Dokumente und Kopien: Beglaubigung
Beschreibung
In vielen Bereichen des täglichen Lebens entsteht die Notwendigkeit, Dokumente oder Kopien, ebenso wie Abschriften oder Ausdrucke von Dokumenten beglaubigen zu lassen. Voraussetzung für die amtliche Beglaubigung von Dokumenten und Kopien ist, dass das Original von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder das zu beglaubigende Dokument bzw. die zu beglaubigende Kopie zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, z.B. Zeugnisse, Approbationsurkunden und Bescheide.
Dokumente und Kopien dürfen nicht amtlich beglaubigt werden, wenn
- weder das Original von einer Behörde erstellt worden ist noch die Beglaubigung zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist (z.B. sog. „Reichsbürgererklärungen und -urkunden Finanzierungsunterlagen, Erbschaftsangelegenheiten),
- die ausschließliche Zuständigkeit einer anderen Behörde gegeben ist (z.B. Personenstandsurkunden nur das Standesamt, beglaubigte Auszüge aus dem Liegenschaftskataster - nur vom Katasteramt),
- die Annahme berechtigt ist, dass der ursprüngliche Inhalt des Dokuments, dessen Ablichtung, Abschrift oder Ausdruck beglaubigt werden soll, geändert worden ist, insbesondere, wenn dieses Dokument Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen und Zeichen enthält oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes aufgehoben ist,
- anstelle einer amtlichen Beglaubigung eine öffentliche Beglaubigung erforderlich ist, die durch einen Notar oder ein Gericht erstellt wird und nicht durch eine amtliche Beurkundung ersetzt werden kann,
Ist die Urkunde nicht in deutscher Sprache abgefasst kann eine beglaubigte Übersetzung gefordert werden, um das Vorliegen eines Beglaubigungsverbotes zu prüfen. Die Vorschriften über die Bestätigung ausländischer Urkunden durch Legalisation oder Apostille bleiben unberührt.
Hinweise für Staufenberg: Beglaubigung (auch Unterschriften)
Eine amtliche Beglaubigung von Kopien folgender Dokumente ist zulässig:
- Schulzeugnisse, Diplome, Facharbeiterzeugnisse,
- Privatzeugnisse und Arbeitszeugnisse bzw. Beurteilungen zur Vorlage bei einer Behörde,
- Schwerbehindertenausweise,
- Personalausweise, sofern der Ausweisinhaber zustimmt oder aufgrund gesetzlicher Regelungen (z.B. Geldwäschegesetz, Fahrerlaubnisverordnung) mit dem Vermerk: 'Kein Personalausweisersatz; dabei können vorher die Zugangsnummer und die Seriennummer geschwärzt werden,
- Reisepässe mit allen Seiten oder nur die Datenseite ggf. mit dem Vermerk: "Kein Reisepassersatz'',
- Führungszeugnisse, sofern die Stelle die (beglaubigte) Kopie als ausreichend akzeptiert,
- Führerscheine, Fahrzeugpapiere, Jagdscheine, Fischereischeine, Handwerkskarten, Wehrdienst- und Zivildienstbescheinigungen, Bootsführerscheine/ -segelscheine, wenn sie zur Vorlage bei einer deutschen Behörde ausdrücklich verlangt werden,
- Deutsche Schriftstücke für deutsche Konsulate/Botschaften im Ausland
- Amtliche Übersetzungen von fremdsprachigen Urkunden von in Deutschland staatlich geprüften Urkundenübersetzern oder öffentlich ermächtigten/vereidigten Übersetzern.
Eine amtliche Beglaubigung von Kopien folgender Dokumente ist nicht zulässig:
- Private Schriftstücke, die zur Vorlage bei privaten Stellen bestimmt sind. Für die Beglaubigung dieser Kopien sind die Notare zuständig.
- Öffentliche Urkunden für den Gebrauch im Ausland zur Vorlage bei ausländischen Behörden. Die Echtheit dieser Urkunden ist in einem besonderen Beglaubigungsverfahren (Legalisation oder Apostille) festzustellen, das den ministeriellen Behörden des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Urkunde ausgestellt wurde, vorbehalten ist (Landesinnenministerium bzw. Bezirksregierungen). Hierbei darf eine Kopie der Originalurkunde von den zuständigen Landesbehörden nur dann beglaubigt werden, wenn die Behörde, die die Urkunde ausgestellt hat, bestätigt, dass das Original mit der Kopie übereinstimmt und dass Unterschrift und Dienstsiegel (sofern verwendet) auf den Original echt sind.
- Gerichtliche Urkunden wie z.B. Scheidungsurteile, Betreuerausweise, Erbscheine, Grundbuchauszüge. Für die Beglaubigung dieser Kopien sind die jeweiligen Gerichte zuständig.
- Personenstandsurkunden. § 55 PStG regelt die ausschließliche Zuständigkeit der (jeweils zuständigen) Standesbeamten für die Erteilung von beglaubigten Abschriften aus den Personenstandsbüchern. Personenstandsurkunden, die von anderen Stellen als den zuständigen Standesbeamten beglaubigt werden, sind keine Personenstandsurkunden i.S.d. Personenstandsrechts und haben somit nicht die aktuelle Beweiskraft nach § 54 PStG.
- Schriftstücke mit Änderungen, Durchstreichungen, Löschungen, unleserlichen Passagen oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes aufgehoben ist.
