Baulasten: Eintragung - in das Baulastenverzeichnis
Beschreibung
Baulasten: Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümern und Grundstückseigentümerinnen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Damit wird die Bau- bzw. Nutzungserweiterung eines anderen Grundstückes ermöglicht.
Die Baulasten werden durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder von einer Vermessungsstelle oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden. Die öffentliche Beglaubigung kann auch von den Gemeinden vorgenommen werden.
Wirksam werden die Baulasten unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Baulasten bleiben auch bei Veräußerung des Grundstücks bestehen, wirken also auch gegenüber Rechtsnachfolgern und Rechtsnachfolgerinnen.
Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches oder privates Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der oder die Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.
Baulastenverzeichnis: Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch andere baurechtliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümerin zu einem sein oder ihr Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen sowie Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte eingetragen werden.
Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Auszüge erteilen lassen.
Hinweise für Rosengarten: Baulasten: Eintragung - in das Baulastenverzeichnis
Was ist eine Baulast?
Eine Baulast ist eine freiwillige Erklärung eines Grundstückseigentümers gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, die der Schriftform bedarf. Die Unterschrift des Erklärenden muss öffentlich von einer Gemeinde, einer öffentlich bestellten Vermessungsstelle oder einem Notar, beglaubigt werden, wenn sie nicht vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet wird.
Da eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung für das Grundstück übernommen wird, die ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen festlegt, muss der Inhalt gemäß § 81 NBauO u.a. hinreichend bestimmt niedergeschrieben werden.
Sollten Sie sich für eine Erklärung vor der Bauaufsichtsbehörde entscheiden, stellen Sie sicher, dass nicht nur die Begründung und der Inhalt der Baulasterklärung gesetzeskonform ausgefertigt wird, sondern dass Sie auch umfassend zu Ihrer Entscheidung beraten werden.
Baulasten werden mit Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber den Rechtsnachfolgern.
Allgemein ist eine Baulast immer dann erforderlich, wenn das geplante Bauvorhaben auf dem Baugrundstück selbst nicht baurechtskonform hergestellt werden kann und somit ein anderes Grundstück (oder auch mehrere Grundstücke) zusätzlich zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit herangezogen werden muss. Dabei ist es unerheblich, wie sich die Eigentumsverhältnisse des anderen Grundstückes im Verhältnis zum Baugrundstück gestalten. Auch wenn beide Eigentümer ein und dieselbe Person sind, ist eine Baulast erforderlich, weil sich die Eigentumsverhältnisse jederzeit und ohne Mitwirkungspflicht der Bauaufsichtsbehörde ändern könnten.
Oft ist die Bestellung einer Baulast die Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung.
Welche gängigen Baulasten gibt es?
- Abstandsbaulasten
- Anbaubaulasten
- Wegebaulasten
- Vereinigungsbaulasten
- Stellplatzbaulasten
- Sonderbaulasten: z.B. Kinderspielplatz
Was ist eine Baulast?
Eine Baulast ist eine freiwillige Erklärung eines Grundstückseigentümers gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, die der Schriftform bedarf. Die Unterschrift des Erklärenden muss öffentlich von einer Gemeinde, einer öffentlich bestellten Vermessungsstelle oder einem Notar, beglaubigt werden, wenn sie nicht vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet wird.
Da eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung für das Grundstück übernommen wird, die ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen festlegt, muss der Inhalt gemäß § 81 NBauO u.a. hinreichend bestimmt niedergeschrieben werden.
Sollten Sie sich für eine Erklärung vor der Bauaufsichtsbehörde entscheiden, stellen Sie sicher, dass nicht nur die Begründung und der Inhalt der Baulasterklärung gesetzeskonform ausgefertigt wird, sondern dass Sie auch umfassend zu Ihrer Entscheidung beraten werden.
Baulasten werden mit Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber den Rechtsnachfolgern.
