Baulast Auskunft Abschrift

    Baulasten: Eintragung - in das Baulastenverzeichnis

    Beschreibung

    Baulasten:  Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümern und Grundstückseigentümerinnen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Damit wird die Bau- bzw. Nutzungserweiterung eines anderen Grundstückes ermöglicht.

    Die Baulasten werden durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder von einer Vermessungsstelle oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden. Die öffentliche Beglaubigung kann auch von den Gemeinden vorgenommen werden.

    Wirksam werden die Baulasten unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Baulasten bleiben auch bei Veräußerung des Grundstücks bestehen, wirken also auch gegenüber Rechtsnachfolgern und Rechtsnachfolgerinnen.  

    Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches oder privates Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der oder die Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.

    Baulastenverzeichnis:  Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch andere baurechtliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümerin zu einem sein oder ihr Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen sowie Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte eingetragen werden.

    Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Auszüge erteilen lassen.

    Hinweise für Hannover: Baulasten: Eintragung und Löschung

    Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümern und Grundstückseigentümerinnen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Damit wird die Bau- bzw. Nutzungserweiterung eines anderen Grundstückes ermöglicht. Jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegt, kann eine Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis beantragen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

    Hinweise für Hannover: Baulasten: Eintragung und Löschung

    Baulasteintragungen und Löschungen werden durch die Baulastenstelle der Landeshauptstadt Hannover, Fachbereich Planen und Stadtentwicklung, Bereich Bauordnung vorgenommen.

    Ansprechpartner

    Stadt Hannover - 61.35 - Bereich Bauordnung Baulasten

    Adresse

    Hausanschrift

    Rudolf-Hillebrecht-Platz 1

    30159 Hannover

    Öffnungszeiten

    Telefonsprechzeiten: Mo: 10:00 - 12:00 Uhr Mi: 14:00 - 16:00 Uhr Do: 10:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 511 168-48493

    Telefon Festnetz: +49 511 168-31030

    E-Mail: baulasten@hannover-stadt.de

    Version

    Technisch geändert am 10.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Baulastenerklärung des Eigentümers

    • Eigentumsnachweis für das zu belastende Grundstück (aktueller Grundbuchauszug)

    • Lageplan

    Hinweise für Hannover: Baulasten: Eintragung und Löschung

    • Vollmacht/Vertretungsnachweis

    Wird eine Baulast in Vertretung oder im Namen eines anderen erklärt, ist eine entsprechende notariell beglaubigte Vollmacht in Ausfertigung vorzulegen (bei notariell beurkundeter Baulast reicht eine Bestätigung über das Vorliegen der Vollmacht). Bei Baulasterklärungen einer juristischen Person ist die Vertretungsbefugnis durch einen aktuellen Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister bzw. eine entsprechende notarielle Bestätigung nachzuweisen.

    • Lageplan

    Ein Lageplan ist in der Regel Bestandteil der Baulasterklärung. Auf diesem ist die Baulastfläche eindeutig zu kennzeichnen und vollständig zu vermaßen (bei einer Vereinigungsbaulast nach § 2 Abs. 12 NBauO ist die Vermaßung i.d.R. nicht erforderlich). Im Baulasttext muss auf den Lageplan Bezug genommen werden. Der Lageplan ist auf einer amtlichen Flur- oder Stadtkarte (Maßstab 1:500, 1:1000 oder größer, ggf. mit einer zusätzlichen Detailzeichnung, Format maximal DIN A3), durch den Bauherrn oder einen Beauftragten zu erstellen. Bei Unterschriftsbeglaubigungen muss der Lageplan vorgelegt werden bzw. bei Beurkundung durch einen Notar muss er Teil der Urkunde sein.

    Bei der Erklärung von Anbaubaulasten sind noch folgende zusätzliche Unterlagen erforderlich:

    • Grundriss,
    • Schnitt,
    • Ansicht zur Darstellung von Art und Höhe der geplanten Bebauung.

    Bei der Erklärung von GRZ- bzw. GFZ-Bindungsbaulasten ist zusätzlich die Berechnung der umzuverteilenden Flächen in m² und die verbliebene GRZ/GFZ der belasteten Flurstücke hinzuzufügen

    Hinweis: Die Eintragung einer GRZ- bzw. GFZ-Bindungsbaulast befreit nicht von den Festsetzungen des jeweils geltenden Bebauungsplans (B-Planes). Befreiungen nach § 31 Baugesetzbuch (BauGB) sind zusätzlich und gesondert im Rahmen des Baugesuchs zu beantragen. Sofern möglich, bitten wir zusätzlich um Übersendung sämtlicher Unterlagen und Pläne im PDF Format per Email.

    • Baulastflächenberechnung

    Die Größe der Baulastflächen ist auf dem Lageplan anzugeben und unter Angabe des Flächeninhalts in m² vollständig zu bemaßen

    • Kostenschuldner

    Alle Eintragungen in das Baulastenverzeichnis sind gebührenpflichtig. Ein Kostenschuldner (i.d.R. der durch die Baulast Begünstigte) muss daher angegeben werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Hannover: Baulasten: Eintragung und Löschung

    Bei Löschung einer Baulast:                                                                                          

    Anträge zur Baulastlöschung können Sie formlos, schriftlich oder per Mail an die Baulastenstelle richten.

