Eingliederungshilfe für Erwachsene mit Behinderungen, Minderjährige mit körperlichen, geistigen Behinderungen oder Sinnesbeeinträchtigungen beantragen
Sie haben eine Behinderung oder sind von einer Behinderung bedroht? Oder Sie betreuen ein Kind oder einen Menschen mit Behinderungen? Die vielfältigen Leistungen der Eingliederungshilfe sollen helfen, eine Teilhabe in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens zu ermöglichen.
Beschreibung
Die Leistungen der Eingliederungshilfe sollen eine umfassende Teilhabe von Menschen mit wesentlichen Behinderungen in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ermöglichen.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden in 4 Leistungsgruppen eingeteilt:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Leistungen zur Sozialen Teilhabe
Die Leistungen können Sie unter anderem dabei unterstützen, die Aufgaben des täglichen Lebens zu bewältigen. Dazu gehören zum Beispiel:
- Wohnen
- Finanzen
- Haushaltsführung
- Freizeitgestaltung
- Förderung privater Kontakte und Hobbies
- Ämtergänge (Vorbereitung und Unterstützung), sofern nicht Aufgabe einer gesetzlichen Betreuerin oder eines gesetzlichen Betreuers
- Mobilität
- Elternschaft
- Unterstützung in der Schule, Hochschule oder für die Weiterbildung im Beruf
- Unterstützung in der Kindertagesstätte
- Hilfsmittel
- Förderung der Verständigung
- Arbeit
Die Leistungen sind individuell ausgestaltet.
Sie erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, sofern Sie die erforderliche Leistung nicht von anderen Sozialleistungs- oder Rehabilitationsträgern, zum Beispiel der Krankenkasse, dem Rentenversicherungsträger, der Agentur für Arbeit, dem Unfallversicherungsträger, erhalten.
Die Kosten für die Leistungen übernimmt der zuständige Träger der Eingliederungshilfe. Die Bundesländer legen fest, wer Träger der Eingliederungshilfe ist.
Bei den Leistungen der Eingliederungshilfe müssen Sie grundsätzlich einen Beitrag aus Ihrem Einkommen sowie aus Ihrem Vermögen, sofern es eine festgesetzte Grenze überschreitet, zahlen. Relevant ist dabei das Einkommen und Vermögen des leistungsbeziehenden Menschen mit Behinderungen sowie bei minderjährigen Leistungsberechtigten der Eltern. Einige Leistungen sind beteiligungsfrei, zum Beispiel heilpädagogische Leistungen, Hilfen zur Schulbildung und Leistungen zur Sozialen Teilhabe für noch nicht eingeschulte leistungsberechtigte Personen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Landkreis Uelzen - Amt für Teilhabe
Beschreibung
Eingliederungshilfe
Von einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung betroffene bzw. bedrohte Menschen können in ihren Teilhabemöglichkeiten am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt sein.
Für diese Menschen gibt es die Eingliederungshilfe. Sie soll es ihnen möglich machen, ihr Leben frei und nach eigenen Wünschen selbstbestimmt zu gestalten und damit die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu erreichen.
Um diese Form der Selbstbestimmung zu entwickeln bzw. zu verbessern, wurde im Dezember 2016 das Bundesteilhabegesetz (auch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen genannt) verabschiedet.
Hier wird eine Behinderung nicht als Defizit einer Person definiert, sondern als eine gesundheitliche Beeinträchtigung im Zusammenspiel mit verschiedenen Kontextfaktoren sowie den Wünschen und Interessen des Betroffenen.
Ziel ist also gemeinsam eine personenzentrierte, individuell zugeschnittene Hilfe zu gestalten.
Mögliche Leistungen der Eingliederungshilfe
Ambulante Hilfen
- Frühförderung
- Schulbegleitung
- Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf; einschließlich des Besuchs einer Hochschule
- Ambulante Einzelfallhilfe
- Mobilitätshilfen
- Hilfsmittel
- Wohnungshilfen (bei behindertengerechten Umbauten der Wohnung nach Ausschöpfung der Leistungen der Krankenkasse)
- PKW-Beihilfen
Hilfen über Tag
- Integrationsplatz in Regelkrippe und -kindergarten
- Sprachheilkindergarten
- Heilpädagogischer Kindergarten
- Beschulung in Tagesbildungsstätte
- Werkstatt für Menschen mit Behinderungen
- Psychiatrische Tagesstätte
Hilfen über Tag und Nacht
- Stationäres Wohnen
- Internatsunterbringung von Schüler/innen
Was muss ich tun, um Eingliederungshilfe zu erhalten?
