Baumfällgenehmigung beantragen für kommunal geschützte Bäume
Sie möchten einen kommunal geschützten Baum fällen oder einen Baumrückschnitt durchführen? Dann benötigen Sie eine entsprechende Genehmigung.
Beschreibung
Im öffentlichen, sowie privaten Bereich kann die Fällung oder der Rückschnitt eines Baumes eine Verletzung des kommunalen Baumschutzes darstellen.
Das Fällen oder der Rückschnitt eines kommunal geschützten Baumes ist nur unter bestimmten Umständen erlaubt.
Hinweise für Uetze: Baumfällgenehmigung beantragen für kommunal geschützte Bäume
Die Gemeinde Uetze hat keine Baumschutzsatzung. Trotzdem können Ihre geplanten Entfernungen und Rückschnitte von Bäumen und Hecken genehmigungspflichtig sein. Denn neben den Festsetzungen von bestimmten Gehölzen in dem gültigen Bebauungsplan, müssen auch die gesetzlichen Bestimmungen der Eingriffsregelung (Bundesnaturschutzgesetz §17 Abs. 3) beachtet werden. Diese Regelungen gelten für Baumreihen, Alleen, Feldhecken und Feldgehölzen, sowie möglicherweise auch für Einzelbäumen oder Baumgruppen auf Privatgrundstücken und in der freien Landschaft.
Ob Ihre Maßnahme laut dem Bebauungsplan, sowie der Eingriffsregelung genehmigungspflichtig ist, muss von den zuständigen Behörden vor Beginn der Maßnahme überprüft werden.
Überprüfung der Genehmigungspflicht bei Bebauungsplänen
In vielen Bebauungsplänen wurden aufgrund des hohen Wertes des Gehölzes für den Naturhaushalt, deren Alter, deren Erhaltungszustand und/oder für eine Kompensation bestimmte Gehölze gemäß §9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB als zu erhalten festgelegt. Ob Sie Ihre Maßnahme an dem gewünschten Gehölz durchführen dürfen, können Sie selber in dem für Sie gültigen Bebauungsplan überprüfen (Bebauungspläne | Gemeinde Uetze). Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Umweltsachbearbeiter*innen der Gemeinde Uetze.
Mein Baum ist nicht im Bebauungsplan festgesetzt – was ist sonst zu beachten?
Die Gemeinde Uetze benötigt in diesem Fall keinen Fällantrag. Jedoch muss die Eingriffsregelung (BNatSchG §17 Abs. 3) beachtet werden. Ob Ihre Maßnahme nach der Eingriffsregelung genehmigungspflichtig ist, muss von der unteren Naturschutzbehörde überprüft werden. Lesen Sie hierfür bitte den Absatz „Überprüfung der Genehmigungsplicht nach der Eingriffsregelung (BNatSchG §17 Abs. 3). Es gelten zudem die Anforderungen des Bundesnaturschutzgesetzes.
Mein Baum ist im Bebauungsplan festgesetzt – was ist zu tun?
Festgesetze Bäume dürfen in der Regel nur gefällt werden, wenn sie biologisch abgängig, d.h. krank sind. Die Beurteilung wird in der Regel von einem Baumgutachter durchgeführt und bescheinigt. Die Gemeinde benötigt in jedem Fall einen Fällantrag, den sie weiter unten auf dieser Seite finden (Antrag auf Baumfällung). Nach Prüfung erhalten Sie bei Erfüllung der Kriterien einen Genehmigungsbescheid, der auch Vorschriften für eine entsprechende Nachpflanzung enthält. Es gelten auch hier die Anforderungen des Bundesnaturschutzgesetzes.
Sofortmaßnahmen bei im Bebauungsplan festgesetzten Bäumen
Eine Sofortmaßnahme ist nur zulässig, wenn es sich um die Beseitigung einer unmittelbaren, erheblichen Gefahr (z.B. für Leib und Leben) handelt. In diesem Fall muss ein Antrag auf Fällung mit einem entsprechenden Baumgutachten und bestenfalls mit Fotos bei der Gemeinde Uetze nachgereicht werden.
Überprüfung der Genehmigungspflicht nach der Eingriffsregelung (BNatSchG §17 Abs. 3)
Bei allen geplanten Fällungen muss die Untere Naturschutzbehörde telefonisch oder schriftlich in Kenntnis gesetzt werden. Ob nach der Eingriffsregelung ein Ausgleich erbracht und einen Antrag gestellt werden muss, wird nach folgenden Kriterien entschieden:
Für Gehölze in Ihrem Garten oder auf Ihrem Hof gilt: Bei Fällungen von Einzelbäumen ab einem Stammumfang von über 1,00m (gemessen in 1,00m Stammhöhe) und Fällung von Baumgruppen (ab 2 Gehölze), auch mit geringeren Stammumfängen.
Für Gehölze in der freien Landschaft gilt: Aufgrund des Landschaftsbildes und des Biotopverbundes müssen für alle geplanten Fällungen und über die Verkehrssicherung hinausgehend, starke Rückschnitte von Einzel- und Alleebäumen, Feldhecken und Feldgehölzen unabhängig vom Stammumfang und Anzahl bei der unteren Naturschutzbehörde Anträge auf Genehmigung gestellt werden.
