Elternteil, der das Kind betreut und deshalb nicht erwerbstätig ist, in der Regel bis zu drei Jahre nach der Geburt von dem anderen Elternteil Betreuungsunterhalt verlangen.
Auch bei der Geltendmachung von Unterhalt steht das Jugendamt den Unterhaltsberechtigten zur Seite. Die Höhe des zu zahlenden Unterhaltes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen. Das Jugendamt prüft diese Verhältnisse und errechnet die häufig schwer zu ermittelnde Höhe des Unterhaltes. Die freiwillig erklärte Unterhaltsverpflichtung als Absicherung des Anspruches kann im Jugendamt beurkundet werden.
Wenn es Probleme bei der Feststellung der Vaterschaft oder Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gibt (z. B. der Vater will die Vaterschaft nicht freiwillig anerkennen, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht darlegen oder er zahlt den Unterhalt unregelmäßig bzw. gar nicht), kann beim Jugendamt eine Beistandschaft für das Kind eingerichtet werden.
Das Jugendamt kann dann im Namen des Kindes eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft oder Festsetzung bzw. Abänderung des Unterhaltes erheben und das Kind in diesen gerichtlichen Verfahren vertreten. Auch die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche wird dann vom Jugendamt verfolgt, z. B. durch Lohnpfändungen.
Hierzu einige Antworten auf häufig gestellte Fragen:
1. Wie erhalte ich eine Beistandschaft für mein Kind?
Es genügt ein schriftlicher Antrag beim Jugendamt. Mit Eingang des Antrags wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes. Zuständig ist das Jugendamt am Wohnort des antragstellenden Elternteils.
2. Wann kann die Beistandschaft beantragt werden?
Die Beistandschaft kann bereits vor der Geburt des Kindes beantragt werden, wenn die werdende Mutter nicht verheiratet ist. Nach der Geburt kann sie jederzeit bis zur Volljährigkeit des Kindes beantragt werden.
3. Wer beschränkt oder beendet die Beistandschaft?
Der antragstellende Elternteil kann die Beistandschaft von vorneherein oder auch später auf bestimmte Aufgaben, etwa die Feststellung der Vaterschaft, beschränken. Die Beistandschaft endet sofort, wenn bzw. soweit der antragstellende Elternteil dies schriftlich verlangt. Außerdem endet sie bei Volljährigkeit des Kindes oder bei Umzug ins Ausland.
4. Wird die elterliche Sorge durch die Beistandschaft eingeschränkt?
Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Innerhalb seines Aufgabenkreises vertritt der Beistand das Kind und kann im Namen des Kindes außerhalb und vor Gericht tätig werden. Neben ihm bleibt auch der Inhaber der Sorge in vollem Umfang zur Vertretung des Kindes befugt. Nur im gerichtlichen Verfahren gilt eine Ausnahme: Um zu verhindern, daß in einem Prozeß durch den Elternteil einerseits und durch den Beistand andererseits widersprüchliche Erklärungen abgegeben werden, hat in einem von dem Beistand geführten Rechtsstreit dieser Beistand auch den Vorrang.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder wir Sie bei der Durchsetzung der Ansprüche Ihres Kindes unterstützen sollen, wenden Sie sich bitte direkt an uns.
Sie erreichen uns:
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Frau Trümmelmeyer
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Negativbescheinigungen aus dem Sorgeregister
Frau Reisener
05021 967-843
403
Das Jugendamt bietet in diesem Bereich Beratung und Unterstützung vorwiegend bei der Feststellung der Vaterschaft und Geltendmachung von Unterhalt an.
In den meisten Fällen ist die Vaterschaftsfeststellung auch dann kein Problem, wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind. Die Vaterschaft besteht in diesen Fällen allerdings erst, wenn sie anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Der Vater kann seine Vaterschaft bereits vor Geburt des Kindes anerkennen. Die Anerkennung sowie die erforderliche Zustimmung der Mutter müssen öffentlich beurkundet werden. Dieses ist u.a. im Jugendamt kostenfrei möglich.
Ausserdem besteht für Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, die Möglichkeit, das gemeinsame Sorgerecht für das Kind zu erklären. Hierfür ist es notwendig, dass die Eltern eine Sorgeerklärung in Form einer öffentlichen Urkunde im Jugendamt aufnehmen.
Ist die Mutter bei der Geburt des Kindes verheiratet, so ist eine Vaterschaftsfeststellung nur dann notwendig, wenn der Ehemann der Mutter nicht der leibliche Vater des Kindes ist und seine Vaterschaft mit Erfolg angefochten wurde. Eine gerichtliche Anfechtung der Vaterschaft kann umgangen werden, wenn das Kind nach Anhängigkeit des Scheidungsantrages geboren ist und der Ehemann der Mutter dem Vaterschaftsanerkenntnis des leiblichen Vaters in öffentlicher Urkunde zustimmt.