Sie müssen einen Antrag stellen, um Eingliederungshilfe zu erhalten.
Antragstellung/Antragsverfahren
Sie stellen einen Antrag auf Eingliederungshilfe beim Amt für Teilhabe. Der/Die zuständige Sachbearbeiter/in erhält diesen Antrag und beauftragt anschließend eine/n Arzt/Ärztin damit, eine medizinische Stellungnahme anzufertigen. Damit wird festgestellt, ob und wie Sie von einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung betroffen sind. Hierfür werden Sie von dem/der besagten Arzt/Ärztin eventuell zu einem Gespräch eingeladen. Die Ergebnisse dieser Stellungnahme bzw. des gemeinsamen Gespräches gibt er/sie dann an das Amt für Teilhabe weiter.
Wenn Sie von einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung betroffen sind, meldet sich ein/e Sozialarbeiter/in vom Amt für Teilhabe bei Ihnen. Diese/r möchte mit Ihnen dann besprechen, welche Hilfe Sie brauchen und sich wünschen. Ist das geschehen, spricht der/die Sozialarbeiter/in mit dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in. Danach führt der/die Sachbearbeiter/in erneut ein Gespräch mit Ihnen, um festzustellen, ob Sie mit der geplanten Hilfe zufrieden sind.
Das Verfahren, um Ihren Bedarf und Ihre Wünsche zu ermitteln, nennt sich in Niedersachsen B.E.Ni. Hierzu können Sie gerne unseren Flyer lesen. Den Flyer finden Sie hier.
Wenn Sie einverstanden sind, bekommen Sie einen Bescheid bzw. ein Kostenanerkenntnis. Darin steht, dass Sie die besprochene Hilfe bezahlt bekommen.
Adresse
Postfachadresse
Postfach 1761
29507 Uelzen
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Persönliche Vorsprache ist ausschließlich nach Terminvereinbarung möglich
Kontaktperson
Frau J. Richter (Sozialarbeit SGB IX)
Frau L. Wollgast (Sozialarbeit SGB IX)
Herr T. Schöck (Sozialarbeit SGB IX)
Frau I. Weber (Sozialarbeit SGB IX)
Frau L. Guevarra (Sozialarbeit SGB IX)
Herr L. Kötke (Sozialarbeit SGB IX)
Frau M. Roth (Sozialarbeit SGB IX)
Frau D. Laudan (Sozialarbeit SGB IX)
Frau M. Baucke (Sozialarbeit SGB IX)
Frau C. Silcher (Sachbearbeitung SGB IX)
Herr M. Lankau (Sachbearbeitung SGB IX)
Telefon Festnetz: 0581 82-279
Fax: 0581 82-2968
Frau U. Deutschmann (Sachbearbeitung SGB IX)
Herr J. Fabig (Sachbearbeitung SGB IX)
Herr I. Worm (Sachbearbeitung SGB IX)
Frau C. Dymke (Sachbearbeitung SGB IX)
Frau K. Schulz (Sachbearbeitung SGB IX)
Frau L. Otto (Sachbearbeitung SGB IX)
Frau S. Schaate (Sachbearbeitung SGB IX)
Herr C. Rötschke (stellv. Amtsleitung und Teamleitung Team II)
Frau S. Rinklin (Amtsleitung und Teamleitung Team I)
Frau D. Otto (Sozialarbeit SGB IX)
erforderliche Unterlagen
- Sie müssen bei der zuständigen Stelle einen Antrag stellen. Dieser kann formlos sein.
- Bitte wenden Sie sich an die für Sie zuständige Stelle, um zu erfahren, welche Unterlagen Sie zusätzlich einreichen müssen. Es kann sein, dass die Behörde Sie bittet, ein Formular zu verwenden.
