Flächennutzungsplan Aufstellung

    Bauleitplanung

    Beschreibung

    Bauleitpläne sind der (das ganze Gemeindegebiet umfassende) vorbereitende Flächennutzungsplan und der aus dem Flächennutzungsplan entwickelte und einzelne Baugebiete regelnde Bebauungsplan. Planungsträger ist die zuständige Stelle, welche im Rahmen ihrer grundgesetzlich gesicherten Planungshoheit für ihre städtebauliche Entwicklung selbst verantwortlich ist.

    Flächennutzungsplan:
    Der Flächennutzungsplan enthält die von der planenden Stelle gewollten und für die einzelnen Flächen differenzierten städtebaulichen Nutzungen, z. B. Wohnbauflächen, gewerbliche Bauflächen, Versorgungsflächen, Flächen für den Gemeinbedarf, Verkehrsflächen, Grünflächen, Waldflächen und landwirtschaftliche Nutzflächen.

    Bebauungsplan:
    Für die Erfüllung der Bauwünsche der Bürger entscheidend ist der jeweils für das Baugebiet aufgestellte Bebauungsplan. Er enthält Festsetzungen, die die Art und das Maß der baulichen Nutzung, des überbaubaren Bereiches und der Verkehrsflächen betreffen. Die Wirkung des rechtskräftigen Bebauungsplans für den Bauherrn ist zweifach: Einerseits gibt er die einzelnen Baugrundstücke "zur Bebauung frei", andererseits enthält er die rechtlichen, allgemein verbindlichen Schranken für die Bebauung der Grundstücke.

    Verfahren:
    Für das Verfahren zur Aufstellung der Bauleitpläne enthält das Baugesetzbuch (BauGB) detaillierte Regelungen, die von der planenden Stelle beachtet werden müssen. Hervorzuheben sind die Mitwirkungsrechte der Bürger (frühzeitige Bürgerbeteiligung, Anregungen zum Planinhalt während der öffentlichen Auslegung der Planentwürfe) und die Verpflichtung zur gerechten Abwägung aller vorgetragenen und sich aufdrängenden privaten und öffentlichen Belange.

    Hinweise für Göttingen: Bauleitplanung

    Bauleitplanung ist die fachübergreifende kommunale räumliche Planung.

    Planungsträger ist die Gemeinde. Sie ist für die städtebauliche Entwicklung im Rahmen ihrer Planungshoheit selbst verantwortlich, deren Gebrauch in die Verantwortung von Rat und Verwaltung fällt.

    Die Gemeinden sind durch das Baugesetzbuch dazu verpflichtet, Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung aufgrund voraussehbarer Nutzungsänderung oder anderer, im öffentlichen Interesse liegender Gründe erforderlich ist. Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozial gerechte Bodennutzung gewährleisten sowie dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln.

    Die Regelungen der Bauleitpläne dürfen das Eigentum jedoch nur so weit beschränken, wie es die städtebaulichen Gründe rechtfertigen. Innerhalb dieses Rahmens sollen die Bauleitpläne einen möglichst breiten Spielraum für eine vielfältige und individuelle bauliche Entwicklung gewähren.

    Das Baugesetzbuch enthält für Aufstellungsverfahren von Bauleitplänen detaillierte, strikt zu befolgende Regelungen. Hervorzuheben sind hier:(1) die Mitwirkungsrechte der Bürger, sich zur Planung zu äußern und Änderungsvorschläge einzureichen (frühzeitige Bürgerbeteiligung; Stellungnahmen zum Planinhalt während der öffentlichen Auslegung der Planentwürfe), mit dem Ziel, Konflikte möglichst frühzeitig zu erkennen und entsprechend Punkt 2 auszugleichen;(2) die Verpflichtung zur gerechten Abwägung aller vorgetragenen und sich aufdrängenden privaten und öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander;(3) die Verpflichtung zur gerechten Abwägung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege vor dem Hintergrund der Eingriffsregelung;(4) die Verpflichtung zur Unterrichtung über die wesentlichen Anlässe für die Planung, ihre maßgeblichen Grundgedanken und Leitziele, über Abwägungsergebnisse und wesentlichen Auswirkungen der Planung in Form einer textlichen Begründung einschließlich eines Umweltberichtes.

