Rundfunkbeitrag im privaten Bereich Befreiung

    Rundfunkbeitrag im privaten Bereich Befreiung

    Beschreibung

    Wenn Sie staatliche Sozialleistungen beziehen, können Sie sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Das Gleiche gilt für taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe.

    Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 - 3 Fünfzehnte Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird seit dem 01.01.2013 auf Antrag bei folgenden Personen aus gesundheitlichen Gründen der Rundfunkbeitrag auf ein Drittel ermäßigt (Merkzeichen "RF"):

    • Blinde oder wesentlich sehbehinderte Personen mit nicht nur vorübergehend einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung,
    • Hörgeschädigte, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist,
    • Behinderte Menschen mit nicht nur vorübergehend einem GdB von wenigstens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.

    Hinweise für Nienburg (Weser): Rundfunkbeitrag im privaten Bereich Befreiung

    Allgemeine Informationen

    Für die Rundfunkgebührenbefreiung ist seit dem 01.04.2005 die GEZ allein zuständig und nicht mehr wie bis dahin die Kommunen.

    Informationen dazu sowie den Antrag finden Sie im Internet-Auftritt der GEZ sowie bei den u.a. Links.

    Für die Rundfunkgebührenbefreiung ist seit dem 01.04.2005 die GEZ allein zuständig und nicht mehr wie bis dahin die Kommunen.

    Informationen dazu sowie den Antrag finden Sie im Internet-Auftritt der GEZ sowie bei den u.a. Links.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice.

    Das Merkzeichens "RF" kann beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie bzw. einer der Außenstellen beantragt werden.

    Ansprechpartner

    ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice

    Kontakt

    Fax: +49 185 9995-0105((6,5 Cent/Min. aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunk teuer))

    Telefon Festnetz: +49 185 9995-0100((6,5 Cent/Min. aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunk teurer))

    Version

    Technisch geändert am 06.12.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Außenstelle Verden

    Adresse

    Hausanschrift

    Marienstraße 8

    27283 Verden (Aller)

    Haltestellen

    • Haltestelle: Verden ZOB, Bahnhof

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag 9.00 - 12.00 Uhr und nach Vereinbarung.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04231 14-0

    Fax: 04231 14-153

    E-Mail: PoststelleLSVerden@ls.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 03.03.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • bei Empfang von Sozialleistungen
      • Nachweis über den Bezug einer der genannten Sozialleistungen im Original (Bewilligungsbescheid oder Bescheinigung des Sozialleistungsträgers)
    • bei Taubblindheit:
      • aktuelle ärztliche Bescheinigung über die Taubblindheit im Original oder
      • Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "Bl" und "Gl" oder
      • Bescheinigung des Versorgungsamtes über den Grad der Hör- und Sehbehinderung
    • bei Empfang von Blindenhilfe
      • aktueller Bewilligungsbescheid oder Bescheinigung der Behörde über den Bezug von Leistungen nach § 72 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII) oder §27d Bundesversorgungsgesetz (BVG)
    • bei Härtefällen
      • den Ablehnungsbescheid des Sozialleistungsträgers bei geringfügiger Überschreitung der Einkommensgrenze als besonderer Härtefall
    • bedarfsweise weitere Nachweise

    Wenn Sie den Bewilligungsbescheid im Original einsenden, kennzeichnen Sie diesen bitte mit dem Wort "Original. Andernfalls kann es sein, dass Sie ihn nicht zurückerhalten, da alle eingehende Post nach der digitalen Archivierung vernichtet wird. Die Bescheinigung der Behörde oder des Leistungsträgers erhalten Sie nicht zurück. Den Schwerbehindertenausweis im Original müssen Sie nicht kennzeichnen. Diesen erhalten Sie unaufgefordert zurück.

    • Schwerbehindertenausweis

    Der Bewilligungsbescheid und der Schwerbehindertenausweis können im Original oder in beglaubigter Kopie beigefügt werden.

