Baulasten: Eintragung - in das Baulastenverzeichnis
Beschreibung
Baulasten: Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümern und Grundstückseigentümerinnen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Damit wird die Bau- bzw. Nutzungserweiterung eines anderen Grundstückes ermöglicht.
Die Baulasten werden durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder von einer Vermessungsstelle oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden. Die öffentliche Beglaubigung kann auch von den Gemeinden vorgenommen werden.
Wirksam werden die Baulasten unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Baulasten bleiben auch bei Veräußerung des Grundstücks bestehen, wirken also auch gegenüber Rechtsnachfolgern und Rechtsnachfolgerinnen.
Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches oder privates Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der oder die Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.
Baulastenverzeichnis: Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch andere baurechtliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümerin zu einem sein oder ihr Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen sowie Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte eingetragen werden.
Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Auszüge erteilen lassen.
Hinweise für Dörverden: Baulasten, Baulastenverzeichnis
Baulasten ermöglichen Bauwilligen die Bebaubarkeit von Grundstücken, die ohne diese Baulasten gar nicht oder häufig nur eingeschränkt bebaubar wären. Durch den Eintrag einer Baulast verzichtet eine Grundstückseigentümerin bzw. ein Grundstückseigentümer (meist zugunsten eines Nachbarn) in bestimmtem Umfang auf die Ausübung ihrer bzw. seiner Befugnisse.
Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, soweit sie sich nicht schon aus dem öffentlichen Baurecht ergeben.
Beispielhafte Anwendungsfälle für Baulasten nach der Nieders. Bauordnung sind:
- Vereinigung von Grundstücken zu einem Grundstück. Schaffung der baurechtlichen Voraussetzungen zur Bebaubarkeit von Grundstücken durch Vereinigung mehrerer Grundstücke im Sinne der GBO zu einem Baugrundstück, z. B. Überbauung von Grundstücksgrenzen (§ 2 Abs. 12 NBauO).
- Öffentlich-rechtliche Sicherung der Zuwegung/Zufahrt über private Grundstücke zu einer öffentlichen Verkehrfläche.
- Sicherung notwendiger Grenzabstände auf einem Baugrundstück durch Hinzurechnung weiterer Grundstücksflächen sowohl auf öffentlichen Straßen als auch auf privaten Nachbargrundstücken (§ 5 NBauO).
- Sicherung notwendiger Einstellplätze auf einem anderen Grundstück, wenn auf dem Baugrundstück selbst keine Flächen zur Verfügung stehen (§ 47 NBauO).
Zuständigkeiten:
Für Ihr Anliegen gibt es je nach Ort unterschiedliche Zuständigkeiten:
- für Baulasterklärungen im Gebiet der Stadt Verden (Aller): Stadt Verden (Aller)
- für Baulasterklärungen im übrigen Kreisgebiet: Landkreis Verden
Baulasterklärung:
Die Erklärung über eine Baulast bedarf grundsätzlich der Schriftform. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt (Notar oder öffentlich bestellter Vermessungstechniker) bzw. vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt sein. Nach Bearbeitung der Baulast im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens wird diese in das Baulastenverzeichnis (BLV) bei der Bauaufsichtsbehörde eingetragen. Wesentliches Merkmal einer Baulast ist ihre öffentlich-rechtliche Wirkung im Gegensatz zu privatrechtlichen Vereinbarungen (Eintragung im Grundbuch beim Amtsgericht). Selbstverständlich kann auch eine eingetragene Baulast gelöscht werden, wenn ein öffentliches oder privates Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Ein entsprechender Löschungsantrag von einem Beteiligten (Begünstigter oder Belasteter) ist der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Der begünstigte Eigentümer muss aber vor Löschung der Baulast angehört werden.
Wer ein öffentliches Interesse darlegt, kann das Baulastenverzeichnis einsehen oder schriftliche Auskunft über mögliche Belastungen anfordern. Ein berechtigtes Interesse kann bei Kaufinteressenten, bei dinglich Berechtigten am Grundstück sowie bei künftigen Hypotheken- und Grundschuldgläubigern angenommen werden.
Gebühren:
Die Gebühren für Baulasteintragungen und Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis richten sich nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO). Diese Gebührenpflicht bezieht sich auch auf Negativauskünfte.
Baulasten ermöglichen Bauwilligen die Bebaubarkeit von Grundstücken, die ohne diese Baulasten gar nicht oder häufig nur eingeschränkt bebaubar wären. Durch den Eintrag einer Baulast verzichtet eine Grundstückseigentümerin bzw. ein Grundstückseigentümer (meist zugunsten eines Nachbarn) in bestimmtem Umfang auf die Ausübung ihrer bzw. seiner Befugnisse.
Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, soweit sie sich nicht schon aus dem öffentlichen Baurecht ergeben.