    Die Bauleitplanung wird in der Regel zweistufig umgesetzt: (1) zunächst durch den Flächennutzungsplan als vorbereitenden Bauleitplan, der das gesamte Gemeindegebiet umfasst, und (2) durch Bebauungspläne als verbindliche Bauleitpläne, die jeweils einzelne Baugebiete für jedermann rechtsverbindlich regeln. Bebauungspläne sind dabei grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Im Sinne dieses Entwicklungsgebotes mit seiner stufenweisen Konkretisierung der zulässigen Raumnutzungen werden durch die Festsetzungen der Bebauungspläne die zugrunde liegenden Darstellungen des Flächennutzungsplans konkreter ausgestaltet und damit zugleich verdeutlicht.
    Die Regelungsmöglichkeiten der Bauleitpläne nach Baugesetzbuch (BauGB) werden wesentlich durch die Baunutzungsverordnung (BauNVO) und die Planzeichenverordnung (PlanzV) ergänzt.
    Nach Abschluss eines Aufstellungs- beziehungsweise Änderungsverfahrens für jeden Flächennutzungsplan – innerhalb von Samtgemeinden ist die Samtgemeinde für die Aufstellung des Flächennutzungsplans zuständig – oder für in Ausnahmefällen genehmigungspflichtige (weil vorzeitige oder selbständige) Bebauungspläne legt die Gemeinde den Plan zur Genehmigung dem Landkreis Göttingen vor. Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften sowie auf Normen des Verfassungsrechts, zum Beispiel auf den Gleichheitsgrundsatz und den Eigentumsschutz.
    Einen Anspruch auf Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bauleitplans haben die Bürger aufgrund der Planungshoheit der Gemeinden nicht.

    Die Genehmigungsanträge für Bauleitpläne sind auf der Internetseite des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit über die Internet-Adresse www.ms.niedersachsen.de unter den entsprechenden Rubriken „Flächennutzungsplan“ oder „Bebauungsplan“ abrufbar.

    Weitere Unterlagen und Informationen von der „Bauleitplanung“ bis zum „Baugenehmigungsverfahren“ sind unter den verschiedenen Rubriken zum Thema „Bauen und Wohnen“ auf der oben genannten Internetseite unter
    www.ms.niedersachsen.de abrufbar.

    Bauleitplanung ist die fachübergreifende kommunale räumliche Planung.

    Planungsträger ist die Gemeinde. Sie ist für die städtebauliche Entwicklung im Rahmen ihrer Planungshoheit selbst verantwortlich, deren Gebrauch in die Verantwortung von Rat und Verwaltung fällt.

    Die Gemeinden sind durch das Baugesetzbuch dazu verpflichtet, Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung aufgrund voraussehbarer Nutzungsänderung oder anderer, im öffentlichen Interesse liegender Gründe erforderlich ist. Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozial gerechte Bodennutzung gewährleisten sowie dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln.

    Die Regelungen der Bauleitpläne dürfen das Eigentum jedoch nur so weit beschränken, wie es die städtebaulichen Gründe rechtfertigen. Innerhalb dieses Rahmens sollen die Bauleitpläne einen möglichst breiten Spielraum für eine vielfältige und individuelle bauliche Entwicklung gewähren.

    Das Baugesetzbuch enthält für Aufstellungsverfahren von Bauleitplänen detaillierte, strikt zu befolgende Regelungen. Hervorzuheben sind hier:(1) die Mitwirkungsrechte der Bürger, sich zur Planung zu äußern und Änderungsvorschläge einzureichen (frühzeitige Bürgerbeteiligung; Stellungnahmen zum Planinhalt während der öffentlichen Auslegung der Planentwürfe), mit dem Ziel, Konflikte möglichst frühzeitig zu erkennen und entsprechend Punkt 2 auszugleichen;(2) die Verpflichtung zur gerechten Abwägung aller vorgetragenen und sich aufdrängenden privaten und öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander;(3) die Verpflichtung zur gerechten Abwägung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege vor dem Hintergrund der Eingriffsregelung;(4) die Verpflichtung zur Unterrichtung über die wesentlichen Anlässe für die Planung, ihre maßgeblichen Grundgedanken und Leitziele, über Abwägungsergebnisse und wesentlichen Auswirkungen der Planung in Form einer textlichen Begründung einschließlich eines Umweltberichtes.