- Ausländische öffentliche Urkunden mit fremdländischen Texten. Ausländische Urkunden zur Vorlage bei deutschen Behörden im Inland werden wegen der nur subsidiären Geltung des § 33 VwVfG im Hinblick auf den bundesrechtlichen Vorbehalt des § 13 KonsularG nur durch Legalisation oder Apostille beglaubigt. Da die Zulässigkeit der amtlichen Beglaubigung im Wesentlichen vom (Rechts- )Charakter des Originals abhängt, bedarf es hier der Kenntnis seines Inhaltes. Siehe hierzu auch die u.a. Information zur Überbeglaubigung (Apostille und Legafisation).
Eine amtliche Beglaubigung von Kopien folgender Dokumente ist zulässig:
- Schulzeugnisse, Diplome, Facharbeiterzeugnisse,
- Privatzeugnisse und Arbeitszeugnisse bzw. Beurteilungen zur Vorlage bei einer Behörde,
- Schwerbehindertenausweise,
- Personalausweise, sofern der Ausweisinhaber zustimmt oder aufgrund gesetzlicher Regelungen (z.B. Geldwäschegesetz, Fahrerlaubnisverordnung) mit dem Vermerk: 'Kein Personalausweisersatz; dabei können vorher die Zugangsnummer und die Seriennummer geschwärzt werden,
- Reisepässe mit allen Seiten oder nur die Datenseite ggf. mit dem Vermerk: "Kein Reisepassersatz'',
- Führungszeugnisse, sofern die Stelle die (beglaubigte) Kopie als ausreichend akzeptiert,
- Führerscheine, Fahrzeugpapiere, Jagdscheine, Fischereischeine, Handwerkskarten, Wehrdienst- und Zivildienstbescheinigungen, Bootsführerscheine/ -segelscheine, wenn sie zur Vorlage bei einer deutschen Behörde ausdrücklich verlangt werden,
- Deutsche Schriftstücke für deutsche Konsulate/Botschaften im Ausland
- Amtliche Übersetzungen von fremdsprachigen Urkunden von in Deutschland staatlich geprüften Urkundenübersetzern oder öffentlich ermächtigten/vereidigten Übersetzern.
Eine amtliche Beglaubigung von Kopien folgender Dokumente ist nicht zulässig:
- Private Schriftstücke, die zur Vorlage bei privaten Stellen bestimmt sind. Für die Beglaubigung dieser Kopien sind die Notare zuständig.
- Öffentliche Urkunden für den Gebrauch im Ausland zur Vorlage bei ausländischen Behörden. Die Echtheit dieser Urkunden ist in einem besonderen Beglaubigungsverfahren (Legalisation oder Apostille) festzustellen, das den ministeriellen Behörden des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Urkunde ausgestellt wurde, vorbehalten ist (Landesinnenministerium bzw. Bezirksregierungen). Hierbei darf eine Kopie der Originalurkunde von den zuständigen Landesbehörden nur dann beglaubigt werden, wenn die Behörde, die die Urkunde ausgestellt hat, bestätigt, dass das Original mit der Kopie übereinstimmt und dass Unterschrift und Dienstsiegel (sofern verwendet) auf den Original echt sind.
- Gerichtliche Urkunden wie z.B. Scheidungsurteile, Betreuerausweise, Erbscheine, Grundbuchauszüge. Für die Beglaubigung dieser Kopien sind die jeweiligen Gerichte zuständig.
- Personenstandsurkunden. § 55 PStG regelt die ausschließliche Zuständigkeit der (jeweils zuständigen) Standesbeamten für die Erteilung von beglaubigten Abschriften aus den Personenstandsbüchern. Personenstandsurkunden, die von anderen Stellen als den zuständigen Standesbeamten beglaubigt werden, sind keine Personenstandsurkunden i.S.d. Personenstandsrechts und haben somit nicht die aktuelle Beweiskraft nach § 54 PStG.
- Schriftstücke mit Änderungen, Durchstreichungen, Löschungen, unleserlichen Passagen oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes aufgehoben ist.
- Ausländische öffentliche Urkunden mit fremdländischen Texten. Ausländische Urkunden zur Vorlage bei deutschen Behörden im Inland werden wegen der nur subsidiären Geltung des § 33 VwVfG im Hinblick auf den bundesrechtlichen Vorbehalt des § 13 KonsularG nur durch Legalisation oder Apostille beglaubigt. Da die Zulässigkeit der amtlichen Beglaubigung im Wesentlichen vom (Rechts- )Charakter des Originals abhängt, bedarf es hier der Kenntnis seines Inhaltes. Siehe hierzu auch die u.a. Information zur Überbeglaubigung (Apostille und Legafisation).
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, sowie bei jeder Behörde im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit.
Ansprechpartner
Bürgerbüro
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 05543 30133
Telefon Festnetz: 05543 30134
Telefon Festnetz: 05543 30135
Fax: 05543 301-39
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
- Nachweis der Identität des Antragstellers (z.B. Personalausweis oder Reisepass)
- Originale der zu beglaubigenden Dokumente
- Kopien, Abschriften oder Ausdrucke der Originale
Hinweise für Staufenberg: Beglaubigung (auch Unterschriften)
- Nachweis der Identität des Antragstellers (z.B. Personalausweis oder Reisepass)
Die Unterschrift wird nur beglaubigt, wenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt wird.
- Nachweis der Identität des Antragstellers (z.B. Personalausweis oder Reisepass)
Die Unterschrift wird nur beglaubigt, wenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt wird.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Staufenberg: Beglaubigung (auch Unterschriften)
Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus dem jeweils gültigen Tarif der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO).
Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus dem jeweils gültigen Tarif der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO).
Weitere Informationen
Hinweise für Staufenberg: Beglaubigung (auch Unterschriften)
Bemerkungen
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport
Unterstützende Institutionen
Bürgerbüro, Bürgerberatung
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 03.07.2013
Stichwörter
Amtliche Beglaubigungen, Beurkundungen, Original