Baulast Auskunft Abschrift

    Baulasten: Eintragung - in das Baulastenverzeichnis

    Beschreibung

    Baulasten:  Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümern und Grundstückseigentümerinnen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Damit wird die Bau- bzw. Nutzungserweiterung eines anderen Grundstückes ermöglicht.

    Die Baulasten werden durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder von einer Vermessungsstelle oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden. Die öffentliche Beglaubigung kann auch von den Gemeinden vorgenommen werden.

    Wirksam werden die Baulasten unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Baulasten bleiben auch bei Veräußerung des Grundstücks bestehen, wirken also auch gegenüber Rechtsnachfolgern und Rechtsnachfolgerinnen.  

    Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches oder privates Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der oder die Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.

    Baulastenverzeichnis:  Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch andere baurechtliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümerin zu einem sein oder ihr Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen sowie Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte eingetragen werden.

    Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Auszüge erteilen lassen.

    Hinweise für Weser-Aue: Baulasten: Eintragung - in das Baulastenverzeichnis

    Allgemeine Informationen

    Baulasten dienen dazu, Hindernisse, die der Bebauung eines Grundstückes entgegenstehen, auszuräumen. Solche Hindernisse können sich ergeben aus dem Bauordnungsrecht (z. B. zu beachtende Abstände), aber auch aus dem Bauplanungsrecht. Baulasten ermöglichen also Bauwilligen die Bebauung von Grundstücken, die sonst nicht oder nur eingeschränkt bebaubar wären.

    Mit der Baulasterklärung verpflichten sich Grundstückseigentümer zu einem ihr Grundstück betreffendes und in der Baulast selbst bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen (Beispiele sind unter "Arten der Baulasten aufgeführt) und übernehmen damit eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Die Baulast hat nur Auswirkungen auf das Bauen. Sie ist nur im Verhältnis Bauaufsicht - Bauherr - Nachbar von Bedeutung. Daher wird das Verzeichnis der Baulasten auch nur bei der Bauaufsicht geführt. Auf bestehende Baulasten wird außerdem noch durch die Katasterunterlagen hingewiesen.

    Wollen die Beteiligten an einer Baulast noch weitere interne Regelungen treffen, ist dazu eine zusätzliche private Vereinbarung (Vertrag) erforderlich. Jeder, der ein berechtigtes Interesse (z. B. bei einem Grundstückskauf) hat, kann das Baulastenverzeichnis einsehen.



    Online-Dienste

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    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

    Ansprechpartner

    52 FB Bauen

    Adresse

    Hausanschrift

    Kreishaus am Schloßplatz

    31582 Nienburg (Weser)

    Öffnungszeiten

    Montag - Freitag 8:00 - 12:00 Uhr Montag und Donnerstag 13:00 - 16:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 05021 967-333

    Telefon Festnetz: 05021 967-363

    E-Mail: bauen@kreis-ni.de

    Version

    Technisch geändert am 29.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Baulastenerklärung des Eigentümers

    • Eigentumsnachweis für das zu belastende Grundstück (aktueller Grundbuchauszug)

    • Lageplan

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Die Eintragung und Löschung einer Baulast sowie andere Eintragungen in das Baulastenverzeichnis sind gebührenpflichtig, ebenso die Erteilung von Auszügen. Die Gebührenhöhe wird nach der Baugebührenordnung (BauGO) festgelegt.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Weser-Aue: Baulasten: Eintragung - in das Baulastenverzeichnis

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 11.12.2007

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2023

    Stichwörter

    Bauaufsichtsbehörde, Abstandsbaulast, Auszüge aus Baulastenverzeichnis, Wegebaulast, Baulastenverzeichnis, Vereinigungsbaulast, Eintragung einer Baulast

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de