Ausdrucke elektronischer Dokumente Beglaubigung

    Dokumente und Kopien: Beglaubigung

    Beschreibung

    In vielen Bereichen des täglichen Lebens entsteht die Notwendigkeit, Dokumente oder Kopien, ebenso wie Abschriften oder Ausdrucke von Dokumenten beglaubigen zu lassen. Voraussetzung für die amtliche Beglaubigung von Dokumenten und Kopien ist, dass das Original von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder das zu beglaubigende Dokument bzw. die zu beglaubigende Kopie zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, z.B. Zeugnisse, Approbationsurkunden und Bescheide.

    Dokumente und Kopien dürfen nicht amtlich beglaubigt werden, wenn

    • weder das Original von einer Behörde erstellt worden ist noch die Beglaubigung zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist (z.B. sog. "Reichsbürgererklärungen und -urkunden Finanzierungsunterlagen, Erbschaftsangelegenheiten),
    • die ausschließliche Zuständigkeit einer anderen Behörde gegeben ist (z.B. Personenstandsurkunden nur das Standesamt, beglaubigte Auszüge aus dem Liegenschaftskataster - nur vom Katasteramt),
    • die Annahme berechtigt ist, dass der ursprüngliche Inhalt des Dokuments, dessen Ablichtung, Abschrift oder Ausdruck beglaubigt werden soll, geändert worden ist, insbesondere, wenn dieses Dokument Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen und Zeichen enthält oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes aufgehoben ist,
    • anstelle einer amtlichen Beglaubigung eine öffentliche Beglaubigung erforderlich ist, die durch einen Notar oder ein Gericht erstellt wird und nicht durch eine amtliche Beurkundung ersetzt werden kann,

    Ist die Urkunde nicht in deutscher Sprache abgefasst kann eine beglaubigte Übersetzung gefordert werden, um das Vorliegen eines Beglaubigungsverbotes zu prüfen. Die Vorschriften über die Bestätigung ausländischer Urkunden durch Legalisation oder Apostille bleiben unberührt.

    Hinweise für Diepholz: Dokumente und Kopien: Beglaubigung

    Die amtliche Beglaubigung darf nur unter der Voraussetzung vorgenommen werden, dass
    1. die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder
    2. die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde
    3. für interne Zwecke/eigenes Verwaltungsverfahren benötigt wird. 

    Die amtliche Beglaubigung kann grundsätzlich nur durchgeführt werden, sofern die vorgelegten Schriftstücke in deutscher oder englischer Sprache gehalten sind. Andere ausländische, öffentliche Urkunden (z.B. Zeugnisse) können nicht beglaubigt werden. 

    Deutsche Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden) dürfen ausschließlich von den Standesämtern beglaubigt werden.

    Beglaubigungen von Unterschriften
    Eine Unterschrift kann nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt wird. D.h. die Person, deren Unterschrift beglaubigt werden soll, muss immer persönlich vorsprechen. Die Gebühr beträgt 5,00 €.

    Gebührenfrei ist die Beglaubigung von bis zu zwei Kopien eines Schulzeugnisses einer noch nicht 25 Jahre alten Person.

    Zuständigkeit:
    Auch wenn sich Ihr Wohnsitz nicht in Diepholz befindet, führt der Bürgerservice der Stadt Diepholz gerne die Beglaubigungen für Sie durch.

    Gebühr:
    Die Gebühr beträgt 2,50 €. Ab einer bestimmten Anzahl an Beglaubigungen wählen wir für Sie einen günstigeren Pauschalpreis.

    Die Gebühren müssen bei Antragstellung entrichtet werden. Sie können mit der Girocard (ehem. EC-Karte) oder in Bar bezahlt werden.

    Bearbeitungszeit:
    Sie können das beglaubigte Schriftstück gleich wieder mitnehmen.

    Unterlagen:   
    Das zu beglaubigende Original muss mitgebracht werden.

    Hinweise:
    Sie können persönlich vorsprechen bzw. eine Person Ihres Vertrauens mit der Erledigung beauftragen.

    Unterschriften für Grundstücksangelegenheiten, Erbschaftssachen, standesamtliche Angelegenheiten, Hypotheken-, Kreditsachen, Löschungsbewilligungen, Vereinsangelegenheiten, Texte in ausländischer Sprache sowie Unterschriften ohne dazugehörigen Text dürfen ebenfalls nicht beglaubigt werden. 

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, sowie bei jeder Behörde im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit.

    Ansprechpartner

    Landkreis Diepholz - Bürgerservice Diepholz

    Adresse

    Hausanschrift

    Prinzhornstr. 4

    49356 Diepholz

    Öffnungszeiten

    . Montag + Dienstag 07.30 Uhr - 17.00 Uhr Mittwoch 07.30 Uhr - 15.00 Uhr Donnerstag 07.30 Uhr - 18.30 Uhr Freitag 07.30 Uhr - 13.00 Uhr Annahmeschluss 30 Min. vor Ende der Sprechzeit.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05441 976-3333

    Fax: 05441 976-1786

    E-Mail: buergerservice-dh@diepholz.de

    Internet

    Weitere Informationen

    Postanschrift: Niedersachsenstraße 2, 49356 Diepholz - Behindertengerechter Eingang - Aufzug bis 2. OG vorhanden - Behindertentoilette im EG

    Version

    Technisch geändert am 10.09.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Landkreis Diepholz - Bürgerservice Syke

    Adresse

    Hausanschrift

    Amtshof 3

    28857 Syke

    Öffnungszeiten

    . Montag 07.30 - 17.00 Uhr Dienstag 07.30 - 18.30 Uhr Mittwoch 07.30 - 15.00 Uhr Donnerstag 07.30 - 18.30 Uhr Freitag 07.30 - 13.00 Uhr Annahmeschluss 30 Min. vor Ende der Sprechzeit.

    Kontakt

    Fax: 04242 976-4934

    Telefon Festnetz: 04242 976-1111

    E-Mail: buergerservice-sy@diepholz.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 25.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Diepholz - Abteilung Zentraler Bürger-Service

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausmarkt 1

    49356 Diepholz

    Öffnungszeiten

    Mo. bis Mi.: 8:30 Uhr bis 16:00 Uhr Donnerstag: 8:30 Uhr bis 18:00 Uhr Freitag: 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 04.09.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der Identität des Antragstellers (z.B. Personalausweis oder Reisepass)
    • Originale der zu beglaubigenden Dokumente
    • Kopien, Abschriften oder Ausdrucke der Originale

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden

    Kosten

    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Bemerkungen

    Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport

    Bürgerbüro, Bürgerberatung

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 03.07.2013

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Beurkundungen, Original, Amtliche Beglaubigungen

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de