Baulast Auskunft Abschrift

    Baulasten: Eintragung - in das Baulastenverzeichnis

    Beschreibung

    Baulasten:  Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümern und Grundstückseigentümerinnen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Damit wird die Bau- bzw. Nutzungserweiterung eines anderen Grundstückes ermöglicht.

    Die Baulasten werden durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder von einer Vermessungsstelle oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden. Die öffentliche Beglaubigung kann auch von den Gemeinden vorgenommen werden.

    Wirksam werden die Baulasten unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Baulasten bleiben auch bei Veräußerung des Grundstücks bestehen, wirken also auch gegenüber Rechtsnachfolgern und Rechtsnachfolgerinnen.  

    Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches oder privates Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der oder die Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.

    Baulastenverzeichnis:  Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch andere baurechtliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümerin zu einem sein oder ihr Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen sowie Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte eingetragen werden.

    Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Auszüge erteilen lassen.

    Hinweise für Dörverden: Baulasten, Baulastenverzeichnis

    Allgemeine Informationen

    Baulasten ermöglichen Bauwilligen die Bebaubarkeit von Grundstücken, die ohne diese Baulasten gar nicht oder häufig nur eingeschränkt bebaubar wären. Durch den Eintrag einer Baulast verzichtet eine Grundstückseigentümerin bzw. ein Grundstückseigentümer (meist zugunsten eines Nachbarn) in bestimmtem Umfang auf die Ausübung ihrer bzw. seiner Befugnisse.

    Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, soweit sie sich nicht schon aus dem öffentlichen Baurecht ergeben.

    Beispielhafte Anwendungsfälle für Baulasten nach der Nieders. Bauordnung sind:

    • Vereinigung von Grundstücken zu einem Grundstück. Schaffung der baurechtlichen Voraussetzungen zur Bebaubarkeit von Grundstücken durch Vereinigung mehrerer Grundstücke im Sinne der GBO zu einem Baugrundstück, z. B. Überbauung von Grundstücksgrenzen (§ 2 Abs. 12 NBauO).
    • Öffentlich-rechtliche Sicherung der Zuwegung/Zufahrt über private Grundstücke zu einer öffentlichen Verkehrfläche.
    • Sicherung notwendiger Grenzabstände auf einem Baugrundstück durch Hinzurechnung weiterer Grundstücksflächen sowohl auf öffentlichen Straßen als auch auf privaten Nachbargrundstücken (§ 5 NBauO).
    • Sicherung notwendiger Einstellplätze auf einem anderen Grundstück, wenn auf dem Baugrundstück selbst keine Flächen zur Verfügung stehen (§ 47 NBauO).

    Zuständigkeiten:
    Für Ihr Anliegen gibt es je nach Ort unterschiedliche Zuständigkeiten:

    • für Baulasterklärungen im Gebiet der Stadt Verden (Aller): Stadt Verden (Aller)
    • für Baulasterklärungen im übrigen Kreisgebiet: Landkreis Verden

    Baulasterklärung:
    Die Erklärung über eine Baulast bedarf grundsätzlich der Schriftform. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt (Notar oder öffentlich bestellter Vermessungstechniker) bzw. vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt sein. Nach Bearbeitung der Baulast im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens wird diese in das Baulastenverzeichnis (BLV) bei der Bauaufsichtsbehörde eingetragen. Wesentliches Merkmal einer Baulast ist ihre öffentlich-rechtliche Wirkung im Gegensatz zu privatrechtlichen Vereinbarungen (Eintragung im Grundbuch beim Amtsgericht). Selbstverständlich kann auch eine eingetragene Baulast gelöscht werden, wenn ein öffentliches oder privates Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Ein entsprechender Löschungsantrag von einem Beteiligten (Begünstigter oder Belasteter) ist der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Der begünstigte Eigentümer muss aber vor Löschung der Baulast angehört werden.

    Wer ein öffentliches Interesse darlegt, kann das Baulastenverzeichnis einsehen oder schriftliche Auskunft über mögliche Belastungen anfordern. Ein berechtigtes Interesse kann bei Kaufinteressenten, bei dinglich Berechtigten am Grundstück sowie bei künftigen Hypotheken- und Grundschuldgläubigern angenommen werden.

    Gebühren:
    Die Gebühren für Baulasteintragungen und Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis richten sich nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO). Diese Gebührenpflicht bezieht sich auch auf Negativauskünfte.



