Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen Gewährung

    Eingliederungshilfe für Erwachsene mit Behinderungen, Minderjährige mit körperlichen, geistigen Behinderungen oder Sinnesbeeinträchtigungen beantragen

    Sie haben eine Behinderung oder sind von einer Behinderung bedroht? Oder Sie betreuen ein Kind oder einen Menschen mit Behinderungen? Die vielfältigen Leistungen der Eingliederungshilfe sollen helfen, eine Teilhabe in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens zu ermöglichen.

    Beschreibung

    Die Leistungen der Eingliederungshilfe sollen eine umfassende Teilhabe von Menschen mit wesentlichen Behinderungen in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ermöglichen.

    Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden in 4 Leistungsgruppen eingeteilt:

    • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation 
    • Leistungen zur Teilhabe an Bildung
    • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
    • Leistungen zur Sozialen Teilhabe

    Die Leistungen können Sie unter anderem dabei unterstützen, die Aufgaben des täglichen Lebens zu bewältigen. Dazu gehören zum Beispiel:

    • Wohnen
    • Finanzen
    • Haushaltsführung
    • Freizeitgestaltung
    • Förderung privater Kontakte und Hobbies
    • Ämtergänge (Vorbereitung und Unterstützung), sofern nicht Aufgabe einer gesetzlichen Betreuerin oder eines gesetzlichen Betreuers
    • Mobilität
    • Elternschaft
    • Unterstützung in der Schule, Hochschule oder für die Weiterbildung im Beruf
    • Unterstützung in der Kindertagesstätte
    • Hilfsmittel
    • Förderung der Verständigung
    • Arbeit

    Die Leistungen sind individuell ausgestaltet.

    Sie erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, sofern Sie die erforderliche Leistung nicht von anderen Sozialleistungs- oder Rehabilitationsträgern, zum Beispiel der Krankenkasse, dem Rentenversicherungsträger, der Agentur für Arbeit, dem Unfallversicherungsträger, erhalten.

    Die Kosten für die Leistungen übernimmt der zuständige Träger der Eingliederungshilfe. Die Bundesländer legen fest, wer Träger der Eingliederungshilfe ist.

    Bei den Leistungen der Eingliederungshilfe müssen Sie grundsätzlich einen Beitrag aus Ihrem Einkommen sowie aus Ihrem Vermögen, sofern es eine festgesetzte Grenze überschreitet, zahlen. Relevant ist dabei das Einkommen und Vermögen des leistungsbeziehenden Menschen mit Behinderungen sowie bei minderjährigen Leistungsberechtigten der Eltern. Einige Leistungen sind beteiligungsfrei, zum Beispiel heilpädagogische Leistungen, Hilfen zur Schulbildung und Leistungen zur Sozialen Teilhabe für noch nicht eingeschulte leistungsberechtigte Personen.

    Hinweise für Braunschweig: Eingliederungshilfe (IES:Braunschweig)

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Braunschweig - Eingliederungshilfe

    Beschreibung

    Menschen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe. Die Leistungen können in verschiedenen Formen gewährt werden, die im Rahmen eines Gesamt-/Teilhabeplanverfahrens festgelegt werden.

    Ziel der Eingliederungshilfe ist es unter anderem drohende Behinderungen zu verhüten, vorhandene Behinderungen und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern Menschen mit Behinderungen in die Gesellschaft einzugliedern, ihnen insbesondere die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen beziehungsweise zu erleichtern. 

    Leistungen der Eingliederungshilfe sind u. a.

    Assistenzleistungen zur selbst bestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltags
    Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule
    Ambulante Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben
    Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes (zum Beispiel Werkstätten für Menschen mit Behinderung)
    Hilfen zum selbst bestimmten Wohnen (Assistenz) oder in betreuten Wohnmöglichkeiten
    Gewährung von Hilfsmitteln
    sonstige Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
    Anspruch haben Personen, die nicht nur vorübergehend geistig, seelisch oder körperlich wesentlich behindert sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger / Rehabilitationsträger (z. B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Arbeitsagentur, Unfallversicherungsträger) nachrangig. Soweit ein behinderungsbedingter Bedarf vorliegt und die sozialhilferechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, werden die notwendigen Leistungen der Eingliederungshilfe bewilligt. In vielen Bereichen kann der Antragsteller wählen, ob er die Unterstützung in Form einer Sachleistung oder eines Persönlichen Budgets möchte.

    Adresse

    Postanschrift

    Friedrich-Seele-Str. 7

    38122 Braunschweig

    Öffnungszeiten

    nur nach vorheriger Terminvereinbarung

    Kontakt

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 05.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Braunschweig - Eingliederungshilfe

    Beschreibung

    Menschen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe. Die Leistungen können in verschiedenen Formen gewährt werden, die im Rahmen eines Gesamt-/Teilhabeplanverfahrens festgelegt werden.