Allgemein ist eine Baulast immer dann erforderlich, wenn das geplante Bauvorhaben auf dem Baugrundstück selbst nicht baurechtskonform hergestellt werden kann und somit ein anderes Grundstück (oder auch mehrere Grundstücke) zusätzlich zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit herangezogen werden muss. Dabei ist es unerheblich, wie sich die Eigentumsverhältnisse des anderen Grundstückes im Verhältnis zum Baugrundstück gestalten. Auch wenn beide Eigentümer ein und dieselbe Person sind, ist eine Baulast erforderlich, weil sich die Eigentumsverhältnisse jederzeit und ohne Mitwirkungspflicht der Bauaufsichtsbehörde ändern könnten.
Oft ist die Bestellung einer Baulast die Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung.
Welche gängigen Baulasten gibt es?
- Abstandsbaulasten
- Anbaubaulasten
- Wegebaulasten
- Vereinigungsbaulasten
- Stellplatzbaulasten
- Sonderbaulasten: z.B. Kinderspielplatz
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
Ansprechpartner
Baulasten
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Anfahrt über Schlossring 12! Telefonische Erreichbarkeit: Mo - Do 08:30 bis 16:00 Uhr Fr 08:30 bis 12:00 Uhr Termine nach Vereinbarung!
Kontakt
erforderliche Unterlagen
-
Baulastenerklärung des Eigentümers
-
Eigentumsnachweis für das zu belastende Grundstück (aktueller Grundbuchauszug)
-
Lageplan
Hinweise für Rosengarten: Baulasten: Eintragung - in das Baulastenverzeichnis
• Für die Eintragung einer Baulast:
1.
Schriftlicher Antrag mit kurzer Darstellung des Sachverhaltes/Anliegens, falls vorhanden mit Angabe des Bauaktenzeichens.
2.
Ein einfacher amtlicher Lageplan im Maßstab 1:500 oder 1:1000 mit Einzeichnung der Baulastfläche in braun schraffiert und vermaßt.
Dieser muss folgende Angaben enthalten:
1. den Maßstab und die Lage des Grundstücks zur Nordrichtung,
2. aus dem Liegenschaftskataster
a)
die Bezeichnung des Grundstücks durch Angabe der Gemeinde, der Straße, der Hausnummer, des Grundbuchs, der Gemarkung, der Flur, des Flurstücks mit der Angabe der Eigentümer oder der Erbbauberechtigten
b)
den Flächeninhalt des Grundstücks, die skizzenhafte Darstellung des Bauvorhabens,
c)
die katastermäßigen Grenzen des Grundstücks und der benachbarten Grundstücke,
d)
den Bestand der vorhandenen Gebäude auf dem Grundstück und auf den benachbarten Grundstücken
e)
Hinweise auf Baulasten.
Amtliche Lagepläne werden entweder von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder dem Katasteramt erstellt und sollten nicht älter als 6 Monate sein.
3.
Bei Firmen oder Bevollmächtigen ist die Unterschriftenbefugnis nachzuweisen. Dies kann z.B. durch Handelsregisterauszug, Vereinssatzung, notarielle beglaubigte Vertretungsvollmacht usw. erfolgen.
Achtung:
Bei Erbbaugrundstücken müssen die Eigentümer und die Erbbauberechtigten, bei bereits verkauften Grundstücken neben dem Eigentümer auch die Auflassungsvormerkungs- berechtigten des zu belastenden Grundstückes die Baulasterklärung mit unterzeichnen! Erfolgt die Unterzeichnung nicht von sämtlichen Eigentümern des zu belastenden Grundstückes ist die Baulast, sobald die fehlende Unterschrift festgestellt wird, von Anfang an unwirksam und nichtig. Es ist daher nötig, dass sämtliche benötigten Unterlagen vollständig und aktuell vorgelegt und genauestens geprüft werden.
• Für die Löschung einer Baulast benötigen wir einen schriftlichen Antrag.
Sämtliche Eigentümer des begünstigen und des belasteten Flurstücks müssen den Löschungsantrag unterzeichnen. Hier reicht eine einfache Unterschrift; eine Beglaubigung ist nicht erforderlich. Im Antrag enthalten sein muss die Nennung des zu löschenden Baulastenblattes mit Nummer und Seite und der Grund der Löschung. Wegen der Individualität jeder einzelnen Baulast sprechen Sie weitere Details bitte mit uns ab.
Nehmen Sie telefonisch Kontakt mit uns auf, wir beraten Sie gerne.