    Die Bauleitplanung wird in der Regel zweistufig umgesetzt: (1) zunächst durch den Flächennutzungsplan als vorbereitenden Bauleitplan, der das gesamte Gemeindegebiet umfasst, und (2) durch Bebauungspläne als verbindliche Bauleitpläne, die jeweils einzelne Baugebiete für jedermann rechtsverbindlich regeln. Bebauungspläne sind dabei grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Im Sinne dieses Entwicklungsgebotes mit seiner stufenweisen Konkretisierung der zulässigen Raumnutzungen werden durch die Festsetzungen der Bebauungspläne die zugrunde liegenden Darstellungen des Flächennutzungsplans konkreter ausgestaltet und damit zugleich verdeutlicht.
    Die Regelungsmöglichkeiten der Bauleitpläne nach Baugesetzbuch (BauGB) werden wesentlich durch die Baunutzungsverordnung (BauNVO) und die Planzeichenverordnung (PlanzV) ergänzt.
    Nach Abschluss eines Aufstellungs- beziehungsweise Änderungsverfahrens für jeden Flächennutzungsplan - innerhalb von Samtgemeinden ist die Samtgemeinde für die Aufstellung des Flächennutzungsplans zuständig - oder für in Ausnahmefällen genehmigungspflichtige (weil vorzeitige oder selbständige) Bebauungspläne legt die Gemeinde den Plan zur Genehmigung dem Landkreis Göttingen vor. Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften sowie auf Normen des Verfassungsrechts, zum Beispiel auf den Gleichheitsgrundsatz und den Eigentumsschutz.
    Einen Anspruch auf Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bauleitplans haben die Bürger aufgrund der Planungshoheit der Gemeinden nicht.

    Die Genehmigungsanträge für Bauleitpläne sind auf der Internetseite des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit über die Internet-Adresse www.ms.niedersachsen.de unter den entsprechenden Rubriken "Flächennutzungsplan" oder "Bebauungsplan" abrufbar.

    Weitere Unterlagen und Informationen von der "Bauleitplanung" bis zum "Baugenehmigungsverfahren" sind unter den verschiedenen Rubriken zum Thema "Bauen und Wohnen" auf der oben genannten Internetseite unter
    www.ms.niedersachsen.de abrufbar.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

    Ansprechpartner

    Samtgemeinde Hattorf am Harz - Fachbereich 2

    Adresse

    Hausanschrift

    Otto-Escher-Str. 12

    37197 Hattorf am Harz

    Hausanschrift

    Otto-Escher-Str. 12

    37197 Hattorf am Harz

    Version

    Technisch erstellt am 05.11.2010 (von: Samtgemeinde Hattorf am Harz Webservice)

    Technisch geändert am 05.03.2020 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Landkreis Göttingen - Fachbereich Bauen

    Adresse

    Hausanschrift

    Reinhäuser Landstraße 4

    37083 Göttingen

    Version

    Technisch erstellt am 28.03.2023 (von: Nieder, Oliver)

    Technisch geändert am 07.05.2024 (von: Nieder, Oliver)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Göttingen: Bauleitplanung

    Gemäß § 12 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ist bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Vorhabenträger verpflichtet die Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise zu tragen. Dies ist Bestandteil des mit der Gemeinde zu schließenden Durchführungsvertrages.

    Gemäß § 12 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ist bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Vorhabenträger verpflichtet die Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise zu tragen. Dies ist Bestandteil des mit der Gemeinde zu schließenden Durchführungsvertrages.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 31.01.2008

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    bauen, Planung Baugebiete

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)