In einigen Fällen ist die Vaterschaftsfeststellung aber problematischer. Für das Kind ist sie von existenzieller Bedeutung. Erst mit der Feststellung der Vaterschaft wird das Kind rückwirkend ab der Geburt mit seinem Vater verwandt. Aus dem Verwandtschaftsverhältnis leitet sich der Unterhaltsanspruch aber auch das Erbrecht des Kindes nach seinem Vater sowie rentenrechtliche Ansprüche ab.
Außerdem hat das Kind ein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung.
Auch für die Mutter ist die Feststellung der Vaterschaft wichtig: Mit der Feststellung kann der Elternteil, der das Kind betreut und deshalb nicht erwerbstätig ist, in der Regel bis zu drei Jahre nach der Geburt von dem anderen Elternteil Betreuungsunterhalt verlangen.
Auch bei der Geltendmachung von Unterhalt steht das Jugendamt den Unterhaltsberechtigten zur Seite. Die Höhe des zu zahlenden Unterhaltes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen. Das Jugendamt prüft diese Verhältnisse und errechnet die häufig schwer zu ermittelnde Höhe des Unterhaltes. Die freiwillig erklärte Unterhaltsverpflichtung als Absicherung des Anspruches kann im Jugendamt beurkundet werden.
Wenn es Probleme bei der Feststellung der Vaterschaft oder Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gibt (z. B. der Vater will die Vaterschaft nicht freiwillig anerkennen, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht darlegen oder er zahlt den Unterhalt unregelmäßig bzw. gar nicht), kann beim Jugendamt eine Beistandschaft für das Kind eingerichtet werden.
Das Jugendamt kann dann im Namen des Kindes eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft oder Festsetzung bzw. Abänderung des Unterhaltes erheben und das Kind in diesen gerichtlichen Verfahren vertreten. Auch die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche wird dann vom Jugendamt verfolgt, z. B. durch Lohnpfändungen.
Hierzu einige Antworten auf häufig gestellte Fragen:
1. Wie erhalte ich eine Beistandschaft für mein Kind?
Es genügt ein schriftlicher Antrag beim Jugendamt. Mit Eingang des Antrags wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes. Zuständig ist das Jugendamt am Wohnort des antragstellenden Elternteils.
2. Wann kann die Beistandschaft beantragt werden?
Die Beistandschaft kann bereits vor der Geburt des Kindes beantragt werden, wenn die werdende Mutter nicht verheiratet ist. Nach der Geburt kann sie jederzeit bis zur Volljährigkeit des Kindes beantragt werden.
3. Wer beschränkt oder beendet die Beistandschaft?
Der antragstellende Elternteil kann die Beistandschaft von vorneherein oder auch später auf bestimmte Aufgaben, etwa die Feststellung der Vaterschaft, beschränken. Die Beistandschaft endet sofort, wenn bzw. soweit der antragstellende Elternteil dies schriftlich verlangt. Außerdem endet sie bei Volljährigkeit des Kindes oder bei Umzug ins Ausland.
4. Wird die elterliche Sorge durch die Beistandschaft eingeschränkt?
Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Innerhalb seines Aufgabenkreises vertritt der Beistand das Kind und kann im Namen des Kindes außerhalb und vor Gericht tätig werden. Neben ihm bleibt auch der Inhaber der Sorge in vollem Umfang zur Vertretung des Kindes befugt. Nur im gerichtlichen Verfahren gilt eine Ausnahme: Um zu verhindern, daß in einem Prozeß durch den Elternteil einerseits und durch den Beistand andererseits widersprüchliche Erklärungen abgegeben werden, hat in einem von dem Beistand geführten Rechtsstreit dieser Beistand auch den Vorrang.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder wir Sie bei der Durchsetzung der Ansprüche Ihres Kindes unterstützen sollen, wenden Sie sich bitte direkt an uns.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Hinweise für Nienburg (Weser): Beistandschaft
Bitte vereinbaren Sie unbedingt einen Termin unter der o.g. Rufnummer.
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Ansprechpartner
361.5 Team Beistandschaften
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag - Freitag 8:00 - 12:00 Uhr Montag und Donnerstag 13:00 - 16:00 Uhr
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Es genügt ein schriftlicher Antrag beim Jugendamt.
Antragsberechtigt ist
der Elternteil, dem die alleinige elterliche Sorge zusteht,
bei Eltern, die die gemeinsame elterliche Sorge haben, der Elternteil, bei dem das Kind lebt,
die werdende Mutter (oder deren Vertreter, wenn die Mutter geschäftsunfähig ist), wenn das Kind noch nicht geboren ist.
Fristen
Mit Eingang des Antrages wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes.
Die Beistandschaft endet, sobald der Antragsteller dies schriftlich verlangt.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 27.12.2007