Beistandschaft durch das Jugendamt

    Beistandschaft

    Beschreibung

    Die Beistandschaft ist ein kostenloses Angebot des Jugendamtes.


    Eine Beistandschaft kann eingerichtet werden für

    • die Feststellung der Vaterschaft oder

    • die Geltendmachung des Kindesunterhalts.

    Hinweise für Sonstiges (031585401036): Spezialisierung

    Beistandschaften & Beurkundungen
    Was ist eine Beistandschaft?

    Die Beistandschaft ist ein kostenfreies Angebot des Jugendamtes. Das Kind muss seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Die Staatsangehörigkeit ist für die Beistandschaft ohne Bedeutung. Antragsberechtigt ist derjenige Elternteil der

    • die alleinige elterliche Sorge für das Kind hat oder
    • bei gemeinsamer Sorge, der Elternteil in dessen Obhut das Kind sich befindet.

    Das Jugendamt als Beistand ist für den Bereich der Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zuständig. Der Beistand kann einzelne Aufgaben durchführen oder für den gesamten Aufgabenbereich zuständig sein. Vor Einrichtung einer Beistandschaft sollte die Gelegenheit zu einer persönlichen Vorsprache genutzt werden. Bitte vereinbaren Sie für Ihre Erstberatung vorab einen Termin bei der Ihrer zuständigen Ansprechpartnerin. Sie können dadurch unnötige Wartezeiten verhindern. Die Einrichtung einer Beistandschaft bedarf eines schriftlichen Antrages.

    Wer ist zuständig?

    Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Kindesnachnamens. Im folgenden sind die Zuständigkeiten nach den entsprechenden Buchstabenbereichen aufgelistet:

    A bis Dob

    Frau Kühle

    Doc bis Heu

    Frau Bock

    Hev bis Loh

    Frau Zinn

    Loi bis Pet

    Frau Samut

    Peu bis Stoc

    Frau Bartkowski-Stiemert

    Stod bis Z

    Frau Rogalla



    Beurkundungen

    Wir beurkunden kostenfrei:

    • Vaterschaftsanerkennungen
    • Zustimmungserklärungen zur Vaterschaftsanerkennung
    • Verpflichtung zum Unterhalt
    • Sorgeerklärungen

    Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Kindesnachnamens. Für die Ausstellung von Urkunden besteht daher folgende Zuständigkeit:

    A, B, N, T

    Frau Bock

    C bis G, P

    Frau Zinn

    H, J, L, M, O, Z

    Frau Bartkowski-Stiemert

    I, R, U bis Y

    Frau Samut

    K

    Frau Rogalla

    S

    Frau Kühle

    Bitte vereinbaren Sie für die Aufnahme bzw. Ausstellung einer Urkunde vorab einen Termin bei Ihrer zuständigen Ansprechpartnerin. Sie können dadurch unnötige Wartezeiten verhindern.

    Sorgerechtsregister

    Eine Auskunft aus dem Sorgerechtsregister (einen sogenannten "Negativattest") können Sie beantragen, wenn Sie für ein Kind

    • allein sorgeberechtigt
    • und mit dem anderen Eltern des Kindes nicht verheiratet sind oder waren.

    Der Negativattest ist eine amtliche Auskunft über Ihre alleinige Sorgeberechtigung, es sei denn, es sind anderslautende gerichtliche Entscheidungen getroffen worden.

    Die Auskunft aus dem Sorgerechtsregister benötigen Sie bei Regelungen, die Ihr Kind betreffen. Dieses können beispielsweise sein: Bankgeschäfte, Wohnsitzwechsel, Schulwechsel, medizinische Behandlungen, Beantragung eines Reisepasses oder Personalausweises.

    Das Antragsformular für ein Negativattest können Sie hier direkt herunterladen. Senden Sie es bitte vollständig ausgefüllt und unterschrieben unter Beifügung einer aktuellen Geburtsurkunde des Kindes, sowie einer Fotokopie Ihres Personalausweises (Vor- und Rückseite) an die im Formular angegebene Adresse.

    Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Kindesnachnamens:

    A bis M

    Frau Helbig

    N bis Z

     Frau Lee

    Beistandschaften & Beurkundungen
    Was ist eine Beistandschaft?

    Die Beistandschaft ist ein kostenfreies Angebot des Jugendamtes. Das Kind muss seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Die Staatsangehörigkeit ist für die Beistandschaft ohne Bedeutung. Antragsberechtigt ist derjenige Elternteil der

    • die alleinige elterliche Sorge für das Kind hat oder
    • bei gemeinsamer Sorge, der Elternteil in dessen Obhut das Kind sich befindet.

