Bauleitplanung
Beschreibung
Bauleitpläne sind der (das ganze Gemeindegebiet umfassende) vorbereitende Flächennutzungsplan und der aus dem Flächennutzungsplan entwickelte und einzelne Baugebiete regelnde Bebauungsplan. Planungsträger ist die zuständige Stelle, welche im Rahmen ihrer grundgesetzlich gesicherten Planungshoheit für ihre städtebauliche Entwicklung selbst verantwortlich ist.
Flächennutzungsplan:
Der Flächennutzungsplan enthält die von der planenden Stelle gewollten und für die einzelnen Flächen differenzierten städtebaulichen Nutzungen, z. B. Wohnbauflächen, gewerbliche Bauflächen, Versorgungsflächen, Flächen für den Gemeinbedarf, Verkehrsflächen, Grünflächen, Waldflächen und landwirtschaftliche Nutzflächen.
Bebauungsplan:
Für die Erfüllung der Bauwünsche der Bürger entscheidend ist der jeweils für das Baugebiet aufgestellte Bebauungsplan. Er enthält Festsetzungen, die die Art und das Maß der baulichen Nutzung, des überbaubaren Bereiches und der Verkehrsflächen betreffen. Die Wirkung des rechtskräftigen Bebauungsplans für den Bauherrn ist zweifach: Einerseits gibt er die einzelnen Baugrundstücke "zur Bebauung frei", andererseits enthält er die rechtlichen, allgemein verbindlichen Schranken für die Bebauung der Grundstücke.
Verfahren:
Für das Verfahren zur Aufstellung der Bauleitpläne enthält das Baugesetzbuch (BauGB) detaillierte Regelungen, die von der planenden Stelle beachtet werden müssen. Hervorzuheben sind die Mitwirkungsrechte der Bürger (frühzeitige Bürgerbeteiligung, Anregungen zum Planinhalt während der öffentlichen Auslegung der Planentwürfe) und die Verpflichtung zur gerechten Abwägung aller vorgetragenen und sich aufdrängenden privaten und öffentlichen Belange.
Hinweise für Hemmingen: Bauleitplanung
Bauleitpläne werden in vorbereitenden Bauleitpläne (z.B. Flächennutzungsplan, städtebauliche Konzepte u.ä.) und verbindliche Bauleitpläne (Bebauungspläne) unterschieden.
Flächennutzungsplan:
Die Kommune ist rechtlich verpflichtet, für ihr gesamtes Gebiet einen Flächennutzungsplan (auch „FPlan", „FNP" genannt) aufzustellen. Dieser muss von der übergeordneten Verwaltungsbehörde genehmigt werden. Bei der Aufstellung oder Änderung eines Flächennutzungsplanes sind die übergeordneten Ziele der Raumordnung und der Landesplanung zu beachten.
Der Flächennutzungsplan stellt alle geplanten oder auch tatsächlichen Nutzungen des jeweiligen Gebiets dar. Der Hauptzweck des Flächennutzungsplanes ist dabei die Darstellung der künftigen städtebaulichen Entwicklungen.
Der Flächennutzungsplan wird als vorbereitende Bauleitplanung bezeichnet und entfaltet keine direkte Außenwirkung auf Privatpersonen. In der Regel ist er Voraussetzung für die später ggf. folgende verbindliche Bauleitplanung (z.B. Bebauungsplan).
Anders als Bebauungspläne ist der Flächennutzungsplan nicht „parzellenscharf", da einerseits in einer relativ kleinen Maßstäblichkeit (z.B. 1: 10.000) gearbeitet wird und andererseits die Planungsinhalte nicht sehr detailliert angegeben werden können.
Die Inhalte des Flächennutzungsplanes sowie das Verfahren sind im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt.
Bebauungsplan:
Bei einem Bebauungsplan (auch „BPlan" genannt) handelt es sich um einen verbindlichen Bauleitplan, der festlegt, welche Nutzung auf welchen Grundstücken zulässig ist. Bei den Inhalten des Bebauungsplanes handelt es sich um Festsetzungen, die anders als bei den Darstellungen des Flächennutzungsplanes eine unmittelbare Außenwirkung entfalten. D.h. der Bebauungsplan begründet Rechte und Pflichten für die jeweilige Grundstückseigentümerin/ den jeweiligen Grundstückseigentümer. Die Bebauungspläne werden aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
Da Bebauungspläne gem. den Vorgaben des Baugesetzbuches nur aufzustellen sind, soweit und sobald sie für eine geordnete städtebauliche Entwicklung erforderlich sind, gibt es nicht für alle (bebaute oder unbebaute) Grundstücke des Stadtgebiets Bebauungspläne.
