Baulasten: Eintragung - in das Baulastenverzeichnis
Beschreibung
Baulasten: Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümern und Grundstückseigentümerinnen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Damit wird die Bau- bzw. Nutzungserweiterung eines anderen Grundstückes ermöglicht.
Die Baulasten werden durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder von einer Vermessungsstelle oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden. Die öffentliche Beglaubigung kann auch von den Gemeinden vorgenommen werden.
Wirksam werden die Baulasten unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Baulasten bleiben auch bei Veräußerung des Grundstücks bestehen, wirken also auch gegenüber Rechtsnachfolgern und Rechtsnachfolgerinnen.
Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches oder privates Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der oder die Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.
Baulastenverzeichnis: Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch andere baurechtliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümerin zu einem sein oder ihr Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen sowie Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte eingetragen werden.
Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Auszüge erteilen lassen.
Hinweise für Diepholz: Baulasten, Baulastenverzeichnis
Baulasten: Baulasten sind freiwillig übernommene öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümern gegenüber der Bauaufsichtsbehörde. Sie betreffen ein Tun, Dulden oder Unterlassen, das sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergibt. Damit wird die Bau- bzw. Nutzungserweiterung eines anderen Grundstückes ermöglicht.
Die Baulasten werden durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen. Die Notwendigkeit einer Baulasteintragung ergibt sich meist im Zuge eines Baugenehmigungsverfahrens. Daher werden sie auch meist durch die Bauaufsicht formuliert.
Wirksam werden die Baulasten unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Baulasten bleiben auch bei Veräußerung des Grundstücks bestehen, wirken also auch gegenüber Rechtsnachfolgern und Rechtsnachfolgerinnen.
Baulastenverzeichnis: Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. Baulasten für Diepholz, St. Hülfe, Heede und Aschen werden im Baulastenverzeichnis der Stadt Diepholz geführt.
Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Auszüge erteilen lassen.
Schriftl. oder per Mail mit Angabe von: Name, Flurstück, Flur, Gemarkung, Adresse, Erklärung der Übernahme von Kosten, Rechnungsanschrift und welche Interessen.
Baulasten: Baulasten sind freiwillig übernommene öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümern gegenüber der Bauaufsichtsbehörde. Sie betreffen ein Tun, Dulden oder Unterlassen, das sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergibt. Damit wird die Bau- bzw. Nutzungserweiterung eines anderen Grundstückes ermöglicht.
Die Baulasten werden durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen. Die Notwendigkeit einer Baulasteintragung ergibt sich meist im Zuge eines Baugenehmigungsverfahrens. Daher werden sie auch meist durch die Bauaufsicht formuliert.
Wirksam werden die Baulasten unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Baulasten bleiben auch bei Veräußerung des Grundstücks bestehen, wirken also auch gegenüber Rechtsnachfolgern und Rechtsnachfolgerinnen.
Baulastenverzeichnis: Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. Baulasten für Diepholz, St. Hülfe, Heede und Aschen werden im Baulastenverzeichnis der Stadt Diepholz geführt.
Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Auszüge erteilen lassen.
Schriftl. oder per Mail mit Angabe von: Name, Flurstück, Flur, Gemarkung, Adresse, Erklärung der Übernahme von Kosten, Rechnungsanschrift und welche Interessen.
Online-Dienste
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
Hinweise für Diepholz: Baulasten, Baulastenverzeichnis
Die Zuständigkeit liegt bei der Bauaufsicht der Stadt Diepholz (s.u.).
Eintragung einer Baulast nimmt Frau Arlinghaus vor.
Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis erteilt Frau Arlinghaus.
Die Zuständigkeit liegt bei der Bauaufsicht der Stadt Diepholz (s.u.).
Eintragung einer Baulast nimmt Frau Arlinghaus vor.
Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis erteilt Frau Arlinghaus.
Ansprechpartner
Für Diepholz wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
-
Baulastenerklärung des Eigentümers
-
Eigentumsnachweis für das zu belastende Grundstück (aktueller Grundbuchauszug)
-
Lageplan
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Die Eintragung und Löschung einer Baulast sowie andere Eintragungen in das Baulastenverzeichnis sind gebührenpflichtig, ebenso die Erteilung von Auszügen. Die Gebührenhöhe wird nach der Baugebührenordnung (BauGO) festgelegt.
Hinweise für Diepholz: Baulasten, Baulastenverzeichnis
Die Eintragung sowie die Löschung einer Baulast in das Baulastenverzeichnis ist gebührenpflichtig, ebenso die Erteilung von Auszügen. Die Gebührenhöhe wird nach der Baugebührenordnung (BauGO) festgelegt.
Eintragung:
je nach Art der Eintragung zwischen 90,- € bis 2.470,-€
Auskunft:
30,- € je Flurstück
30,- € je Kopie Baulasten-Blatt
Löschung:
zwischen 90,-€ bis 830,-€
Die Eintragung sowie die Löschung einer Baulast in das Baulastenverzeichnis ist gebührenpflichtig, ebenso die Erteilung von Auszügen. Die Gebührenhöhe wird nach der Baugebührenordnung (BauGO) festgelegt.
Eintragung:
je nach Art der Eintragung zwischen 90,- € bis 2.470,-€
Auskunft:
30,- € je Flurstück
30,- € je Kopie Baulasten-Blatt
Löschung:
zwischen 90,-€ bis 830,-€
Weitere Informationen
Hinweise für Diepholz: Baulasten, Baulastenverzeichnis
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 11.12.2007
Stichwörter
Abstandsbaulast, Auszüge aus Baulastenverzeichnis, Vereinigungsbaulast, Eintragung einer Baulast, Bauaufsichtsbehörde, Baulastenverzeichnis, Wegebaulast