Den entsprechenden Antrag finden Sie weiter unten auf dieser Seite.
Damit Ihre Maßnahme rechtzeitig überprüft werden kann, schicken Sie den ausgefüllten Antrag oder die benötigen Informationen formlos zusammengetragen mindestens vier Wochen vor geplanter Maßnahme schriftlich an:
Region Hannover
Fachbereich Umwelt
Untere Naturschutzbehörde
Hildesheimer Straße 20
30169 Hannover
(Tel. 0511-616 22641)
Oder per E-Mail an naturschutz@region-hannover.de.
Erst nach positiver Antwort von der Unteren Naturschutzbehörde darf mit der Fällung begonnen werden. Sofern Sie nach Ablauf von vier Wochen keine Mitteilung erhalten haben, dürfen Sie die Fällung genehmigungsfrei ausführen.
Sofortmaßnahmen
Eine Sofortmaßnahme ist nur zulässig, wenn es sich um die Beseitigung einer unmittelbaren, erheblichen Gefahr (z.B. für Leib und Leben) handelt. In diesem Fall muss die Untere Naturschutzbehörde unverzüglich über die durchgeführte Maßnahme unterrichtet werden.
Die Maßnahme wurde genehmigt – was ist zu beachten?
Wenn Ihre Maßnahme genehmigt wurde, kann eine Ausgleichsmaßnahme festgelegt werden. Dies kann eine Ersatzpflanzung oder eine Ersatzgeldzahlung beinhalten. Eine Neuanpflanzung ist innerhalb der jeweils kommenden Pflanzperiode (01.10 bis 31.03) vorzunehmen. Zudem sind diese dauerhaft zu erhalten und solange zu pflegen (insbesondere Wässern in Trockenperioden), bis eine eigendynamische Gehölzentwicklung (ca. 3 Jahre nach Bepflanzung) gegeben ist. War ein Anwachsen der Ersatzpflanzung nicht möglich, ist in der folgenden Pflanzperiode ein Ersatz durch gleichwertige Neuanpflanzungen zu schaffen. Es gelten auch hier die Anforderungen des Bundesnaturschutzgesetzes.
Wann darf ich fällen?
Wurden Ihren Maßnahmen unter Berücksichtigung des gültigen Bebauungsplanes und der Eingriffsregelungen genehmigt, dürfen Sie unter Berücksichtigung der Fällperiode nach dem Bundesnaturschutzgesetz Ihre Maßnahme durchführen. Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet in §39 Abs. 5 Nr. 2: „Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen“. Dieses Fäll- und Schnittverbot von Bäumen vom 01.03. bis zum 30.09. eines Jahres gilt zwar nicht für Gärten auf Privatgrundstücken, dennoch sollten Sie aus Rücksicht auf die Tierwelt Fällarbeiten möglichst bis zum Ende des Winters abgeschlossen haben. Unabhängig davon gilt zu jeder Jahreszeit der allgemeine Artenschutz: Sofern sich beispielsweise bewohnte Höhlen, Nester, Fledermäuse oder ähnliches im oder am Baum befinden, darf dieser nicht gefällt werden. Zuwiderhandlungen sind strafbar.
Bei Bäumen in der freien Landschaft, Hecken, Büschen und anderen Gehölzen gelten immer die Verbote des Bundesnaturschutzgesetzes. Ein Fäll- und Schnittverbot ist damit zwischen dem 01.03 und 30.09 eines jedes Jahres gegeben und wird bei Verstoß geahndet. Befindet sich der Baum außerdem im Landschaftsschutzgebiet, muss die Untere Naturschutzbehörde der Maßnahme zustimmen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Ansprechpartner
Team 60/61 - Bauleitplanung, Straßen und Umwelt
Adresse
Hausanschrift
31311 Uetze
Kontaktperson
Herr Burdack
Herr Breuksch
erforderliche Unterlagen
Erfragen Sie bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.
In der Regel sind der genaue Standort, sowie Angaben zum Baum selbst (Art, Größe des Baumes) hinzuzufügen.
Formulare
Hinweise für Uetze: Baumfällgenehmigung beantragen für kommunal geschützte Bäume
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Fällung bzw. Rückschnitt können sein:
- der Baum ist krank und hat seine ökologischen Funktionen weitestgehend verloren
- die weitere Erhaltung stellt einen nicht zumutbaren Aufwand für den Eigentümer dar.
- es gehen Gefahren für Personen oder Sachwerte aus
Rechtsgrundlage(n)
- Kommunale Baumschutzsatzung
Hinweise für Uetze: Baumfällgenehmigung beantragen für kommunal geschützte Bäume
- Vorschriften im Bebauungsplan
- Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG):
- Verordnung über das jeweilige Landschaftsschutzgebiet
Verfahrensablauf
- Der Antrag muss in der Regel schriftlich bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
- Nach Antragstellung erfolgt ggf. eine vor Ort Besichtigung
- Sie erhalten eine schriftliche Genehmigung
Fristen
Der Baumrückschnitt bzw. die Fällung darf erst nach dem Vorliegen der Genehmigung erfolgen.
Weitere Informationen
Hinweise für Uetze: Baumfällgenehmigung beantragen für kommunal geschützte Bäume
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Kommunale Rahmenleistung
Stichwörter
Baumschutzverordnung