    Ziel der Eingliederungshilfe ist es unter anderem drohende Behinderungen zu verhüten, vorhandene Behinderungen und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern Menschen mit Behinderungen in die Gesellschaft einzugliedern, ihnen insbesondere die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen beziehungsweise zu erleichtern. 

    Leistungen der Eingliederungshilfe sind u. a.

    Assistenzleistungen zur selbst bestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltags
    Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule
    Ambulante Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben
    Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes (zum Beispiel Werkstätten für Menschen mit Behinderung)
    Hilfen zum selbst bestimmten Wohnen (Assistenz) oder in betreuten Wohnmöglichkeiten
    Gewährung von Hilfsmitteln
    sonstige Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
    Anspruch haben Personen, die nicht nur vorübergehend geistig, seelisch oder körperlich wesentlich behindert sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger / Rehabilitationsträger (z. B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Arbeitsagentur, Unfallversicherungsträger) nachrangig. Soweit ein behinderungsbedingter Bedarf vorliegt und die sozialhilferechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, werden die notwendigen Leistungen der Eingliederungshilfe bewilligt. In vielen Bereichen kann der Antragsteller wählen, ob er die Unterstützung in Form einer Sachleistung oder eines Persönlichen Budgets möchte.

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    38122 Braunschweig

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    Version

    Technisch geändert am 25.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

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    Menschen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe. Die Leistungen können in verschiedenen Formen gewährt werden, die im Rahmen eines Gesamt-/Teilhabeplanverfahrens festgelegt werden.

    Ziel der Eingliederungshilfe ist es unter anderem drohende Behinderungen zu verhüten, vorhandene Behinderungen und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern Menschen mit Behinderungen in die Gesellschaft einzugliedern, ihnen insbesondere die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen beziehungsweise zu erleichtern. 

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    Assistenzleistungen zur selbst bestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltags
    Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule
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    Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes (zum Beispiel Werkstätten für Menschen mit Behinderung)
    Hilfen zum selbst bestimmten Wohnen (Assistenz) oder in betreuten Wohnmöglichkeiten
    Gewährung von Hilfsmitteln
    sonstige Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
    Anspruch haben Personen, die nicht nur vorübergehend geistig, seelisch oder körperlich wesentlich behindert sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger / Rehabilitationsträger (z. B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Arbeitsagentur, Unfallversicherungsträger) nachrangig. Soweit ein behinderungsbedingter Bedarf vorliegt und die sozialhilferechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, werden die notwendigen Leistungen der Eingliederungshilfe bewilligt. In vielen Bereichen kann der Antragsteller wählen, ob er die Unterstützung in Form einer Sachleistung oder eines Persönlichen Budgets möchte.

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    Ziel der Eingliederungshilfe ist es unter anderem drohende Behinderungen zu verhüten, vorhandene Behinderungen und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern Menschen mit Behinderungen in die Gesellschaft einzugliedern, ihnen insbesondere die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen beziehungsweise zu erleichtern. 

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    Assistenzleistungen zur selbst bestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltags
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    Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes (zum Beispiel Werkstätten für Menschen mit Behinderung)
    Hilfen zum selbst bestimmten Wohnen (Assistenz) oder in betreuten Wohnmöglichkeiten
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    Anspruch haben Personen, die nicht nur vorübergehend geistig, seelisch oder körperlich wesentlich behindert sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger / Rehabilitationsträger (z. B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Arbeitsagentur, Unfallversicherungsträger) nachrangig. Soweit ein behinderungsbedingter Bedarf vorliegt und die sozialhilferechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, werden die notwendigen Leistungen der Eingliederungshilfe bewilligt. In vielen Bereichen kann der Antragsteller wählen, ob er die Unterstützung in Form einer Sachleistung oder eines Persönlichen Budgets möchte.

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    Menschen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe. Die Leistungen können in verschiedenen Formen gewährt werden, die im Rahmen eines Gesamt-/Teilhabeplanverfahrens festgelegt werden.

    Ziel der Eingliederungshilfe ist es unter anderem drohende Behinderungen zu verhüten, vorhandene Behinderungen und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern Menschen mit Behinderungen in die Gesellschaft einzugliedern, ihnen insbesondere die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen beziehungsweise zu erleichtern. 

    Leistungen der Eingliederungshilfe sind u. a.

    Assistenzleistungen zur selbst bestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltags
    Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule
    Ambulante Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben
    Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes (zum Beispiel Werkstätten für Menschen mit Behinderung)
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    Anspruch haben Personen, die nicht nur vorübergehend geistig, seelisch oder körperlich wesentlich behindert sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger / Rehabilitationsträger (z. B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Arbeitsagentur, Unfallversicherungsträger) nachrangig. Soweit ein behinderungsbedingter Bedarf vorliegt und die sozialhilferechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, werden die notwendigen Leistungen der Eingliederungshilfe bewilligt. In vielen Bereichen kann der Antragsteller wählen, ob er die Unterstützung in Form einer Sachleistung oder eines Persönlichen Budgets möchte.

