Baulasten: Eintragung - in das Baulastenverzeichnis
Beschreibung
Baulasten: Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümern und Grundstückseigentümerinnen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Damit wird die Bau- bzw. Nutzungserweiterung eines anderen Grundstückes ermöglicht.
Die Baulasten werden durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder von einer Vermessungsstelle oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden. Die öffentliche Beglaubigung kann auch von den Gemeinden vorgenommen werden.
Wirksam werden die Baulasten unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Baulasten bleiben auch bei Veräußerung des Grundstücks bestehen, wirken also auch gegenüber Rechtsnachfolgern und Rechtsnachfolgerinnen.
Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches oder privates Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der oder die Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.
Baulastenverzeichnis: Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch andere baurechtliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümerin zu einem sein oder ihr Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen sowie Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte eingetragen werden.
Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Auszüge erteilen lassen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
Ansprechpartner
Landkreis Emsland - Fachbereich Hochbau
Adresse
Hausanschrift
Haltestelle Kreishaus
Bus: 993
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
Postfach 15 62
49705 Meppen
Öffnungszeiten
Mo. - Do. 08:30 - 12:30 Uhr u. 14:30 - 16:00 Uhr Fr. 08:30 - 12:30 Uhr Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Formulare
Auskunft Baulastenverzeichnis
Antrag auf Löschung / Verzicht einer Baulast - (Niedersachsen)
erforderliche Unterlagen
-
Baulastenerklärung des Eigentümers
-
Eigentumsnachweis für das zu belastende Grundstück (aktueller Grundbuchauszug)
-
Lageplan
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Die Eintragung und Löschung einer Baulast sowie andere Eintragungen in das Baulastenverzeichnis sind gebührenpflichtig, ebenso die Erteilung von Auszügen. Die Gebührenhöhe wird nach der Baugebührenordnung (BauGO) festgelegt.
Hinweise für Sögel: Auskunft Baulastenverzeichnis
Die Gebühren werden je nach Art der Baulast festgesetzt. Sie können zwischen 54,00 EUR und 1.620,00 EUR betragen.
Die Gebühren werden je nach Art der Baulast festgesetzt. Sie können zwischen 54,00 EUR und 1.620,00 EUR betragen.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Sögel: Auskunft Baulastenverzeichnis
Verfahrensgang Nach Leistung der Unterschrift wird vom Fachbereich Hochbau beim Grundbuchamt des zuständigen Amtsgerichts ein Grundbuchauszug angefordert, um sicherzustellen, dass tatsächlich alle im Grundbuch eingetragenen Eigentümer unterschrieben haben. Ist dies der Fall, wird die Baulast in das Verzeichnis eingetragen. Durchschriften dieser Eintragung, bestehend aus jeweils einer Kopie des Lageplans, der Verpflichtungserklärung und des Baulastenblattes, erhalten der Bauherr, die Baulastenübernehmer und die zuständige Gemeinde.
Verfahrensgang Nach Leistung der Unterschrift wird vom Fachbereich Hochbau beim Grundbuchamt des zuständigen Amtsgerichts ein Grundbuchauszug angefordert, um sicherzustellen, dass tatsächlich alle im Grundbuch eingetragenen Eigentümer unterschrieben haben. Ist dies der Fall, wird die Baulast in das Verzeichnis eingetragen. Durchschriften dieser Eintragung, bestehend aus jeweils einer Kopie des Lageplans, der Verpflichtungserklärung und des Baulastenblattes, erhalten der Bauherr, die Baulastenübernehmer und die zuständige Gemeinde.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 11.12.2007
Stichwörter
Abstandsbaulast, Auszüge aus Baulastenverzeichnis, Vereinigungsbaulast, Eintragung einer Baulast, Bauaufsichtsbehörde, Baulastenverzeichnis, Wegebaulast