Beistandschaft durch das Jugendamt

    Beistandschaft

    Beschreibung

    Die Beistandschaft ist ein kostenloses Angebot des Jugendamtes.


    Eine Beistandschaft kann eingerichtet werden für

    • die Feststellung der Vaterschaft oder

    • die Geltendmachung des Kindesunterhalts.

    Hinweise für Sehnde: Beistandschaft

    Allgemeine Informationen

    Spezielle Hinweise:

    Eine Beistandschaft ist eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung von Kindern und Jugendlichen. Sie kann für die Anerkennung von Vaterschaft und für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen beantragt werden. Sie wird von den Jugendämtern angeboten und ist freiwillig.

    In Fällen, in denen ein Vater die Vaterschaft nicht anerkennen will, bietet das Jugendamt umfassende Hilfe sowohl bei der Feststellung der Vaterschaft als auch zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes bzw. Jugendlichen an.

    Haben Eltern Fragen zur Feststellung der Vaterschaft oder zur Geltendmachung von Unterhalt, können sie sich selbst und auch, wenn die Kinder bzw. Jugendliche(n) schon älter sind, an das Jugendamt wenden. Auf Antrag kann der Elternteil, bei dem das Kind bzw. der/ die Jugendliche lebt bzw. der sie überwiegend betreut oder der insoweit die alleinige elterliche Sorge innehat, eine Beistandschaft für das Kind bzw. den/die Jugendliche(n) einrichten lassen. Der Beistand kann dann das Kind bzw. die Jugendlichen etwa gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil und vor Gericht vertreten.

    Elterliche Sorge und Beistandschaft

    Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Innerhalb seines Aufgabenkreises vertritt der Beistand das Kind und kann im Namen des Kindes außergerichtlich und vor Gericht tätig werden. Neben ihm bleibt auch der antragstellende Elternteil in vollem Umfang zur Vertretung des Kindes befugt. Nur im gerichtlichen Verfahren gilt eine Ausnahme: Um zu verhindern, dass in einem Verfahren durch den Elternteil einerseits und durch den Beistand andererseits widersprüchliche Erklärungen abgegeben werden, hat in einem von dem Beistand geführten Verfahren über die Vaterschaftsfeststellung oder den Kindesunterhalt der Beistand den Vorrang.

    Sozialleistungen und Beistandschaft

    Wenn die von einem Elternteil geschuldeten Unterhaltszahlungen teilweise oder ganz ausbleiben, erbringen z.B. die Unterhaltsvorschussstellen, Arbeitsagenturen oder Sozialämter finanzielle Leistungen, die das ausgleichen. In diesen Fällen gehen die Unterhaltsansprüche des Kindes auf den betreffenden Sozialleistungsträger über. Damit stehen die Unterhaltsansprüche des Kindes gleich mehreren zu: den Sozialleistungsträgern für die vergangenen Zeiträume, in denen Sozialleistungen gewährt wurden, und dem Kind für den laufenden Unterhalt. Daher kann es für die Geltendmachung der Ansprüche sinnvoll sein, die Unterhaltsansprüche in einer Hand zusammenzuführen. In solchen Fällen empfehlen die (Sozial-)Ämter gelegentlich, eine Beistandschaft einrichten zu lassen. Entscheidet sich der Elternteil für die Einrichtung einer Beistandschaft, kümmert sich der Beistand um den rückständigen und den laufen-den Unterhalt.
     



    Allgemeine Informationen

    Spezielle Hinweise:

    Eine Beistandschaft ist eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung von Kindern und Jugendlichen. Sie kann für die Anerkennung von Vaterschaft und für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen beantragt werden. Sie wird von den Jugendämtern angeboten und ist freiwillig.

    In Fällen, in denen ein Vater die Vaterschaft nicht anerkennen will, bietet das Jugendamt umfassende Hilfe sowohl bei der Feststellung der Vaterschaft als auch zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes bzw. Jugendlichen an.

    Haben Eltern Fragen zur Feststellung der Vaterschaft oder zur Geltendmachung von Unterhalt, können sie sich selbst und auch, wenn die Kinder bzw. Jugendliche(n) schon älter sind, an das Jugendamt wenden. Auf Antrag kann der Elternteil, bei dem das Kind bzw. der/ die Jugendliche lebt bzw. der sie überwiegend betreut oder der insoweit die alleinige elterliche Sorge innehat, eine Beistandschaft für das Kind bzw. den/die Jugendliche(n) einrichten lassen. Der Beistand kann dann das Kind bzw. die Jugendlichen etwa gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil und vor Gericht vertreten.

    Elterliche Sorge und Beistandschaft

    Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Innerhalb seines Aufgabenkreises vertritt der Beistand das Kind und kann im Namen des Kindes außergerichtlich und vor Gericht tätig werden. Neben ihm bleibt auch der antragstellende Elternteil in vollem Umfang zur Vertretung des Kindes befugt. Nur im gerichtlichen Verfahren gilt eine Ausnahme: Um zu verhindern, dass in einem Verfahren durch den Elternteil einerseits und durch den Beistand andererseits widersprüchliche Erklärungen abgegeben werden, hat in einem von dem Beistand geführten Verfahren über die Vaterschaftsfeststellung oder den Kindesunterhalt der Beistand den Vorrang.

