Ausdrucke elektronischer Dokumente Beglaubigung

    Dokumente und Kopien: Beglaubigung

    Beschreibung

    In vielen Bereichen des täglichen Lebens entsteht die Notwendigkeit, Dokumente oder Kopien, ebenso wie Abschriften oder Ausdrucke von Dokumenten beglaubigen zu lassen. Voraussetzung für die amtliche Beglaubigung von Dokumenten und Kopien ist, dass das Original von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder das zu beglaubigende Dokument bzw. die zu beglaubigende Kopie zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, z.B. Zeugnisse, Approbationsurkunden und Bescheide.

    Dokumente und Kopien dürfen nicht amtlich beglaubigt werden, wenn

    • weder das Original von einer Behörde erstellt worden ist noch die Beglaubigung zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist (z.B. sog. „Reichsbürgererklärungen und -urkunden Finanzierungsunterlagen, Erbschaftsangelegenheiten),
    • die ausschließliche Zuständigkeit einer anderen Behörde gegeben ist (z.B. Personenstandsurkunden nur das Standesamt, beglaubigte Auszüge aus dem Liegenschaftskataster - nur vom Katasteramt),
    • die Annahme berechtigt ist, dass der ursprüngliche Inhalt des Dokuments, dessen Ablichtung, Abschrift oder Ausdruck beglaubigt werden soll, geändert worden ist, insbesondere, wenn dieses Dokument Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen und Zeichen enthält oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes aufgehoben ist,
    • anstelle einer amtlichen Beglaubigung eine öffentliche Beglaubigung erforderlich ist, die durch einen Notar oder ein Gericht erstellt wird und nicht durch eine amtliche Beurkundung ersetzt werden kann,

    Ist die Urkunde nicht in deutscher Sprache abgefasst kann eine beglaubigte Übersetzung gefordert werden, um das Vorliegen eines Beglaubigungsverbotes zu prüfen. Die Vorschriften über die Bestätigung ausländischer Urkunden durch Legalisation oder Apostille bleiben unberührt.

    Hinweise für Schneverdingen: Beglaubigung

    In vielen Bereichen des täglichen Lebens entsteht die Notwendigkeit Kopien (Abschriften/ Ausdrucke) von Dokumenten beglaubigen zu lassen.

    Mit der Beglaubigung wird bestätigt, dass die Kopie inhaltlich mit dem Originaldokument identisch ist. Die Beglaubigung bescheinigt nicht die Echtheit oder Gültigkeit des Originals.

    Das Bürgerbüro der Stadt Schneverdingen beglaubigt Kopien (amtliche Beglaubigung), wenn

    • das Original von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder
    • die Kopie zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird (z.B. Einbürgerungsurkunden, Schulzeugnisse etc.).

    Das Original muss hierzu vorgelegt werden.

    Nicht beglaubigt werden dürfen z. B.:

    • Abschriften aus amtlichen Registern
    • Testamente
    • Unterlagen über Erbrechts- und Grundstücksangelegenheiten
    • Gerichtsurteile
    • Vereins- und Handelsregisterauszüge
    • eidesstattliche Versicherungen
    • Generalvollmachten

    Sofern Sie Kopien vorgenannter Dokumente beglaubigen lassen möchten, wenden Sie sich bitte an einen Notar (öffentliche Beglaubigung).

    In vielen Bereichen des täglichen Lebens entsteht die Notwendigkeit Kopien (Abschriften/ Ausdrucke) von Dokumenten beglaubigen zu lassen.

    Mit der Beglaubigung wird bestätigt, dass die Kopie inhaltlich mit dem Originaldokument identisch ist. Die Beglaubigung bescheinigt nicht die Echtheit oder Gültigkeit des Originals.

    Das Bürgerbüro der Stadt Schneverdingen beglaubigt Kopien (amtliche Beglaubigung), wenn

    • das Original von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder
    • die Kopie zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird (z.B. Einbürgerungsurkunden, Schulzeugnisse etc.).

    Das Original muss hierzu vorgelegt werden.

    Nicht beglaubigt werden dürfen z. B.:

    • Abschriften aus amtlichen Registern
    • Testamente
    • Unterlagen über Erbrechts- und Grundstücksangelegenheiten
    • Gerichtsurteile
    • Vereins- und Handelsregisterauszüge
    • eidesstattliche Versicherungen
    • Generalvollmachten

    Sofern Sie Kopien vorgenannter Dokumente beglaubigen lassen möchten, wenden Sie sich bitte an einen Notar (öffentliche Beglaubigung).

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, sowie bei jeder Behörde im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit.

    Hinweise für Schneverdingen: Beglaubigung

    Zuständig ist das Bürgerbüro der Stadt Schneverdingen.

    Kopien von Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden) dürfen von der Behörde nur dann beglaubigt werden, wenn sie zur Vorlage beim Rentenversicherungsträger bestimmt sind. In diesem Fall wenden Sie sich Bitte an Frau Brekeller (Zimmer 113, Tel.: 05193 93-510).

    In allen anderen Fällen werden die Personenstandsurkunden neu erstellt. Zuständig ist das Standesamt, welches die Originalurkunde ausgestellt hat.

    Zuständig ist das Bürgerbüro der Stadt Schneverdingen.

    Kopien von Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden) dürfen von der Behörde nur dann beglaubigt werden, wenn sie zur Vorlage beim Rentenversicherungsträger bestimmt sind. In diesem Fall wenden Sie sich Bitte an Frau Brekeller (Zimmer 113, Tel.: 05193 93-510).

    In allen anderen Fällen werden die Personenstandsurkunden neu erstellt. Zuständig ist das Standesamt, welches die Originalurkunde ausgestellt hat.

    Ansprechpartner

    Stadt Schneverdingen - Bürgerbüro

    Adresse

    Hausanschrift

    Schulstraße 3

    29640 Schneverdingen

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Stichwörter

    Einwohnermeldeamt, Kfz-Zulassung, Fundbüro, Gewerbeamt

    Version

    Technisch erstellt am 14.05.2014 (von: Webservice, Stadt Schneverdingen)

    Technisch geändert am 14.12.2022 (von: Webservice, Stadt Schneverdingen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der Identität des Antragstellers (z.B. Personalausweis oder Reisepass)
    • Originale der zu beglaubigenden Dokumente
    • Kopien, Abschriften oder Ausdrucke der Originale

    Hinweise für Schneverdingen: Beglaubigung

    • Personalausweis (auch vorläufiger Personalausweis) oder
    • Reisepass 
    • Originale der zu beglaubigenden Dokumente 
    • Personalausweis (auch vorläufiger Personalausweis) oder
    • Reisepass
    • Originale der zu beglaubigenden Dokumente

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden

    Kosten

    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Schneverdingen: Beglaubigung

    Die Gebühr für eine beglaubigte Kopie beträgt 4,00 EUR

    Gebühr 4.0 EUR

    Die Gebühr für eine beglaubigte Kopie beträgt 4,00 EUR

    Gebühr 4.00 EUR

    Bemerkungen

    Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport

    Unterstützende Institutionen

    Bürgerbüro, Bürgerberatung

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 03.07.2013

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Original, Beurkundungen, Amtliche Beglaubigungen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)