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Sie müssen bei der zuständigen Stelle einen Antrag stellen. Dieser kann formlos sein.
    • Bitte wenden Sie sich an die für Sie zuständige Stelle, um zu erfahren, welche Unterlagen Sie zusätzlich einreichen müssen. Es kann sein, dass die Behörde Sie bittet, ein Formular zu verwenden.

    Voraussetzungen

    Sie können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, wenn

    • Sie eine Behinderung haben oder
    • Sie von einer Behinderung bedroht sind und
    • Sie dadurch wesentlich im täglichen Leben eingeschränkt werden.

    Sie können Eingliederungshilfe auch für Personen beantragen, die Sie im Rahmen einer gesetzlichen Betreuung, Vormundschaft, beziehungsweise als Bevollmächtigte oder Sorgeberechtigte vertreten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
    • Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheides
    • Untätigkeitsklage beim Sozialgericht

    Verfahrensablauf

    Sie können Eingliederungshilfe bei dem für Sie zuständigen Träger beantragen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, wer für Sie zuständig ist, können Sie bei einem beliebigen Träger einen Antrag stellen. Dieser ist dazu verpflichtet, den Antrag an den zuständigen Träger weiterzuleiten.

    • Sie wenden sich an den für Sie zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.
    • Dort werden Sie beraten oder Sie können gleich einen formlosen Antrag stellen.
    • Die zuständige Stelle kann Sie bitten, ein Formular auszufüllen und weitere Unterlagen einzureichen.
    • Der Träger führt ein Teilhabe, ein Gesamtplanverfahren oder beide Verfahren durch, um Ihren individuellen Bedarf an Eingliederungshilfeleistungen und möglichen weiteren Teilhabeleistungen zu ermitteln. Sie können verlangen, dass am Gesamtplanverfahren eine Person Ihres Vertrauens hinzugezogen wird.
    • Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle aufgrund Ihrer Angaben und der Bedarfsermittlung, ob und welche Leistungen Sie erhalten. Dies beinhaltet auch die Prüfung, ob und in welcher Höhe Ihr Einkommen und Vermögen angerechnet wird.
    • Nach der Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie einen Bescheid.

    Fristen

    Konnte die Behörde eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen und sind Ihnen dadurch für eine selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, muss die Behörde Ihnen diese Kosten erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Das Gleiche gilt, wenn die Behörde eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer Ihres Antrages hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bitte wenden Sie sich an Ihren zuständigen Träger der Eingliederungshilfe, der Ihnen zur Verfahrensdauer genauere Auskunft geben kann.

    Die Behörde, bei der Sie Ihren Antrag gestellt haben, muss aber innerhalb von 2 Wochen nach Eingang des Antrages feststellen, ob sie für Ihren Antrag zuständig ist. Wenn die Behörde nicht zuständig ist, leitet sie Ihren Antrag unverzüglich an die zuständige Stelle weiter. Sie werden über die Weiterleitung informiert.

    Leitet die Behörde Ihren Antrag nicht weiter, muss sie Ihren Bedarf an Unterstützung so schnell wie möglich feststellen und erbringen.

    Ist für die Feststellung Ihres Bedarfs ein Gutachten notwendig, muss die Behörde innerhalb von 2 Wochen entscheiden, sobald das Gutachten bei der Behörde vorliegt.

    Muss die Behörde kein Gutachten einholen, entscheidet sie innerhalb von 3 Wochen, nachdem Ihr Antrag eingegangen ist.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Weitere Informationen

    Unterstützende Institutionen

    Weiterer Ansprechpunkt für die Eingliederungshilfe-Leistungen an Erwachsene:

    Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

    Domhof 1

    31134 Hildesheim

    Telefon: 05121 304-0

    Fax: 05121 304611

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 20.08.2024

    Version

    Technisch geändert am 01.09.2024

    Stichwörter

    Menschen mit Behinderungen, Behindertenhilfe, Persönliches Budget, soziale Teilhabe, Schulen, Hochschule, Besondere Wohnform, Hilfsmittel, Assistenzleistungen, Besuchsbeihilfen, Eingliederungshilfe, Teilhabe, Teilhabe an Bildung, Behinderung, Begleitung im Krankenhaus, Beruf, Leistungen zur Mobilität, Kindertagesstätten, Förderung der Verständigung, Integration, Frühförderung und Früherkennung, Elternassistenz, Tagesbildungsstätte, Weiterbildung, Sozialhilfe, Krankenhausassistenz, Besuchshilfen, Leistungen für Wohnraum, Inklusion, heilpädagogische Leistungen, Schulbegleitung, Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, Teilhabeleistung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English