    Sozialleistungen und Beistandschaft

    Wenn die von einem Elternteil geschuldeten Unterhaltszahlungen teilweise oder ganz ausbleiben, erbringen z.B. die Unterhaltsvorschussstellen, Arbeitsagenturen oder Sozialämter finanzielle Leistungen, die das ausgleichen. In diesen Fällen gehen die Unterhaltsansprüche des Kindes auf den betreffenden Sozialleistungsträger über. Damit stehen die Unterhaltsansprüche des Kindes gleich mehreren zu: den Sozialleistungsträgern für die vergangenen Zeiträume, in denen Sozialleistungen gewährt wurden, und dem Kind für den laufenden Unterhalt. Daher kann es für die Geltendmachung der Ansprüche sinnvoll sein, die Unterhaltsansprüche in einer Hand zusammenzuführen. In solchen Fällen empfehlen die (Sozial-)Ämter gelegentlich, eine Beistandschaft einrichten zu lassen. Entscheidet sich der Elternteil für die Einrichtung einer Beistandschaft, kümmert sich der Beistand um den rückständigen und den laufen-den Unterhalt.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Hinweise für Sehnde: Beistandschaft

    Jugendamt am Wohnort des antragstellenden Elternteils

    Jugendamt am Wohnort des antragstellenden Elternteils

    Zuständigkeit

    Zuständig ist das Jugendamt am Wohnort des antragstellenden Elternteils.

    Ansprechpartner

    51.03 - Team Beistandschaften, Vormundschaften, Pflegschaften

    Adresse

    Hausanschrift

    Hildesheimer Str. 265

    30519 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag: 09:00 - 15:30 Uhr Dienstag: 14:00 - 17:00 Uhr Mittwoch: 09:00 - 15:30 Uhr Donnerstag: 09:00 - 15:30 Uhr Freitag: geschlossen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 61621222

    E-Mail: beistaende@region-hannover.de

    E-Mail: verfahrenslotsen@region-hannover.de

    Weitere Informationen

    Postanschrift: Haus der Region Hildesheimer Straße 20 30169 Hannover Direkt zur Terminvereinbarung für das Thema Beurkundungen

    Version

    Technisch erstellt am 26.01.2023 (von: Webservice, Region Hannover)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, Region Hannover)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    Es genügt ein schriftlicher Antrag beim Jugendamt.

    Antragsberechtigt ist

    • der Elternteil, dem die alleinige elterliche Sorge zusteht,

    • bei Eltern, die die gemeinsame elterliche Sorge haben, der Elternteil, bei dem das Kind lebt,

    • die werdende Mutter (oder deren Vertreter, wenn die Mutter geschäftsunfähig ist), wenn das Kind noch nicht geboren ist.

    Hinweise für Sehnde: Beistandschaft

    Schriftlicher Antrag für jedes Kind bzw. Jugendlichen. Empfehlenswert ist daneben die persönliche Absprache des Antrages mit dem Beistand.

    Geburtsnachweis des Kindes oder Jugendlichen.

    Schriftlicher Antrag für jedes Kind bzw. Jugendlichen. Empfehlenswert ist daneben die persönliche Absprache des Antrages mit dem Beistand.

    Geburtsnachweis des Kindes oder Jugendlichen.

    Formulare

    Hinweise für Sehnde: Beistandschaft

    Bemerkung: Bitte zusätzlich zum Ausfüllen des Fragebogens ein Beratungsgespräch vereinbaren: (0511) 616 21222

    Bemerkung: Bitte zusätzlich zum Ausfüllen des Fragebogens ein Beratungsgespräch vereinbaren: (0511) 616 21222

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Sehnde: Beistandschaft

    Spezielle Hinweise:

    Feststellung der Vaterschaft

    Der Beistand nimmt z.B. Verbindung zu dem Vater auf, den die Mutter benannt hat, oder ermittelt dessen Aufenthalt, wenn dieser nicht bekannt sein sollte. Will der von der Mutter benannte Vater die Vaterschaft beim Jugendamt nicht freiwillig anerkennen oder haben die Eltern Zweifel, so kann der Beistand den Eltern raten, ein priva-tes Gutachten einzuholen. Lassen sich der eine oder andere Eltern-teil oder beide darauf nicht ein, stellt der Beistand im Namen des Kindes einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft und vertritt das Kind im gerichtlichen Verfahren.

    Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

    Der Beistand ermittelt das Einkommen des Unterhaltspflichtigen, errechnet die Höhe des Unterhalts und versucht, durch Gespräche mit allen Beteiligten eine Einigung herbeizuführen. Die freiwillig er-klärte Unterhaltsverpflichtung kann vom Jugendamt beurkundet werden. Ist der Unterhalt streitig, so vertritt der Beistand das Kind bzw. den/ die Jugendliche(n) in einem gerichtlichen Unterhaltsverfahren. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt bzw. der das Kind überwiegend betreut, ist dadurch von dem häufig auch psychisch belastenden Antrag auf Unterhaltszahlung entbunden. Wenn Unterhaltspflichtige nicht zahlen, kümmert sich der Beistand auch um die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche (z.B. durch Lohnpfändung). Eine Beistandschaft kann auch für den Fall eingerichtet werden, dass ein gerichtlich titulierter Unterhaltsanspruch abgeändert werden soll. Hat sich das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils geändert, so verfolgt der Beistand für das Kind eine Erhöhung des Unterhalts oder vertritt es gegen das Herabsetzungsbegehren des unterhaltspflichtigen Elternteils.

    Spezielle Hinweise:

    Feststellung der Vaterschaft

    Der Beistand nimmt z.B. Verbindung zu dem Vater auf, den die Mutter benannt hat, oder ermittelt dessen Aufenthalt, wenn dieser nicht bekannt sein sollte. Will der von der Mutter benannte Vater die Vaterschaft beim Jugendamt nicht freiwillig anerkennen oder haben die Eltern Zweifel, so kann der Beistand den Eltern raten, ein priva-tes Gutachten einzuholen. Lassen sich der eine oder andere Eltern-teil oder beide darauf nicht ein, stellt der Beistand im Namen des Kindes einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft und vertritt das Kind im gerichtlichen Verfahren.

    Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

    Der Beistand ermittelt das Einkommen des Unterhaltspflichtigen, errechnet die Höhe des Unterhalts und versucht, durch Gespräche mit allen Beteiligten eine Einigung herbeizuführen. Die freiwillig er-klärte Unterhaltsverpflichtung kann vom Jugendamt beurkundet werden. Ist der Unterhalt streitig, so vertritt der Beistand das Kind bzw. den/ die Jugendliche(n) in einem gerichtlichen Unterhaltsverfahren. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt bzw. der das Kind überwiegend betreut, ist dadurch von dem häufig auch psychisch belastenden Antrag auf Unterhaltszahlung entbunden. Wenn Unterhaltspflichtige nicht zahlen, kümmert sich der Beistand auch um die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche (z.B. durch Lohnpfändung). Eine Beistandschaft kann auch für den Fall eingerichtet werden, dass ein gerichtlich titulierter Unterhaltsanspruch abgeändert werden soll. Hat sich das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils geändert, so verfolgt der Beistand für das Kind eine Erhöhung des Unterhalts oder vertritt es gegen das Herabsetzungsbegehren des unterhaltspflichtigen Elternteils.

    Fristen

    Mit Eingang des Antrages wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes.
    Die Beistandschaft endet, sobald der Antragsteller dies schriftlich verlangt.

    Hinweise für Sehnde: Beistandschaft

    Spezielle Hinweise:

    Die Beistandschaft kann vor Geburt des Kindes und jederzeit bis zur Volljährigkeit beantragt werden. Der Elternteil, der die Beistandschaft beantragt hat, kann diese jederzeit ganz oder teilweise beenden. Dazu genügt eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Jugendamt. Die Beistandschaft endet automatisch, wenn der bisher allein sorgeberechtigten Antragstellerin oder dem bisher allein sorgeberechtigten Antragsteller das Sorgerecht entzogen wird oder die Eltern zusammenleben und die gemeinsame Sorge begründen. Die Beistandschaft endet auch, wenn das Kind volljährig wird oder sein Wohnsitz ins Ausland verlegt wird.

    Spezielle Hinweise:

    Die Beistandschaft kann vor Geburt des Kindes und jederzeit bis zur Volljährigkeit beantragt werden. Der Elternteil, der die Beistandschaft beantragt hat, kann diese jederzeit ganz oder teilweise beenden. Dazu genügt eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Jugendamt. Die Beistandschaft endet automatisch, wenn der bisher allein sorgeberechtigten Antragstellerin oder dem bisher allein sorgeberechtigten Antragsteller das Sorgerecht entzogen wird oder die Eltern zusammenleben und die gemeinsame Sorge begründen. Die Beistandschaft endet auch, wenn das Kind volljährig wird oder sein Wohnsitz ins Ausland verlegt wird.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Sehnde: Beistandschaft

    Die Beistandschaft beginnt mit Antragseingang bei Jugendamt. Die Bearbeitungsdauer für die Anerkennung einer Vaterschaft und eine Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen unterscheidet sich durch die Besonderheiten des Einzelfalls und ist daher nicht einheitlich.

    Die Beistandschaft beginnt mit Antragseingang bei Jugendamt. Die Bearbeitungsdauer für die Anerkennung einer Vaterschaft und eine Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen unterscheidet sich durch die Besonderheiten des Einzelfalls und ist daher nicht einheitlich.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 27.12.2007

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Metainformation