Die Inhalte des Bebauungsplanes sowie das Verfahren sind im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt.
Bauleitpläne werden in vorbereitenden Bauleitpläne (z.B. Flächennutzungsplan, städtebauliche Konzepte u.ä.) und verbindliche Bauleitpläne (Bebauungspläne) unterschieden.
Flächennutzungsplan:
Die Kommune ist rechtlich verpflichtet, für ihr gesamtes Gebiet einen Flächennutzungsplan (auch "FPlan", "FNP" genannt) aufzustellen. Dieser muss von der übergeordneten Verwaltungsbehörde genehmigt werden. Bei der Aufstellung oder Änderung eines Flächennutzungsplanes sind die übergeordneten Ziele der Raumordnung und der Landesplanung zu beachten.
Der Flächennutzungsplan stellt alle geplanten oder auch tatsächlichen Nutzungen des jeweiligen Gebiets dar. Der Hauptzweck des Flächennutzungsplanes ist dabei die Darstellung der künftigen städtebaulichen Entwicklungen.
Der Flächennutzungsplan wird als vorbereitende Bauleitplanung bezeichnet und entfaltet keine direkte Außenwirkung auf Privatpersonen. In der Regel ist er Voraussetzung für die später ggf. folgende verbindliche Bauleitplanung (z.B. Bebauungsplan).
Anders als Bebauungspläne ist der Flächennutzungsplan nicht "parzellenscharf", da einerseits in einer relativ kleinen Maßstäblichkeit (z.B. 1: 10.000) gearbeitet wird und andererseits die Planungsinhalte nicht sehr detailliert angegeben werden können.
Die Inhalte des Flächennutzungsplanes sowie das Verfahren sind im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt.
Bebauungsplan:
Bei einem Bebauungsplan (auch "BPlan" genannt) handelt es sich um einen verbindlichen Bauleitplan, der festlegt, welche Nutzung auf welchen Grundstücken zulässig ist. Bei den Inhalten des Bebauungsplanes handelt es sich um Festsetzungen, die anders als bei den Darstellungen des Flächennutzungsplanes eine unmittelbare Außenwirkung entfalten. D.h. der Bebauungsplan begründet Rechte und Pflichten für die jeweilige Grundstückseigentümerin/ den jeweiligen Grundstückseigentümer. Die Bebauungspläne werden aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
Da Bebauungspläne gem. den Vorgaben des Baugesetzbuches nur aufzustellen sind, soweit und sobald sie für eine geordnete städtebauliche Entwicklung erforderlich sind, gibt es nicht für alle (bebaute oder unbebaute) Grundstücke des Stadtgebiets Bebauungspläne.
Die Inhalte des Bebauungsplanes sowie das Verfahren sind im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Ansprechpartner
Für Hemmingen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Verfahrensablauf
Hinweise für Hemmingen: Bauleitplanung
Für das Verfahren zur Aufstellung der Bauleitpläne enthält das Baugesetzbuch (BauGB) detallierte Regelung, die vn der planenden Stellen beachtet werden müssen. Hervorzuheben sind die Mitwirkungsrechte der Bürger )frühzeitige Beteiligung, Anregung zum planinhalt während der öffentlichen Auslegung der planentwürfe) und die Verpflichtung zur gereechten abwägung aller vorgetragenen und sich aufdrängenden privaten und öffenlichen Belange.
Über die nachfolgenden Links gelangen Sie zu den aktuellen laufenden (noch nicht abgeschlossenen) Bauleitplanverfahren und zu den bereits wirksamen/rechtskräftigen Bauleitplänen.
Für das Verfahren zur Aufstellung der Bauleitpläne enthält das Baugesetzbuch (BauGB) detallierte Regelung, die vn der planenden Stellen beachtet werden müssen. Hervorzuheben sind die Mitwirkungsrechte der Bürger )frühzeitige Beteiligung, Anregung zum planinhalt während der öffentlichen Auslegung der planentwürfe) und die Verpflichtung zur gereechten abwägung aller vorgetragenen und sich aufdrängenden privaten und öffenlichen Belange.
Über die nachfolgenden Links gelangen Sie zu den aktuellen laufenden (noch nicht abgeschlossenen) Bauleitplanverfahren und zu den bereits wirksamen/rechtskräftigen Bauleitplänen.
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 31.01.2008
Stichwörter
bauen, Planung Baugebiete