    Folgende Angaben werden für die Löschung benötigt:

    • Angabe der Baulastenblattnummer und der laufenden Nummer der zu löschenden Eintragung
    • Begründung der Löschung
    • Zustimmung zur Löschung durch die Baulast Begünstigten Eigentümer (ggf. Erbbauberechtigten)

    Bei Eintragung einer Baulast:

    Sobald die formellen und materiellen Eintragungsvoraussetzungen vorliegen, wird die Baulast in das Baulastenverzeichnis der Landeshauptstadt Hannover übernommen. Nach erfolgter Eintragung erhalten Sie eine Eintragungsbenachrichtigung, sowie eine beglaubigte Abschrift des Baulastenblattes.

    Kosten

    Die Eintragung und Löschung einer Baulast sowie andere Eintragungen in das Baulastenverzeichnis sind gebührenpflichtig, ebenso die Erteilung von Auszügen. Die Gebührenhöhe wird nach der Baugebührenordnung (BauGO) festgelegt.

    Hinweise für Hannover: Baulasten: Eintragung und Löschung

    Die Eintragung und Löschung einer Baulast sowie andere Eintragungen in das Baulastenverzeichnis sind gebührenpflichtig. Bei der Eintragung oder Löschung im Baulastenverzeichnis fallen Gebühren zwischen 90 und 2470€ an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Hannover: Baulasten: Eintragung und Löschung

    Welche Form muss eine Baulasterklärung haben?
    Baulasten müssen schriftlich abgegeben werden. Die Unterschriften müssen 

    • entweder notariell beglaubigt sein,
    • von einer Gemeinde beglaubigt sein,
    • vor dem Bereich Bauordnung persönlich geleistet werden,
    • in einer Vermessungsstelle nach § 6 Abs. 1, 2 oder 3 Nds. Vermessungs- und Katastergesetz 
      beglaubigt sein
    • oder andernfalls vom Bereich Bauordnung der Landeshauptstadt Hannover anerkannt sein.

    Wer kann eine Baulast erklären?

    • Die Baulast muss vom Eigentümer des belasteten Grundstückes (lt. Grundbuch) erklärt werden.
    • Sind mehrere Eigentümer im Grundbuch eingetragen, muss die Baulast von allen Eigentümern erklärt werden.
    • Bezieht sich die Baulast auf ein Grundstück, dass in Miteigentumsanteile aufgeteilt ist, so muss die Baulast von allen Miteigentümern erklärt werden.
    • Bezieht sich die Baulast ausschließlich auf Sondereigentum eines Teileigentums, genügt die Erklärung des Eigentümers des Sondereigentums.
    • Ist zu einem Baulastgrundstück eine Auflassungsvormerkung oder ein Nießbrauchrecht im Grundbuch eingetragen, müssen die dadurch Berechtigten der Baulast ebenfalls zustimmen.
    • Ist der Eigentümer nicht befreiter Vorerbe, müssen die Nacherben - ggf. die Ersatznacherben zustimmen.
    • Bei Erbbaurechtgrundstücken muss die Baulast vom Eigentümer und vom Erbbauberechtigten erklärt werden. Die Erklärung muss hierbei den Grundstückseigentümer und den Erbbauberechtigten verpflichten. Die o.g. Vordrucke müssen hierzu entsprechend ergänzt werden.

    Entscheidend sind jeweils die im Grundbuch eingetragenen Eigentumsverhältnisse zum Zeitpunkt der Eintragung der Baulast in das Baulastenverzeichnis, nicht zum Zeitpunkt Ihrer Erklärung!

    Wer muss eine Baulasterklärung vorbereiten?

    Baulasten sind i.d.R. vom Bauherrn oder von einem vom ihm Beauftragten (z.B. Entwurfsverfasser) vorzubereiten. Die Verwendung der Musterformulare ist hierbei nicht zwingend. Die Inhalte sollten jedoch nur nach Absprache mit dem Bereich Bauordnung geändert werden. Das Formular ist sorgfältig und vollständig auszufüllen; Nichtzutreffendes ist zu streichen bzw. wegzulassen, die notwendigen Ergänzungen sind vorzunehmen.

    Gerne überprüfen wir Ihre Unterlagen vorab auf Ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. 
    Bitte senden Sie uns Ihre Unterlagen in digitaler Form als PDF zur Prüfung per E-Mail an Baulasten@Hannover-Stadt.de zu

    Bemerkungen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 11.12.2007

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2023

    Stichwörter

    Bauaufsichtsbehörde, Abstandsbaulast, Auszüge aus Baulastenverzeichnis, Wegebaulast, Baulastenverzeichnis, Vereinigungsbaulast, Eintragung einer Baulast

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de