• Beim Landkreis Harburg sind zuständig:
Frau Kruska 04171 / 693 369 (Elbmarsch, Neu Wulmstorf, Salzhausen, Stelle),
Frau Pohl 04171 / 693 368 (Hollenstedt, Rosengarten, Tostedt),
Frau Rose 04171 / 693 875 (Hanstedt, Jesteburg, Seevetal)
Für die Eintragung einer Baulast:
1.
Schriftlicher Antrag mit kurzer Darstellung des Sachverhaltes/Anliegens, falls vorhanden mit Angabe des Bauaktenzeichens.
2.
Ein einfacher amtlicher Lageplan im Maßstab 1:500 oder 1:1000 mit Einzeichnung der Baulastfläche in braun schraffiert und vermaßt.
Dieser muss folgende Angaben enthalten:
1. den Maßstab und die Lage des Grundstücks zur Nordrichtung,
2. aus dem Liegenschaftskataster
a)
die Bezeichnung des Grundstücks durch Angabe der Gemeinde, der Straße, der Hausnummer, des Grundbuchs, der Gemarkung, der Flur, des Flurstücks mit der Angabe der Eigentümer oder der Erbbauberechtigten
b)
den Flächeninhalt des Grundstücks, die skizzenhafte Darstellung des Bauvorhabens,
c)
die katastermäßigen Grenzen des Grundstücks und der benachbarten Grundstücke,
d)
den Bestand der vorhandenen Gebäude auf dem Grundstück und auf den benachbarten Grundstücken
e)
Hinweise auf Baulasten.
Amtliche Lagepläne werden entweder von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder dem Katasteramt erstellt und sollten nicht älter als 6 Monate sein.
3.
Bei Firmen oder Bevollmächtigen ist die Unterschriftenbefugnis nachzuweisen. Dies kann z.B. durch Handelsregisterauszug, Vereinssatzung, notarielle beglaubigte Vertretungsvollmacht usw. erfolgen.
Achtung:
Bei Erbbaugrundstücken müssen die Eigentümer und die Erbbauberechtigten, bei bereits verkauften Grundstücken neben dem Eigentümer auch die Auflassungsvormerkungs- berechtigten des zu belastenden Grundstückes die Baulasterklärung mit unterzeichnen! Erfolgt die Unterzeichnung nicht von sämtlichen Eigentümern des zu belastenden Grundstückes ist die Baulast, sobald die fehlende Unterschrift festgestellt wird, von Anfang an unwirksam und nichtig. Es ist daher nötig, dass sämtliche benötigten Unterlagen vollständig und aktuell vorgelegt und genauestens geprüft werden.
Für die Löschung einer Baulast benötigen wir einen schriftlichen Antrag.
Sämtliche Eigentümer des begünstigen und des belasteten Flurstücks müssen den Löschungsantrag unterzeichnen. Hier reicht eine einfache Unterschrift; eine Beglaubigung ist nicht erforderlich. Im Antrag enthalten sein muss die Nennung des zu löschenden Baulastenblattes mit Nummer und Seite und der Grund der Löschung. Wegen der Individualität jeder einzelnen Baulast sprechen Sie weitere Details bitte mit uns ab.
Nehmen Sie telefonisch Kontakt mit uns auf, wir beraten Sie gerne.
Beim Landkreis Harburg sind zuständig:
Frau Kruska 04171 / 693 369 (Elbmarsch, Neu Wulmstorf, Salzhausen, Stelle),
Frau Pohl 04171 / 693 368 (Hollenstedt, Rosengarten, Tostedt),
Frau Rose 04171 / 693 875 (Hanstedt, Jesteburg, Seevetal)
Formulare
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Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Die Eintragung und Löschung einer Baulast sowie andere Eintragungen in das Baulastenverzeichnis sind gebührenpflichtig, ebenso die Erteilung von Auszügen. Die Gebührenhöhe wird nach der Baugebührenordnung (BauGO) festgelegt.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 11.12.2007
Stichwörter
Abstandsbaulast, Auszüge aus Baulastenverzeichnis, Vereinigungsbaulast, Eintragung einer Baulast, Bauaufsichtsbehörde, Baulastenverzeichnis, Wegebaulast
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