Baulast Auskunft Abschrift

    Baulasten: Eintragung - in das Baulastenverzeichnis

    Beschreibung

    Baulasten:  Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümern und Grundstückseigentümerinnen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Damit wird die Bau- bzw. Nutzungserweiterung eines anderen Grundstückes ermöglicht.

    Die Baulasten werden durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder von einer Vermessungsstelle oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden. Die öffentliche Beglaubigung kann auch von den Gemeinden vorgenommen werden.

    Wirksam werden die Baulasten unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Baulasten bleiben auch bei Veräußerung des Grundstücks bestehen, wirken also auch gegenüber Rechtsnachfolgern und Rechtsnachfolgerinnen.  

    Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches oder privates Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der oder die Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.

    Baulastenverzeichnis:  Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch andere baurechtliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümerin zu einem sein oder ihr Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen sowie Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte eingetragen werden.

    Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Auszüge erteilen lassen.

    Hinweise für Göttingen: Führung des Baulastenverzeichnisses

    Das Baulastenverzeichnis erfasst öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zur Beseitigung von Genehmigungshindernissen aus dem öffentlichen Baurecht. Eine Baulast ist eine öffentlich- rechtliche Belastung des Grundstücks und bindet auch die Rechtsnachfolger. Sie wird deshalb in das Baulastenverzeichnis eingetragen.

    Die Verpflichtungen dienen der Sicherung der Bebaubarkeit von Grundstücken zum Beispiel bei der Nichteinhaltung von Grenzabständen, Grenzbebauungen, fehlenden Stellplätzen, Erschließung (Zuwegung, Ver- und Entsorgungsleitungen über fremde Grundstücke). Durch Belastung eines oder mehrerer Grundstücke kann die Zulässigkeit eines Bauvorhabens erreicht werden, das ohne diese Baulast nicht genehmigungsfähig wäre. Die Baulastverpflichtungserklärung wird jeweils nach Art der Baulast individuell erstellt.

    Vor dem Erwerb eines Grundstücks empfiehlt sich deshalb das Einholen einer Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis.

    Das Baulastenverzeichnis erfasst öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zur Beseitigung von Genehmigungshindernissen aus dem öffentlichen Baurecht. Eine Baulast ist eine öffentlich- rechtliche Belastung des Grundstücks und bindet auch die Rechtsnachfolger. Sie wird deshalb in das Baulastenverzeichnis eingetragen.

    Die Verpflichtungen dienen der Sicherung der Bebaubarkeit von Grundstücken zum Beispiel bei der Nichteinhaltung von Grenzabständen, Grenzbebauungen, fehlenden Stellplätzen, Erschließung (Zuwegung, Ver- und Entsorgungsleitungen über fremde Grundstücke). Durch Belastung eines oder mehrerer Grundstücke kann die Zulässigkeit eines Bauvorhabens erreicht werden, das ohne diese Baulast nicht genehmigungsfähig wäre. Die Baulastverpflichtungserklärung wird jeweils nach Art der Baulast individuell erstellt.

    Vor dem Erwerb eines Grundstücks empfiehlt sich deshalb das Einholen einer Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

    Ansprechpartner

    Stadt Herzberg am Harz

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 30

    37412 Herzberg am Harz

    Öffnungszeiten

    Montag - Freitag 08:30 Uhr - 12:00 Uhr Montag, Dienstag, Donnerstag 14:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05521 8520

    Fax: 05521 852120

    E-Mail: stadt@herzberg.de

    Version

    Technisch erstellt am 24.07.2022 (von: Webservice, Stadt Duderstadt)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, Stadt Herzberg am Harz)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Landkreis Göttingen - Fachbereich Bauen

    Adresse

    Hausanschrift

    Reinhäuser Landstraße 4

    37083 Göttingen

    Version

    Technisch erstellt am 28.03.2023 (von: Nieder, Oliver)

    Technisch geändert am 07.05.2024 (von: Nieder, Oliver)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Baulastenerklärung des Eigentümers

    • Eigentumsnachweis für das zu belastende Grundstück (aktueller Grundbuchauszug)

    • Lageplan

    Hinweise für Göttingen: Führung des Baulastenverzeichnisses

    • Gültiges Ausweisdokument
    • Eigentumsnachweis (Grundbuchauszug)
    • Nachweis der Vertretungsberechtigung (zum Beispiel Handelsregisterbuch-Auszug, Satzung)
    • Vollmacht
    • Gültiges Ausweisdokument
    • Eigentumsnachweis (Grundbuchauszug)
    • Nachweis der Vertretungsberechtigung (zum Beispiel Handelsregisterbuch-Auszug, Satzung)
    • Vollmacht

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Die Eintragung und Löschung einer Baulast sowie andere Eintragungen in das Baulastenverzeichnis sind gebührenpflichtig, ebenso die Erteilung von Auszügen. Die Gebührenhöhe wird nach der Baugebührenordnung (BauGO) festgelegt.

    Hinweise für Göttingen: Führung des Baulastenverzeichnisses

    Eintragung einer Baulast: 60,00 bis 1620 Euro
    Löschung einer Baulast: 60,00 bis 540,00 Euro
    Fertigung eines Auszugs aus dem Baulastenverzeichnis, je Flurstück: 30,00 Euro
    Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis, je Flurstück: 30,00 Euro

    Eintragung einer Baulast: 60,00 bis 1620 Euro
    Löschung einer Baulast: 60,00 bis 540,00 Euro
    Fertigung eines Auszugs aus dem Baulastenverzeichnis, je Flurstück: 30,00 Euro
    Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis, je Flurstück: 30,00 Euro

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 11.12.2007

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 23.11.2023 (von: Witte, Farina Isabell)

    Stichwörter

    Abstandsbaulast, Auszüge aus Baulastenverzeichnis, Vereinigungsbaulast, Eintragung einer Baulast, Bauaufsichtsbehörde, Baulastenverzeichnis, Wegebaulast

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)