Baulasten: Eintragung - in das Baulastenverzeichnis
Beschreibung
Baulasten: Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümern und Grundstückseigentümerinnen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Damit wird die Bau- bzw. Nutzungserweiterung eines anderen Grundstückes ermöglicht.
Die Baulasten werden durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder von einer Vermessungsstelle oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden. Die öffentliche Beglaubigung kann auch von den Gemeinden vorgenommen werden.
Wirksam werden die Baulasten unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Baulasten bleiben auch bei Veräußerung des Grundstücks bestehen, wirken also auch gegenüber Rechtsnachfolgern und Rechtsnachfolgerinnen.
Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches oder privates Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der oder die Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.
Baulastenverzeichnis: Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch andere baurechtliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümerin zu einem sein oder ihr Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen sowie Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte eingetragen werden.
Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Auszüge erteilen lassen.
Hinweise für Winsen (Luhe): Baulasten: Eintragung - in das Baulastenverzeichnis
Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümern und Grundstückseigentümerinnen zu einem entsprechenden Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Eine Baulast ist eine freiwillige Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, die der Schriftform bedarf. Die Unterschrift des Erklärenden muss öffentlich von einer Gemeinde, einer öffentlich bestellten Vermessungsstelle oder einem Notar beglaubigt sein, wenn sie nicht vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet wird.
Da Sie mit der Baulast eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung für Ihr Grundstück übernehmen, die ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen festlegt, muss der Inhalt hinreichend bestimmt sein.
Baulasten werden mit der Eintragung im Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber den Rechtsnachfolgern.
Baulasten sind immer erforderlich, wenn das geplante Bauvorhaben auf dem Baugrundstück selbst nicht baurechtskonform hergestellt werden kann. Durch die Heranziehung eines Nachbargrundstückes / mehrerer Nachbargrundstücke kann das geplante Bauvorhaben eventuell genehmigungsfähig werden. Selbst wenn alle Grundstücke dem Bauherrn gehören, ist die Eintragung einer Baulast notwendig, da sich die Eigentumsverhältnisse, z. B. durch den Verkauf eines Grundstückes, ändern können.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
Hinweise für Winsen (Luhe): Baulasten: Eintragung - in das Baulastenverzeichnis
Die Zuständigkeit liegt bei der Stadt Winsen (Luhe).
Ansprechpartner
Stadt Winsen (Luhe)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag - Freitag 8.00 - 12.00 Uhr Dienstag auch 14.00 - 16.00 Uhr Meldeamt Dienstag auch ab 7.00 Uhr Donnerstag auch 15.00 - 18.00 Uhr Bitte beachten Sie: Das Standesamt hat am Mittwoch geschlossen.
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
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Baulastenerklärung des Eigentümers
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Eigentumsnachweis für das zu belastende Grundstück (aktueller Grundbuchauszug)
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Lageplan
Hinweise für Winsen (Luhe): Baulasten: Eintragung - in das Baulastenverzeichnis
- Antrag auf Übernahme einer Baulast
- aktueller Grundbuchauszug als Eigentumsnachweis (nicht älter als 4 Wochen) für jedes zu belastende Grundstück
- Lageplan im M1:500 mit eingezeichneter Baulast
- bei Anbaubaulast: Grundriss und Schnitt des Bauvorhabens
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Die Eintragung und Löschung einer Baulast sowie andere Eintragungen in das Baulastenverzeichnis sind gebührenpflichtig, ebenso die Erteilung von Auszügen. Die Gebührenhöhe wird nach der Baugebührenordnung (BauGO) festgelegt.
Hinweise für Winsen (Luhe): Baulasten: Eintragung - in das Baulastenverzeichnis
Die Eintragung einer Baulast in das Baulastenverzeichnis ist gebührenpflichtig. Die Gebührenhöhe wird nach der Baugebührenordnung (BauGO) festgelegt.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 11.12.2007
Stichwörter
Bauaufsichtsbehörde, Abstandsbaulast, Auszüge aus Baulastenverzeichnis, Wegebaulast, Baulastenverzeichnis, Vereinigungsbaulast, Eintragung einer Baulast