Baulasten: Eintragung - in das Baulastenverzeichnis
Beschreibung
Baulasten: Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümern und Grundstückseigentümerinnen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Damit wird die Bau- bzw. Nutzungserweiterung eines anderen Grundstückes ermöglicht.
Die Baulasten werden durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder von einer Vermessungsstelle oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden. Die öffentliche Beglaubigung kann auch von den Gemeinden vorgenommen werden.
Wirksam werden die Baulasten unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Baulasten bleiben auch bei Veräußerung des Grundstücks bestehen, wirken also auch gegenüber Rechtsnachfolgern und Rechtsnachfolgerinnen.
Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches oder privates Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der oder die Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.
Baulastenverzeichnis: Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch andere baurechtliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümerin zu einem sein oder ihr Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen sowie Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte eingetragen werden.
Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Auszüge erteilen lassen.
Hinweise für Göttingen: Führung des Baulastenverzeichnisses
Das Baulastenverzeichnis erfasst öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zur Beseitigung von Genehmigungshindernissen aus dem öffentlichen Baurecht. Eine Baulast ist eine öffentlich- rechtliche Belastung des Grundstücks und bindet auch die Rechtsnachfolger. Sie wird deshalb in das Baulastenverzeichnis eingetragen.
Die Verpflichtungen dienen der Sicherung der Bebaubarkeit von Grundstücken zum Beispiel bei der Nichteinhaltung von Grenzabständen, Grenzbebauungen, fehlenden Stellplätzen, Erschließung (Zuwegung, Ver- und Entsorgungsleitungen über fremde Grundstücke). Durch Belastung eines oder mehrerer Grundstücke kann die Zulässigkeit eines Bauvorhabens erreicht werden, das ohne diese Baulast nicht genehmigungsfähig wäre. Die Baulastverpflichtungserklärung wird jeweils nach Art der Baulast individuell erstellt.
Vor dem Erwerb eines Grundstücks empfiehlt sich deshalb das Einholen einer Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis.
Das Baulastenverzeichnis erfasst öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zur Beseitigung von Genehmigungshindernissen aus dem öffentlichen Baurecht. Eine Baulast ist eine öffentlich- rechtliche Belastung des Grundstücks und bindet auch die Rechtsnachfolger. Sie wird deshalb in das Baulastenverzeichnis eingetragen.
Die Verpflichtungen dienen der Sicherung der Bebaubarkeit von Grundstücken zum Beispiel bei der Nichteinhaltung von Grenzabständen, Grenzbebauungen, fehlenden Stellplätzen, Erschließung (Zuwegung, Ver- und Entsorgungsleitungen über fremde Grundstücke). Durch Belastung eines oder mehrerer Grundstücke kann die Zulässigkeit eines Bauvorhabens erreicht werden, das ohne diese Baulast nicht genehmigungsfähig wäre. Die Baulastverpflichtungserklärung wird jeweils nach Art der Baulast individuell erstellt.
Vor dem Erwerb eines Grundstücks empfiehlt sich deshalb das Einholen einer Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
Ansprechpartner
Bauaufsicht, Denkmalschutz
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. - Fr. 08:30 - 12:30 Uhr und Do. 14:30 - 18:00 Uhr oder nach Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 05527 841-145
Fax: 05527 841-244
Kontaktperson
Herr Dipl.-Ing. (FH) Vollmer
erforderliche Unterlagen
-
Baulastenerklärung des Eigentümers
-
Eigentumsnachweis für das zu belastende Grundstück (aktueller Grundbuchauszug)
-
Lageplan
Hinweise für Göttingen: Führung des Baulastenverzeichnisses
- Gültiges Ausweisdokument
- Eigentumsnachweis (Grundbuchauszug)
- Nachweis der Vertretungsberechtigung (zum Beispiel Handelsregisterbuch-Auszug, Satzung)
- Vollmacht
- Gültiges Ausweisdokument
- Eigentumsnachweis (Grundbuchauszug)
- Nachweis der Vertretungsberechtigung (zum Beispiel Handelsregisterbuch-Auszug, Satzung)
- Vollmacht
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Die Eintragung und Löschung einer Baulast sowie andere Eintragungen in das Baulastenverzeichnis sind gebührenpflichtig, ebenso die Erteilung von Auszügen. Die Gebührenhöhe wird nach der Baugebührenordnung (BauGO) festgelegt.
Hinweise für Göttingen: Führung des Baulastenverzeichnisses
Eintragung einer Baulast: 60,00 bis 1620 Euro
Löschung einer Baulast: 60,00 bis 540,00 Euro
Fertigung eines Auszugs aus dem Baulastenverzeichnis, je Flurstück: 30,00 Euro
Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis, je Flurstück: 30,00 Euro
Eintragung einer Baulast: 60,00 bis 1620 Euro
Löschung einer Baulast: 60,00 bis 540,00 Euro
Fertigung eines Auszugs aus dem Baulastenverzeichnis, je Flurstück: 30,00 Euro
Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis, je Flurstück: 30,00 Euro
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 11.12.2007
Stichwörter
Abstandsbaulast, Auszüge aus Baulastenverzeichnis, Vereinigungsbaulast, Eintragung einer Baulast, Bauaufsichtsbehörde, Baulastenverzeichnis, Wegebaulast