Voraussetzungen
Sie können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, wenn
- Sie eine Behinderung haben oder
- Sie von einer Behinderung bedroht sind und
- Sie dadurch wesentlich im täglichen Leben eingeschränkt werden.
Sie können Eingliederungshilfe auch für Personen beantragen, die Sie im Rahmen einer gesetzlichen Betreuung, Vormundschaft, beziehungsweise als Bevollmächtigte oder Sorgeberechtigte vertreten.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
- Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheides
- Untätigkeitsklage beim Sozialgericht
Verfahrensablauf
Sie können Eingliederungshilfe bei dem für Sie zuständigen Träger beantragen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, wer für Sie zuständig ist, können Sie bei einem beliebigen Träger einen Antrag stellen. Dieser ist dazu verpflichtet, den Antrag an den zuständigen Träger weiterzuleiten.
- Sie wenden sich an den für Sie zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.
- Dort werden Sie beraten oder Sie können gleich einen formlosen Antrag stellen.
- Die zuständige Stelle kann Sie bitten, ein Formular auszufüllen und weitere Unterlagen einzureichen.
- Der Träger führt ein Teilhabe, ein Gesamtplanverfahren oder beide Verfahren durch, um Ihren individuellen Bedarf an Eingliederungshilfeleistungen und möglichen weiteren Teilhabeleistungen zu ermitteln. Sie können verlangen, dass am Gesamtplanverfahren eine Person Ihres Vertrauens hinzugezogen wird.
- Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle aufgrund Ihrer Angaben und der Bedarfsermittlung, ob und welche Leistungen Sie erhalten. Dies beinhaltet auch die Prüfung, ob und in welcher Höhe Ihr Einkommen und Vermögen angerechnet wird.
- Nach der Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie einen Bescheid.
Fristen
Konnte die Behörde eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen und sind Ihnen dadurch für eine selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, muss die Behörde Ihnen diese Kosten erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Das Gleiche gilt, wenn die Behörde eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer Ihres Antrages hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bitte wenden Sie sich an Ihren zuständigen Träger der Eingliederungshilfe, der Ihnen zur Verfahrensdauer genauere Auskunft geben kann.
Die Behörde, bei der Sie Ihren Antrag gestellt haben, muss aber innerhalb von 2 Wochen nach Eingang des Antrages feststellen, ob sie für Ihren Antrag zuständig ist. Wenn die Behörde nicht zuständig ist, leitet sie Ihren Antrag unverzüglich an die zuständige Stelle weiter. Sie werden über die Weiterleitung informiert.
Leitet die Behörde Ihren Antrag nicht weiter, muss sie Ihren Bedarf an Unterstützung so schnell wie möglich feststellen und erbringen.
Ist für die Feststellung Ihres Bedarfs ein Gutachten notwendig, muss die Behörde innerhalb von 2 Wochen entscheiden, sobald das Gutachten bei der Behörde vorliegt.
Muss die Behörde kein Gutachten einholen, entscheidet sie innerhalb von 3 Wochen, nachdem Ihr Antrag eingegangen ist.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Weitere Informationen
Unterstützende Institutionen
Weiterer Ansprechpunkt für die Eingliederungshilfe-Leistungen an Erwachsene:
Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Domhof 1
31134 Hildesheim
Telefon: 05121 304-0
Fax: 05121 304611
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 20.08.2024
Stichwörter
Assistenzleistungen, Begleitung im Krankenhaus, Behindertenhilfe, Teilhabe an Bildung, Schulbegleitung, Krankenhausassistenz, Eingliederungshilfe, heilpädagogische Leistungen, Förderung der Verständigung, Leistungen für Wohnraum, Teilhabeleistung, Tagesbildungsstätte, Schulen, Teilhabe, soziale Teilhabe, Elternassistenz, Beruf, Integration, Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, Menschen mit Behinderungen, Behinderung, Leistungen zur Mobilität, Sozialhilfe, Kindertagesstätten, Inklusion, Hochschule, Besuchshilfen, Besuchsbeihilfen, Besondere Wohnform, Persönliches Budget, Weiterbildung, Frühförderung und Früherkennung, Hilfsmittel