Beispielhafte Anwendungsfälle für Baulasten nach der Nieders. Bauordnung sind:
- Vereinigung von Grundstücken zu einem Grundstück. Schaffung der baurechtlichen Voraussetzungen zur Bebaubarkeit von Grundstücken durch Vereinigung mehrerer Grundstücke im Sinne der GBO zu einem Baugrundstück, z. B. Überbauung von Grundstücksgrenzen (§ 2 Abs. 12 NBauO).
- Öffentlich-rechtliche Sicherung der Zuwegung/Zufahrt über private Grundstücke zu einer öffentlichen Verkehrfläche.
- Sicherung notwendiger Grenzabstände auf einem Baugrundstück durch Hinzurechnung weiterer Grundstücksflächen sowohl auf öffentlichen Straßen als auch auf privaten Nachbargrundstücken (§ 5 NBauO).
- Sicherung notwendiger Einstellplätze auf einem anderen Grundstück, wenn auf dem Baugrundstück selbst keine Flächen zur Verfügung stehen (§ 47 NBauO).
Zuständigkeiten:
Für Ihr Anliegen gibt es je nach Ort unterschiedliche Zuständigkeiten:
- für Baulasterklärungen im Gebiet der Stadt Verden (Aller): Stadt Verden (Aller)
- für Baulasterklärungen im übrigen Kreisgebiet: Landkreis Verden
Baulasterklärung:
Die Erklärung über eine Baulast bedarf grundsätzlich der Schriftform. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt (Notar oder öffentlich bestellter Vermessungstechniker) bzw. vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt sein. Nach Bearbeitung der Baulast im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens wird diese in das Baulastenverzeichnis (BLV) bei der Bauaufsichtsbehörde eingetragen. Wesentliches Merkmal einer Baulast ist ihre öffentlich-rechtliche Wirkung im Gegensatz zu privatrechtlichen Vereinbarungen (Eintragung im Grundbuch beim Amtsgericht). Selbstverständlich kann auch eine eingetragene Baulast gelöscht werden, wenn ein öffentliches oder privates Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Ein entsprechender Löschungsantrag von einem Beteiligten (Begünstigter oder Belasteter) ist der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Der begünstigte Eigentümer muss aber vor Löschung der Baulast angehört werden.
Wer ein öffentliches Interesse darlegt, kann das Baulastenverzeichnis einsehen oder schriftliche Auskunft über mögliche Belastungen anfordern. Ein berechtigtes Interesse kann bei Kaufinteressenten, bei dinglich Berechtigten am Grundstück sowie bei künftigen Hypotheken- und Grundschuldgläubigern angenommen werden.
Gebühren:
Die Gebühren für Baulasteintragungen und Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis richten sich nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO). Diese Gebührenpflicht bezieht sich auch auf Negativauskünfte.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
-
Baulastenerklärung des Eigentümers
-
Eigentumsnachweis für das zu belastende Grundstück (aktueller Grundbuchauszug)
-
Lageplan
Formulare
Hinweise für Dörverden: Baulasten, Baulastenverzeichnis
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Die Eintragung und Löschung einer Baulast sowie andere Eintragungen in das Baulastenverzeichnis sind gebührenpflichtig, ebenso die Erteilung von Auszügen. Die Gebührenhöhe wird nach der Baugebührenordnung (BauGO) festgelegt.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 11.12.2007
Stichwörter
Abstandsbaulast, Auszüge aus Baulastenverzeichnis, Vereinigungsbaulast, Eintragung einer Baulast, Bauaufsichtsbehörde, Baulastenverzeichnis, Wegebaulast
Metainformation
- Ursprungsportal: Baulasten: Eintragung - in das Baulastenverzeichnis
- Ursprungsportal: Baulasten, Baulastenverzeichnis in Ottersberg
- Ursprungsportal: Baulasten, Baulastenverzeichnis in Kirchlinteln
- Ursprungsportal: Baulasten, Baulastenverzeichnis in Oyten
- Ursprungsportal: Baulasten, Baulastenverzeichnis in Dörverden
- Ursprungsportal: Baulasten, Baulastenverzeichnis in Achim
- Ursprungsportal: Baulasten, Baulastenverzeichnis in Langwedel
- Ursprungsportal: Baulasten, Baulastenverzeichnis in Thedinghausen
- Ursprungsportal: Baulasten, Baulastenverzeichnis in Dörverden
- Ursprungsportal: Baulasten, Baulastenverzeichnis in Ottersberg
- Ursprungsportal: Baulasten, Baulastenverzeichnis in Thedinghausen
- Ursprungsportal: Baulasten, Baulastenverzeichnis in Achim
- Ursprungsportal: Baulasten, Baulastenverzeichnis in Kirchlinteln
- Ursprungsportal: Baulasten, Baulastenverzeichnis in Oyten
- Ursprungsportal: Baulasten, Baulastenverzeichnis in Langwedel