Bauleitplanung
Beschreibung
Bauleitpläne sind der (das ganze Gemeindegebiet umfassende) vorbereitende Flächennutzungsplan und der aus dem Flächennutzungsplan entwickelte und einzelne Baugebiete regelnde Bebauungsplan. Planungsträger ist die zuständige Stelle, welche im Rahmen ihrer grundgesetzlich gesicherten Planungshoheit für ihre städtebauliche Entwicklung selbst verantwortlich ist.
Flächennutzungsplan:
Der Flächennutzungsplan enthält die von der planenden Stelle gewollten und für die einzelnen Flächen differenzierten städtebaulichen Nutzungen, z. B. Wohnbauflächen, gewerbliche Bauflächen, Versorgungsflächen, Flächen für den Gemeinbedarf, Verkehrsflächen, Grünflächen, Waldflächen und landwirtschaftliche Nutzflächen.
Bebauungsplan:
Für die Erfüllung der Bauwünsche der Bürger entscheidend ist der jeweils für das Baugebiet aufgestellte Bebauungsplan. Er enthält Festsetzungen, die die Art und das Maß der baulichen Nutzung, des überbaubaren Bereiches und der Verkehrsflächen betreffen. Die Wirkung des rechtskräftigen Bebauungsplans für den Bauherrn ist zweifach: Einerseits gibt er die einzelnen Baugrundstücke "zur Bebauung frei", andererseits enthält er die rechtlichen, allgemein verbindlichen Schranken für die Bebauung der Grundstücke.
Verfahren:
Für das Verfahren zur Aufstellung der Bauleitpläne enthält das Baugesetzbuch (BauGB) detaillierte Regelungen, die von der planenden Stelle beachtet werden müssen. Hervorzuheben sind die Mitwirkungsrechte der Bürger (frühzeitige Bürgerbeteiligung, Anregungen zum Planinhalt während der öffentlichen Auslegung der Planentwürfe) und die Verpflichtung zur gerechten Abwägung aller vorgetragenen und sich aufdrängenden privaten und öffentlichen Belange.
Hinweise für Göttingen: Bauleitplanung
Bauleitplanung ist die fachübergreifende kommunale räumliche Planung.
Planungsträger ist die Gemeinde. Sie ist für die städtebauliche Entwicklung im Rahmen ihrer Planungshoheit selbst verantwortlich, deren Gebrauch in die Verantwortung von Rat und Verwaltung fällt.
Die Gemeinden sind durch das Baugesetzbuch dazu verpflichtet, Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung aufgrund voraussehbarer Nutzungsänderung oder anderer, im öffentlichen Interesse liegender Gründe erforderlich ist. Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozial gerechte Bodennutzung gewährleisten sowie dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln.
Die Regelungen der Bauleitpläne dürfen das Eigentum jedoch nur so weit beschränken, wie es die städtebaulichen Gründe rechtfertigen. Innerhalb dieses Rahmens sollen die Bauleitpläne einen möglichst breiten Spielraum für eine vielfältige und individuelle bauliche Entwicklung gewähren.
Das Baugesetzbuch enthält für Aufstellungsverfahren von Bauleitplänen detaillierte, strikt zu befolgende Regelungen. Hervorzuheben sind hier:(1) die Mitwirkungsrechte der Bürger, sich zur Planung zu äußern und Änderungsvorschläge einzureichen (frühzeitige Bürgerbeteiligung; Stellungnahmen zum Planinhalt während der öffentlichen Auslegung der Planentwürfe), mit dem Ziel, Konflikte möglichst frühzeitig zu erkennen und entsprechend Punkt 2 auszugleichen;(2) die Verpflichtung zur gerechten Abwägung aller vorgetragenen und sich aufdrängenden privaten und öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander;(3) die Verpflichtung zur gerechten Abwägung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege vor dem Hintergrund der Eingriffsregelung;(4) die Verpflichtung zur Unterrichtung über die wesentlichen Anlässe für die Planung, ihre maßgeblichen Grundgedanken und Leitziele, über Abwägungsergebnisse und wesentlichen Auswirkungen der Planung in Form einer textlichen Begründung einschließlich eines Umweltberichtes.