    Allgemeine Informationen

    Baulasten ermöglichen Bauwilligen die Bebaubarkeit von Grundstücken, die ohne diese Baulasten gar nicht oder häufig nur eingeschränkt bebaubar wären. Durch den Eintrag einer Baulast verzichtet eine Grundstückseigentümerin bzw. ein Grundstückseigentümer (meist zugunsten eines Nachbarn) in bestimmtem Umfang auf die Ausübung ihrer bzw. seiner Befugnisse.

    Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, soweit sie sich nicht schon aus dem öffentlichen Baurecht ergeben.

    Beispielhafte Anwendungsfälle für Baulasten nach der Nieders. Bauordnung sind:

    • Vereinigung von Grundstücken zu einem Grundstück. Schaffung der baurechtlichen Voraussetzungen zur Bebaubarkeit von Grundstücken durch Vereinigung mehrerer Grundstücke im Sinne der GBO zu einem Baugrundstück, z. B. Überbauung von Grundstücksgrenzen (§ 2 Abs. 12 NBauO).
    • Öffentlich-rechtliche Sicherung der Zuwegung/Zufahrt über private Grundstücke zu einer öffentlichen Verkehrfläche.
    • Sicherung notwendiger Grenzabstände auf einem Baugrundstück durch Hinzurechnung weiterer Grundstücksflächen sowohl auf öffentlichen Straßen als auch auf privaten Nachbargrundstücken (§ 5 NBauO).
    • Sicherung notwendiger Einstellplätze auf einem anderen Grundstück, wenn auf dem Baugrundstück selbst keine Flächen zur Verfügung stehen (§ 47 NBauO).

    Zuständigkeiten:
    Für Ihr Anliegen gibt es je nach Ort unterschiedliche Zuständigkeiten:

    • für Baulasterklärungen im Gebiet der Stadt Verden (Aller): Stadt Verden (Aller)
    • für Baulasterklärungen im übrigen Kreisgebiet: Landkreis Verden

    Baulasterklärung:
    Die Erklärung über eine Baulast bedarf grundsätzlich der Schriftform. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt (Notar oder öffentlich bestellter Vermessungstechniker) bzw. vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt sein. Nach Bearbeitung der Baulast im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens wird diese in das Baulastenverzeichnis (BLV) bei der Bauaufsichtsbehörde eingetragen. Wesentliches Merkmal einer Baulast ist ihre öffentlich-rechtliche Wirkung im Gegensatz zu privatrechtlichen Vereinbarungen (Eintragung im Grundbuch beim Amtsgericht). Selbstverständlich kann auch eine eingetragene Baulast gelöscht werden, wenn ein öffentliches oder privates Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Ein entsprechender Löschungsantrag von einem Beteiligten (Begünstigter oder Belasteter) ist der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Der begünstigte Eigentümer muss aber vor Löschung der Baulast angehört werden.

    Wer ein öffentliches Interesse darlegt, kann das Baulastenverzeichnis einsehen oder schriftliche Auskunft über mögliche Belastungen anfordern. Ein berechtigtes Interesse kann bei Kaufinteressenten, bei dinglich Berechtigten am Grundstück sowie bei künftigen Hypotheken- und Grundschuldgläubigern angenommen werden.

    Gebühren:
    Die Gebühren für Baulasteintragungen und Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis richten sich nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO). Diese Gebührenpflicht bezieht sich auch auf Negativauskünfte.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

    Ansprechpartner

    FD Bauordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Lindhooper Straße 67

    27283 Verden (Aller)

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04231 15-326

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 27.02.2020 (von: Webservice, Landkreis Verden)

    Technisch geändert am 19.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Verden)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    • Baulastenerklärung des Eigentümers

    • Eigentumsnachweis für das zu belastende Grundstück (aktueller Grundbuchauszug)

    • Lageplan

    Formulare

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Die Eintragung und Löschung einer Baulast sowie andere Eintragungen in das Baulastenverzeichnis sind gebührenpflichtig, ebenso die Erteilung von Auszügen. Die Gebührenhöhe wird nach der Baugebührenordnung (BauGO) festgelegt.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 11.12.2007

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 23.11.2023 (von: Witte, Farina Isabell)

    Stichwörter

    Abstandsbaulast, Auszüge aus Baulastenverzeichnis, Vereinigungsbaulast, Eintragung einer Baulast, Bauaufsichtsbehörde, Baulastenverzeichnis, Wegebaulast

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Metainformation