Rundfunkbeitrag im privaten Bereich Befreiung
Beschreibung
Wenn Sie staatliche Sozialleistungen beziehen, können Sie sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Das Gleiche gilt für taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe.
Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 - 3 Fünfzehnte Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird seit dem 01.01.2013 auf Antrag bei folgenden Personen aus gesundheitlichen Gründen der Rundfunkbeitrag auf ein Drittel ermäßigt (Merkzeichen "RF"):
- Blinde oder wesentlich sehbehinderte Personen mit nicht nur vorübergehend einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung,
- Hörgeschädigte, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist,
- Behinderte Menschen mit nicht nur vorübergehend einem GdB von wenigstens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice.
Das Merkzeichens "RF" kann beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie bzw. einer der Außenstellen beantragt werden.
Hinweise für Osnabrück: Befreiung von der Rundfunkgebühr (LS Osnabrück)
Ansprechpartner
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Kontakt
Fax: +49 185 9995-0105((6,5 Cent/Min. aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunk teuer))
Telefon Festnetz: +49 185 9995-0100((6,5 Cent/Min. aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunk teurer))
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Außenstelle Osnabrück
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz:
Anzahl: 2 Gebühren: nein - Parkplatz:
Anzahl: 0 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Landessozialamt
Linie:- Bus: 21, 53, 61, 62, 465, 466, 467
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 9.00 - 15.30 Uhr Freitag 9.00 - 12.00 Uhr
Kontakt
Internet
Weitere Informationen
Für Besucher, die mit dem PKW anreisen, stehen gebührenfreie Parkplätze und Behindertenparkplätze sowie ein rollstuhlgerechter Eingang an der Rückseite des Dienstgebäudes zur Verfügung. Hierzu biegt man von der Iburger Straße in die Siebensternstraße ein und dann gleich rechts auf den beschrankten Parkplatz.
erforderliche Unterlagen
- bei Empfang von Sozialleistungen
- Nachweis über den Bezug einer der genannten Sozialleistungen im Original (Bewilligungsbescheid oder Bescheinigung des Sozialleistungsträgers)
- bei Taubblindheit:
- aktuelle ärztliche Bescheinigung über die Taubblindheit im Original oder
- Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "Bl" und "Gl" oder
- Bescheinigung des Versorgungsamtes über den Grad der Hör- und Sehbehinderung
- bei Empfang von Blindenhilfe
- aktueller Bewilligungsbescheid oder Bescheinigung der Behörde über den Bezug von Leistungen nach § 72 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII) oder §27d Bundesversorgungsgesetz (BVG)
- bei Härtefällen
- den Ablehnungsbescheid des Sozialleistungsträgers bei geringfügiger Überschreitung der Einkommensgrenze als besonderer Härtefall
- bedarfsweise weitere Nachweise
Wenn Sie den Bewilligungsbescheid im Original einsenden, kennzeichnen Sie diesen bitte mit dem Wort "Original. Andernfalls kann es sein, dass Sie ihn nicht zurückerhalten, da alle eingehende Post nach der digitalen Archivierung vernichtet wird. Die Bescheinigung der Behörde oder des Leistungsträgers erhalten Sie nicht zurück. Den Schwerbehindertenausweis im Original müssen Sie nicht kennzeichnen. Diesen erhalten Sie unaufgefordert zurück.
- Schwerbehindertenausweis
Der Bewilligungsbescheid und der Schwerbehindertenausweis können im Original oder in beglaubigter Kopie beigefügt werden.
Wird der Bewilligungsbescheid oder der Schwerbehindertenausweis im Original eingesendet, so ist dieser mit dem Wort "Original" zu kennzeichnen. Die Vorlage des Originals kann zudem von der ausstellenden Behörde bestätigt werden. In diesem Fall ist eine einfache Kopie des Bewilligungsbescheides oder des Schwerbehindertenausweises ausreichend.
Hinweise für Melle: Rundfunkgebuhren: Befreiung
Bitte fügen Sie unbedingt beim Versand des Antrages an die GEZ eine beglaubigte Kopie des Bewilligungsbescheides oder des Schwerbehindertenausweises bzw. die von einer Behörde oder dem Versorgungsamt ausgefertigte "Bescheinigung zur Vorlage bei der Behörde" bei. Oder fragen Sie bitte bei Ihrer zuständigen Behörde, ob diese die Vorlage des Originals auf dem Antrag bestätigt. Fügen Sie dann nur eine einfache Kopie des Bewilligungsbescheides oder des Schwerbehindertenausweises bei.