Die Bauleitplanung wird in der Regel zweistufig umgesetzt: (1) zunächst durch den Flächennutzungsplan als vorbereitenden Bauleitplan, der das gesamte Gemeindegebiet umfasst, und (2) durch Bebauungspläne als verbindliche Bauleitpläne, die jeweils einzelne Baugebiete für jedermann rechtsverbindlich regeln. Bebauungspläne sind dabei grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Im Sinne dieses Entwicklungsgebotes mit seiner stufenweisen Konkretisierung der zulässigen Raumnutzungen werden durch die Festsetzungen der Bebauungspläne die zugrunde liegenden Darstellungen des Flächennutzungsplans konkreter ausgestaltet und damit zugleich verdeutlicht.
Die Regelungsmöglichkeiten der Bauleitpläne nach Baugesetzbuch (BauGB) werden wesentlich durch die Baunutzungsverordnung (BauNVO) und die Planzeichenverordnung (PlanzV) ergänzt.
Nach Abschluss eines Aufstellungs- beziehungsweise Änderungsverfahrens für jeden Flächennutzungsplan – innerhalb von Samtgemeinden ist die Samtgemeinde für die Aufstellung des Flächennutzungsplans zuständig – oder für in Ausnahmefällen genehmigungspflichtige (weil vorzeitige oder selbständige) Bebauungspläne legt die Gemeinde den Plan zur Genehmigung dem Landkreis Göttingen vor. Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften sowie auf Normen des Verfassungsrechts, zum Beispiel auf den Gleichheitsgrundsatz und den Eigentumsschutz.
Einen Anspruch auf Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bauleitplans haben die Bürger aufgrund der Planungshoheit der Gemeinden nicht.
Die Genehmigungsanträge für Bauleitpläne sind auf der Internetseite des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit über die Internet-Adresse www.ms.niedersachsen.de unter den entsprechenden Rubriken „Flächennutzungsplan“ oder „Bebauungsplan“ abrufbar.
Weitere Unterlagen und Informationen von der „Bauleitplanung“ bis zum „Baugenehmigungsverfahren“ sind unter den verschiedenen Rubriken zum Thema „Bauen und Wohnen“ auf der oben genannten Internetseite unter
www.ms.niedersachsen.de abrufbar.
Bauleitplanung ist die fachübergreifende kommunale räumliche Planung.
Planungsträger ist die Gemeinde. Sie ist für die städtebauliche Entwicklung im Rahmen ihrer Planungshoheit selbst verantwortlich, deren Gebrauch in die Verantwortung von Rat und Verwaltung fällt.
Die Gemeinden sind durch das Baugesetzbuch dazu verpflichtet, Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung aufgrund voraussehbarer Nutzungsänderung oder anderer, im öffentlichen Interesse liegender Gründe erforderlich ist. Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozial gerechte Bodennutzung gewährleisten sowie dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln.
Die Regelungen der Bauleitpläne dürfen das Eigentum jedoch nur so weit beschränken, wie es die städtebaulichen Gründe rechtfertigen. Innerhalb dieses Rahmens sollen die Bauleitpläne einen möglichst breiten Spielraum für eine vielfältige und individuelle bauliche Entwicklung gewähren.
Das Baugesetzbuch enthält für Aufstellungsverfahren von Bauleitplänen detaillierte, strikt zu befolgende Regelungen. Hervorzuheben sind hier:(1) die Mitwirkungsrechte der Bürger, sich zur Planung zu äußern und Änderungsvorschläge einzureichen (frühzeitige Bürgerbeteiligung; Stellungnahmen zum Planinhalt während der öffentlichen Auslegung der Planentwürfe), mit dem Ziel, Konflikte möglichst frühzeitig zu erkennen und entsprechend Punkt 2 auszugleichen;(2) die Verpflichtung zur gerechten Abwägung aller vorgetragenen und sich aufdrängenden privaten und öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander;(3) die Verpflichtung zur gerechten Abwägung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege vor dem Hintergrund der Eingriffsregelung;(4) die Verpflichtung zur Unterrichtung über die wesentlichen Anlässe für die Planung, ihre maßgeblichen Grundgedanken und Leitziele, über Abwägungsergebnisse und wesentlichen Auswirkungen der Planung in Form einer textlichen Begründung einschließlich eines Umweltberichtes.
