Beistandschaft
Beschreibung
Die Beistandschaft ist ein kostenloses Angebot des Jugendamtes.
Eine Beistandschaft kann eingerichtet werden für
-
die Feststellung der Vaterschaft oder
-
die Geltendmachung des Kindesunterhalts.
Hinweise für Flöthe: Spezialisierung
Beistandschaften & Beurkundungen
Was ist eine Beistandschaft?
Die Beistandschaft ist ein kostenfreies Angebot des Jugendamtes. Das Kind muss seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Die Staatsangehörigkeit ist für die Beistandschaft ohne Bedeutung. Antragsberechtigt ist derjenige Elternteil der
- die alleinige elterliche Sorge für das Kind hat oder
- bei gemeinsamer Sorge, der Elternteil in dessen Obhut das Kind sich befindet.
Das Jugendamt als Beistand ist für den Bereich der Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zuständig. Der Beistand kann einzelne Aufgaben durchführen oder für den gesamten Aufgabenbereich zuständig sein. Vor Einrichtung einer Beistandschaft sollte die Gelegenheit zu einer persönlichen Vorsprache genutzt werden. Bitte vereinbaren Sie für Ihre Erstberatung vorab einen Termin bei der Ihrer zuständigen Ansprechpartnerin. Sie können dadurch unnötige Wartezeiten verhindern. Die Einrichtung einer Beistandschaft bedarf eines schriftlichen Antrages.
Wer ist zuständig?
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Kindesnachnamens. Im folgenden sind die Zuständigkeiten nach den entsprechenden Buchstabenbereichen aufgelistet:
A bis Dob
Frau Kühle
Doc bis Heu
Frau Bock
Hev bis Loh
Frau Zinn
Loi bis Pet
Frau Samut
Peu bis Stoc
Frau Bartkowski-Stiemert
Stod bis Z
Frau Rogalla
Beurkundungen
Wir beurkunden kostenfrei:
- Vaterschaftsanerkennungen
- Zustimmungserklärungen zur Vaterschaftsanerkennung
- Verpflichtung zum Unterhalt
- Sorgeerklärungen
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Kindesnachnamens. Für die Ausstellung von Urkunden besteht daher folgende Zuständigkeit:
A, B, N, T
Frau Bock
C bis G, P
Frau Zinn
H, J, L, M, O, Z
Frau Bartkowski-Stiemert
I, R, U bis Y
Frau Samut
K
Frau Rogalla
S
Frau Kühle
Bitte vereinbaren Sie für die Aufnahme bzw. Ausstellung einer Urkunde vorab einen Termin bei Ihrer zuständigen Ansprechpartnerin. Sie können dadurch unnötige Wartezeiten verhindern.
Sorgerechtsregister
Eine Auskunft aus dem Sorgerechtsregister (einen sogenannten "Negativattest") können Sie beantragen, wenn Sie für ein Kind
- allein sorgeberechtigt
- und mit dem anderen Eltern des Kindes nicht verheiratet sind oder waren.
Der Negativattest ist eine amtliche Auskunft über Ihre alleinige Sorgeberechtigung, es sei denn, es sind anderslautende gerichtliche Entscheidungen getroffen worden.
Die Auskunft aus dem Sorgerechtsregister benötigen Sie bei Regelungen, die Ihr Kind betreffen. Dieses können beispielsweise sein: Bankgeschäfte, Wohnsitzwechsel, Schulwechsel, medizinische Behandlungen, Beantragung eines Reisepasses oder Personalausweises.
Das Antragsformular für ein Negativattest können Sie hier direkt herunterladen. Senden Sie es bitte vollständig ausgefüllt und unterschrieben unter Beifügung einer aktuellen Geburtsurkunde des Kindes, sowie einer Fotokopie Ihres Personalausweises (Vor- und Rückseite) an die im Formular angegebene Adresse.
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Kindesnachnamens:
A bis M
N bis Z
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Ansprechpartner
Abteilung 510 Unterhalt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag - Freitag: 08:00 - 12:30 Uhr Montag: 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag: 14:00 - 18:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 05331 840
Fax: 05331 84455
Kontaktperson
Frau Kühle
Frau Bock
Frau Bartkowski-Stiemert
Frau Zinn
Frau Samut
Frau Rogalla
erforderliche Unterlagen
Es genügt ein schriftlicher Antrag beim Jugendamt.
Antragsberechtigt ist
der Elternteil, dem die alleinige elterliche Sorge zusteht,
bei Eltern, die die gemeinsame elterliche Sorge haben, der Elternteil, bei dem das Kind lebt,
die werdende Mutter (oder deren Vertreter, wenn die Mutter geschäftsunfähig ist), wenn das Kind noch nicht geboren ist.
Fristen
Mit Eingang des Antrages wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes.
Die Beistandschaft endet, sobald der Antragsteller dies schriftlich verlangt.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 27.12.2007
Metainformation
- Ursprungsportal: Beistandschaft
- Ursprungsportal: Spezialisierung in Evessen
- Ursprungsportal: Spezialisierung in Flöthe
- Ursprungsportal: Spezialisierung in Haverlah
- Ursprungsportal: Spezialisierung in Dettum
- Ursprungsportal: Spezialisierung in Dorstadt
- Ursprungsportal: Spezialisierung in Elbe
- Ursprungsportal: Spezialisierung in Erkerode
- Ursprungsportal: Spezialisierung in Kissenbrück
- Ursprungsportal: Spezialisierung in Kneitlingen
- Ursprungsportal: Spezialisierung in Ohrum
- Ursprungsportal: Spezialisierung in Remlingen-Semmenstedt
- Ursprungsportal: Spezialisierung in Hedeper
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- Ursprungsportal: Spezialisierung in Heiningen
- Ursprungsportal: Spezialisierung in Sickte
- Ursprungsportal: Spezialisierung in Uehrde
- Ursprungsportal: Spezialisierung in Vahlberg
- Ursprungsportal: Spezialisierung in Roklum
- Ursprungsportal: Spezialisierung in Schöppenstedt
- Ursprungsportal: Spezialisierung in Sehlde
- Ursprungsportal: Spezialisierung in Veltheim (Ohe)
- Ursprungsportal: Spezialisierung in Winnigstedt
- Ursprungsportal: Spezialisierung in Wittmar
- Ursprungsportal: Spezialisierung in Cremlingen
- Ursprungsportal: Spezialisierung in Schladen-Werla
- Ursprungsportal: Spezialisierung in Wolfenbüttel
- Ursprungsportal: Spezialisierung in Burgdorf
- Ursprungsportal: Spezialisierung in Cramme
- Ursprungsportal: Spezialisierung in Dahlum
- Ursprungsportal: Spezialisierung in Denkte
- Ursprungsportal: Spezialisierung in Baddeckenstedt
- Ursprungsportal: Spezialisierung in Börßum