    Wird der Bewilligungsbescheid oder der Schwerbehindertenausweis im Original eingesendet, so ist dieser mit dem Wort "Original" zu kennzeichnen. Die Vorlage des Originals kann zudem von der ausstellenden Behörde bestätigt werden. In diesem Fall ist eine einfache Kopie des Bewilligungsbescheides oder des Schwerbehindertenausweises ausreichend.

    Voraussetzungen

    • Empfang von Sozialleistungen, wie beispielsweise
      • Arbeitslosengeld II
      • Sozialhilfe
      • BAföG
      • Grundsicherung
    • taubblind
    • Empfang von Blindenhilfe
    • Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag können Sie als besonderer Härtefall beantragen, wenn Sie keine Sozialleistungen erhalten, weil Ihre Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als 17,98 Euro überschreiten. Sind Sie von der Beitragspflicht befreit, so erstreckt sich die Befreiung innerhalb der Wohnung auch auf Ihre Ehefrau oder Ihren Ehemann. Das gleiche gilt für Ihre eingetragene Lebenspartnerin oder Ihren eingetragenen Lebenspartner.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RFBeitrStV)

    Verfahrensablauf

    Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag müssen Sie bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen. Verwenden Sie hierfür das vorgeschriebene Formular.

    Sie erhalten es

    • bei Städten,
    • bei Gemeinden,
    • bei den zuständigen Behörden und
    • im Internet.

    Das Internet-Formular können Sie Online ausfüllen. Drucken Sie dieses am Ende des Eingabeprozesses aus und unterschreiben Sie es. Legen Sie die erforderlichen Nachweise bei und schicken Sie Ihre Unterlagen über den Postweg an die zuständige Stelle.

    Fristen

    Sie müssen den Antrag auf Befreiung innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Bewilligungsbescheid ausgestellt wurde, einreichen.

    Sie erhalten die Befreiung ab dem Ersten des Monats, der im Bewilligungsbescheid als Leistungsbeginn genannt ist.

    Die Ermäßigung beginnt (für Zeiträume ab dem 01.01.2013) mit dem Ersten des Monats, zu dem der Gültigkeitszeitraum des Bescheides beginnt, wenn der Antrag bei der zuständigen Stelle innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Bescheides gestellt wird. Wird der Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so beginnt die Ermäßigung mit dem Ersten des Monats, der auf die Antragstellung folgt. Es ist nicht notwendig, den Antrag vorsorglich zu stellen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Befreiung erfolgt frühestens zu Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Der Rundfunkbeitrag hat zum 1. Januar 2013 die Rundfunkgebühr abgelöst.

    Beachten Sie auch die weiteren Leistungen zum Thema "Rundfunkbeitrag im privaten Bereich":

    Rundfunkbeitrag im privaten Bereich

    Rundfunkbeitrag im privaten Bereich Abmeldung

    Rundfunkbeitrag im privaten Bereich Anmeldung

    Rundfunkbeitrag im privaten Bereich Ummeldung

    Behinderte Menschen, bei denen das Merkzeichen "RF" zuerkannt ist, sowie Blinde, Gehörlose oder Sprachbehinderte mit einem Gesamt-GdB von mindestens 90, können den Sozialtarif nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen TELEKOM AG in Anspruch nehmen. Ein entsprechender Antrag ist an die Deutsche Telekom AG (T-Punkt/Telekom-Beratungsstelle) zu richten.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Nienburg (Weser): Rundfunkbeitrag im privaten Bereich Befreiung

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch SWR LS am 29.01.2013

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    BR, Dritte Programme, Behinderung, ZDF, Sozialleistungen, GEZ-Befreiung, Fernsehen, Taubblind, Beitragsservice, Gebührenermäßigung, Rundfunkbeitrag, Rundfunkfinanzierung, HR, RF, Befreiung, Haushaltsabgabe, ARD, GEZ, Gebührenbefreiung Rundfunk, WDR, Hörfunk, Ermäßigung, SWR, Rundfunkgebühr, Rundfunkbeitragspflicht, Deutschlandradio, Befreiung Rundfunkgebühr, Sozialtarif, Rundfunkgebührenbefreiung, Radio, Fernsehgebühr, Beitragspflicht, öffentlich-rechtlicher Rundfunk, MDR, blind, NDR

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English