Baulasten: Eintragung - in das Baulastenverzeichnis
Beschreibung
Baulasten: Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümern und Grundstückseigentümerinnen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Damit wird die Bau- bzw. Nutzungserweiterung eines anderen Grundstückes ermöglicht.
Die Baulasten werden durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder von einer Vermessungsstelle oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden. Die öffentliche Beglaubigung kann auch von den Gemeinden vorgenommen werden.
Wirksam werden die Baulasten unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Baulasten bleiben auch bei Veräußerung des Grundstücks bestehen, wirken also auch gegenüber Rechtsnachfolgern und Rechtsnachfolgerinnen.
Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches oder privates Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der oder die Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.
Baulastenverzeichnis: Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch andere baurechtliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümerin zu einem sein oder ihr Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen sowie Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte eingetragen werden.
Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Auszüge erteilen lassen.
Hinweise für Steyerberg: Baulasten: Eintragung - in das Baulastenverzeichnis
Baulasten dienen dazu, Hindernisse, die der Bebauung eines Grundstückes entgegenstehen, auszuräumen. Solche Hindernisse können sich ergeben aus dem Bauordnungsrecht (z. B. zu beachtende Abstände), aber auch aus dem Bauplanungsrecht. Baulasten ermöglichen also Bauwilligen die Bebauung von Grundstücken, die sonst nicht oder nur eingeschränkt bebaubar wären.
Mit der Baulasterklärung verpflichten sich Grundstückseigentümer zu einem ihr Grundstück betreffendes und in der Baulast selbst bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen (Beispiele sind unter „Arten der Baulasten aufgeführt) und übernehmen damit eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Die Baulast hat nur Auswirkungen auf das Bauen. Sie ist nur im Verhältnis Bauaufsicht - Bauherr - Nachbar von Bedeutung. Daher wird das Verzeichnis der Baulasten auch nur bei der Bauaufsicht geführt. Auf bestehende Baulasten wird außerdem noch durch die Katasterunterlagen hingewiesen.
Wollen die Beteiligten an einer Baulast noch weitere interne Regelungen treffen, ist dazu eine zusätzliche private Vereinbarung (Vertrag) erforderlich. Jeder, der ein berechtigtes Interesse (z. B. bei einem Grundstückskauf) hat, kann das Baulastenverzeichnis einsehen.
Baulasten dienen dazu, Hindernisse, die der Bebauung eines Grundstückes entgegenstehen, auszuräumen. Solche Hindernisse können sich ergeben aus dem Bauordnungsrecht (z. B. zu beachtende Abstände), aber auch aus dem Bauplanungsrecht. Baulasten ermöglichen also Bauwilligen die Bebauung von Grundstücken, die sonst nicht oder nur eingeschränkt bebaubar wären.
Mit der Baulasterklärung verpflichten sich Grundstückseigentümer zu einem ihr Grundstück betreffendes und in der Baulast selbst bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen (Beispiele sind unter "Arten der Baulasten aufgeführt) und übernehmen damit eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Die Baulast hat nur Auswirkungen auf das Bauen. Sie ist nur im Verhältnis Bauaufsicht - Bauherr - Nachbar von Bedeutung. Daher wird das Verzeichnis der Baulasten auch nur bei der Bauaufsicht geführt. Auf bestehende Baulasten wird außerdem noch durch die Katasterunterlagen hingewiesen.
Wollen die Beteiligten an einer Baulast noch weitere interne Regelungen treffen, ist dazu eine zusätzliche private Vereinbarung (Vertrag) erforderlich. Jeder, der ein berechtigtes Interesse (z. B. bei einem Grundstückskauf) hat, kann das Baulastenverzeichnis einsehen.
Online-Dienste
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
Ansprechpartner
Landkreis Nienburg
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
montags bis donnerstags 8 bis 16 Uhr, freitags 8 bis 12 Uhr
Kontakt
52 FB Bauen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag - Freitag 8:00 - 12:00 Uhr Montag und Donnerstag 13:00 - 16:00 Uhr
Kontakt
erforderliche Unterlagen
-
Baulastenerklärung des Eigentümers
-
Eigentumsnachweis für das zu belastende Grundstück (aktueller Grundbuchauszug)
-
Lageplan
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Die Eintragung und Löschung einer Baulast sowie andere Eintragungen in das Baulastenverzeichnis sind gebührenpflichtig, ebenso die Erteilung von Auszügen. Die Gebührenhöhe wird nach der Baugebührenordnung (BauGO) festgelegt.
Weitere Informationen
Hinweise für Steyerberg: Baulasten: Eintragung - in das Baulastenverzeichnis
- Wie entsteht eine Baulast?Baulasterklärung; Baulast; Grundstück; Zuwegung
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Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 11.12.2007
Stichwörter
Abstandsbaulast, Auszüge aus Baulastenverzeichnis, Vereinigungsbaulast, Eintragung einer Baulast, Bauaufsichtsbehörde, Baulastenverzeichnis, Wegebaulast
Metainformation
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