Die Bauleitplanung wird in der Regel zweistufig umgesetzt: (1) zunächst durch den Flächennutzungsplan als vorbereitenden Bauleitplan, der das gesamte Gemeindegebiet umfasst, und (2) durch Bebauungspläne als verbindliche Bauleitpläne, die jeweils einzelne Baugebiete für jedermann rechtsverbindlich regeln. Bebauungspläne sind dabei grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Im Sinne dieses Entwicklungsgebotes mit seiner stufenweisen Konkretisierung der zulässigen Raumnutzungen werden durch die Festsetzungen der Bebauungspläne die zugrunde liegenden Darstellungen des Flächennutzungsplans konkreter ausgestaltet und damit zugleich verdeutlicht.
Die Regelungsmöglichkeiten der Bauleitpläne nach Baugesetzbuch (BauGB) werden wesentlich durch die Baunutzungsverordnung (BauNVO) und die Planzeichenverordnung (PlanzV) ergänzt.
Nach Abschluss eines Aufstellungs- beziehungsweise Änderungsverfahrens für jeden Flächennutzungsplan - innerhalb von Samtgemeinden ist die Samtgemeinde für die Aufstellung des Flächennutzungsplans zuständig - oder für in Ausnahmefällen genehmigungspflichtige (weil vorzeitige oder selbständige) Bebauungspläne legt die Gemeinde den Plan zur Genehmigung dem Landkreis Göttingen vor. Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften sowie auf Normen des Verfassungsrechts, zum Beispiel auf den Gleichheitsgrundsatz und den Eigentumsschutz.
Einen Anspruch auf Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bauleitplans haben die Bürger aufgrund der Planungshoheit der Gemeinden nicht.
Die Genehmigungsanträge für Bauleitpläne sind auf der Internetseite des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit über die Internet-Adresse www.ms.niedersachsen.de unter den entsprechenden Rubriken "Flächennutzungsplan" oder "Bebauungsplan" abrufbar.
Weitere Unterlagen und Informationen von der "Bauleitplanung" bis zum "Baugenehmigungsverfahren" sind unter den verschiedenen Rubriken zum Thema "Bauen und Wohnen" auf der oben genannten Internetseite unter
www.ms.niedersachsen.de abrufbar.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Hinweise für Bad Grund (Harz): Bauleitplanung
Die Zuständigkeit obliegt der Bau- und Ordnungsverwaltung der Gemeinde Bad Grund (Harz).
Die Zuständigkeit obliegt der Bau- und Ordnungsverwaltung der Gemeinde Bad Grund (Harz).
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Hinweise für Bad Grund (Harz): Bauleitplanung
Ein Bebauungsplan wird von der Gemeinde Bad Grund (Harz) beschlossen. Danach wird er durch Bekanntmachung rechtsverbindlich. Für nähere Informationen können Sie sich an das Bauamt der Gemeinde Bad Grund (Harz) wenden.
Ein Bebauungsplan wird von der Gemeinde Bad Grund (Harz) beschlossen. Danach wird er durch Bekanntmachung rechtsverbindlich. Für nähere Informationen können Sie sich an das Bauamt der Gemeinde Bad Grund (Harz) wenden.
Ansprechpartner
Samtgemeinde Bad Grund - Bauleitplanung
Adresse
Hausanschrift
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Öffnungszeiten
Mo: 09:00 - 12:00 und 14:30 - 16:00 Di: 09:00 - 12:00 Mi: 09:00 - 12:00 Do: 09:00 - 12:00 und 14:30 - 16:30 Fr: 09:00 - 12:00
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Göttingen: Bauleitplanung
Gemäß § 12 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ist bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Vorhabenträger verpflichtet die Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise zu tragen. Dies ist Bestandteil des mit der Gemeinde zu schließenden Durchführungsvertrages.
Gemäß § 12 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ist bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Vorhabenträger verpflichtet die Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise zu tragen. Dies ist Bestandteil des mit der Gemeinde zu schließenden Durchführungsvertrages.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 31.01.2008
Stichwörter
bauen, Planung Baugebiete