Formulare
Hinweise für Melle: Rundfunkgebuhren: Befreiung
Voraussetzungen
- Empfang von Sozialleistungen, wie beispielsweise
- Arbeitslosengeld II
- Sozialhilfe
- BAföG
- Grundsicherung
- taubblind
- Empfang von Blindenhilfe
- Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag können Sie als besonderer Härtefall beantragen, wenn Sie keine Sozialleistungen erhalten, weil Ihre Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als 17,98 Euro überschreiten. Sind Sie von der Beitragspflicht befreit, so erstreckt sich die Befreiung innerhalb der Wohnung auch auf Ihre Ehefrau oder Ihren Ehemann. Das gleiche gilt für Ihre eingetragene Lebenspartnerin oder Ihren eingetragenen Lebenspartner.
Rechtsgrundlage(n)
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RFBeitrStV)
Hinweise für Melle: Rundfunkgebuhren: Befreiung
$ 6 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages
Verfahrensablauf
Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag müssen Sie bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen. Verwenden Sie hierfür das vorgeschriebene Formular.
Sie erhalten es
- bei Städten,
- bei Gemeinden,
- bei den zuständigen Behörden und
- im Internet.
Das Internet-Formular können Sie Online ausfüllen. Drucken Sie dieses am Ende des Eingabeprozesses aus und unterschreiben Sie es. Legen Sie die erforderlichen Nachweise bei und schicken Sie Ihre Unterlagen über den Postweg an die zuständige Stelle.
Fristen
Sie müssen den Antrag auf Befreiung innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Bewilligungsbescheid ausgestellt wurde, einreichen.
Sie erhalten die Befreiung ab dem Ersten des Monats, der im Bewilligungsbescheid als Leistungsbeginn genannt ist.
Die Ermäßigung beginnt (für Zeiträume ab dem 01.01.2013) mit dem Ersten des Monats, zu dem der Gültigkeitszeitraum des Bescheides beginnt, wenn der Antrag bei der zuständigen Stelle innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Bescheides gestellt wird. Wird der Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so beginnt die Ermäßigung mit dem Ersten des Monats, der auf die Antragstellung folgt. Es ist nicht notwendig, den Antrag vorsorglich zu stellen.
Hinweise für Melle: Rundfunkgebuhren: Befreiung
Die Rundfunkgebührenbefreiung beginnt frühestens mit dem auf den Eingang des Antrages bei der GEZ folgenden Monat. Wenn Sie mit einem Feststellungsantrag nach dem Sozialgesetzbuch - Neunten Buch - (SGB IX) die Zuerkennung des Merkzeichens "RF" beantragen, erhalten Sie vom Nds. Landesamt fur Soziales, Jugend und Familie ein Antragsformular der GEZ, das Sie zur Vermeidung von Rechtsnachteilen umgehend ausgefüllt und unterschrieben an die GEZ weiterleiten sollten.
Bearbeitungsdauer
Die Befreiung erfolgt frühestens zu Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats.
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise für Melle: Rundfunkgebuhren: Befreiung
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Der Rundfunkbeitrag hat zum 1. Januar 2013 die Rundfunkgebühr abgelöst.
Beachten Sie auch die weiteren Leistungen zum Thema "Rundfunkbeitrag im privaten Bereich":
Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
Rundfunkbeitrag im privaten Bereich Abmeldung
Rundfunkbeitrag im privaten Bereich Anmeldung
Rundfunkbeitrag im privaten Bereich Ummeldung
Behinderte Menschen, bei denen das Merkzeichen "RF" zuerkannt ist, sowie Blinde, Gehörlose oder Sprachbehinderte mit einem Gesamt-GdB von mindestens 90, können den Sozialtarif nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen TELEKOM AG in Anspruch nehmen. Ein entsprechender Antrag ist an die Deutsche Telekom AG (T-Punkt/Telekom-Beratungsstelle) zu richten.
Hinweise für Melle: Rundfunkgebuhren: Befreiung
Behinderte Menschen, die von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sind sowie Blinde, Gehörlose oder Sprachbehinderte mit einem Gesamt-GdB von mindestens 90, können den Sozialtarif nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen TELEKOM AG in Anspruch nehmen. Ein entsprechender Antrag ist an die Deutsche Telekom AG (T-Punkt/ Telekom-Beratungsstelle) zu richten.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch SWR LS am 29.01.2013
Stichwörter
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Metainformation
- Ursprungsportal: Rundfunkbeitrag im privaten Bereich Befreiung
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- Ursprungsportal: Befreiung von der Rundfunkgebühr (LS Osnabrück) in Grafschaft Bentheim