    Das Jugendamt als Beistand ist für den Bereich der Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zuständig. Der Beistand kann einzelne Aufgaben durchführen oder für den gesamten Aufgabenbereich zuständig sein. Vor Einrichtung einer Beistandschaft sollte die Gelegenheit zu einer persönlichen Vorsprache genutzt werden. Bitte vereinbaren Sie für Ihre Erstberatung vorab einen Termin bei der Ihrer zuständigen Ansprechpartnerin. Sie können dadurch unnötige Wartezeiten verhindern. Die Einrichtung einer Beistandschaft bedarf eines schriftlichen Antrages.

    Wer ist zuständig?

    Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Kindesnachnamens. Im folgenden sind die Zuständigkeiten nach den entsprechenden Buchstabenbereichen aufgelistet:

    A bis Dob

    Frau Kühle

    Doc bis Heu

    Frau Bock

    Hev bis Loh

    Frau Zinn

    Loi bis Pet

    Frau Samut

    Peu bis Stoc

    Frau Bartkowski-Stiemert

    Stod bis Z

    Frau Rogalla



    Beurkundungen

    Wir beurkunden kostenfrei:

    • Vaterschaftsanerkennungen
    • Zustimmungserklärungen zur Vaterschaftsanerkennung
    • Verpflichtung zum Unterhalt
    • Sorgeerklärungen

    Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Kindesnachnamens. Für die Ausstellung von Urkunden besteht daher folgende Zuständigkeit:

    A, B, N, T

    Frau Bock

    C bis G, P

    Frau Zinn

    H, J, L, M, O, Z

    Frau Bartkowski-Stiemert

    I, R, U bis Y

    Frau Samut

    K

    Frau Rogalla

    S

    Frau Kühle

    Bitte vereinbaren Sie für die Aufnahme bzw. Ausstellung einer Urkunde vorab einen Termin bei Ihrer zuständigen Ansprechpartnerin. Sie können dadurch unnötige Wartezeiten verhindern.

    Sorgerechtsregister

    Eine Auskunft aus dem Sorgerechtsregister (einen sogenannten "Negativattest") können Sie beantragen, wenn Sie für ein Kind

    • allein sorgeberechtigt
    • und mit dem anderen Eltern des Kindes nicht verheiratet sind oder waren.

    Der Negativattest ist eine amtliche Auskunft über Ihre alleinige Sorgeberechtigung, es sei denn, es sind anderslautende gerichtliche Entscheidungen getroffen worden.

    Die Auskunft aus dem Sorgerechtsregister benötigen Sie bei Regelungen, die Ihr Kind betreffen. Dieses können beispielsweise sein: Bankgeschäfte, Wohnsitzwechsel, Schulwechsel, medizinische Behandlungen, Beantragung eines Reisepasses oder Personalausweises.

    Das Antragsformular für ein Negativattest können Sie hier direkt herunterladen. Senden Sie es bitte vollständig ausgefüllt und unterschrieben unter Beifügung einer aktuellen Geburtsurkunde des Kindes, sowie einer Fotokopie Ihres Personalausweises (Vor- und Rückseite) an die im Formular angegebene Adresse.

    Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Kindesnachnamens:

    A bis M

    Frau Helbig

    N bis Z

     Frau Lee

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Zuständig ist das Jugendamt am Wohnort des antragstellenden Elternteils.

    Ansprechpartner

    Abteilung 510 Unterhalt

    Adresse

    Hausanschrift

    Dietrich-Bonhoeffer-Straße 1

    38300 Wolfenbüttel

    Öffnungszeiten

    Montag - Freitag: 08:00 - 12:30 Uhr Montag: 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag: 14:00 - 18:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05331 840

    Fax: 05331 84455

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 11.10.2017 (von: Webservice, Landkreis Wolfenbüttel)

    Technisch geändert am 06.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Wolfenbüttel)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    Es genügt ein schriftlicher Antrag beim Jugendamt.

    Antragsberechtigt ist

    • der Elternteil, dem die alleinige elterliche Sorge zusteht,

    • bei Eltern, die die gemeinsame elterliche Sorge haben, der Elternteil, bei dem das Kind lebt,

    • die werdende Mutter (oder deren Vertreter, wenn die Mutter geschäftsunfähig ist), wenn das Kind noch nicht geboren ist.

    Fristen

    Mit Eingang des Antrages wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes.
    Die Beistandschaft endet, sobald der Antragsteller dies schriftlich verlangt.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 27.12.2007

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Metainformation