Sondernutzung von Straßen Erlaubnis zum Anbringen von Plakaten

    Außenwerbung: Genehmigung

    Beschreibung

    Unter Außenwerbung werden die Werbeformen verstanden, bei denen sich der Werbeträger im öffentlichen Raum befindet. Das Anbringen von Außenwerbung ist in der Regel genehmigungspflichtig.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinden mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

    Eine Übersicht der unteren Bauaufsichtsbehörden erhalten Sie auf den Internetseiten des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung.

    Ansprechpartner

    Bauamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Bergmannstraße 37

    26789 Leer

    Öffnungszeiten

    Mo. 08:30 - 12:30 Uhr Di. 08:30 - 12:30 Uhr Mi. 08:30 - 12:30 Uhr Do. 08:30 - 12:30 Uhr Fr. 08:30 - 12:30 Uhr Hinweis:  In begründeten Fällen sind auch Termine nach Anmeldung an der Info möglich.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0491 926-1264(Bauberatung, Erteilung von Baugenehmigungen)

    Telefon Festnetz: 0491 926-1248(Immissionsschutz)

    Telefon Festnetz: 0491 926-1217(Wohnraumförderung)

    Telefon Festnetz: 0491 926-1317(Abfallrecht und Bodenschutz)

    Fax: 0491 926-1754

    E-Mail: bauafsicht@lkleer.de(Bauberatung, Erteilung von Baugenehmigungen)

    E-Mail: immissionsschutz@lkleer.de(Immissionsschutz)

    E-Mail: wohnraumfoerderung@lkleer.de(Wohnraumfoerderung)

    E-Mail: abfallboden@lkleer.de(Abfallrecht und Bodenschutz)

    Bankverbindung

    Landkreis Leer

    Empfänger: Landkreis Leer

    IBAN: DE79 2855 0000 0000 8033 61

    BIC: BRLADE21LER

    Bankinstitut: Sparkasse LeerWittmund

    Version

    Technisch erstellt am 06.10.2020 (von: Webservice, Landkreis Leer)

    Technisch geändert am 21.11.2023 (von: Griese, Carsten)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Gemeinde Moormerland

    Adresse

    Hausanschrift

    Theodor-Heuss-Straße 12

    26802 Moormerland

    Behindertenparkplatz: Vor dem Rathaus
    Anzahl: 2
    Gebühren: nein


    Parkplatz: Vor und hinter dem Rathaus
    Gebühren: nein

    Busverkehr

    Bus: Linie 481 Haltestelle Am Kirchweg, 350m Fußweg

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Bürgerbüro montags, dienstags 8:30-17:00Uhr donnerstags 8:30-17:00Uhr mittwochs, freitags 8:30-12:30Uhr Sozialamt montags, dienstags 8:30-12:30Uhr und 13:30-17:00Uhr donnerstags 8:30-12:30Uhr und 13:30-17:00Uhr mittwochs, freitags 8:30-12:30Uhr Übrige Bereiche montags, dienstags 8:30-12:30Uhr mittwochs, freitags 8:30-12:30Uhr donnerstags 14:30-17:00Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04954 801-0

    Fax: 04954 801-111

    E-Mail: info@moormerland.de

    Bankverbindung

    Gemeinde Moormerland

    Empfänger: Gemeinde Moormerland

    IBAN: DE89 2855 0000 0012 8033 42

    BIC: BRLADE21LER

    Bankinstitut: Sparkasse LeerWittmund

    Gemeinde Moormerland

    Empfänger: Gemeinde Moormerland

    IBAN: DE13 2856 3749 0030 1248 00

    BIC: GENODEF1MML

    Bankinstitut: Raiffeisenbank Moormerland

    Version

    Technisch erstellt am 29.01.2008 (von: Anke-Regina Fröb)

    Technisch geändert am 09.01.2024 (von: Döring, Katrin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Der Antrag ist rechtzeitig vor Anbringung der Werbeanlage zu stellen.

    Kosten

    Es wird eine Baugenehmigungsgebühr nach den Anlagen zur Baugebührenordnung sowie ggf. eine zusätzliche Sondernutzungsgebühr im Einzelfall nach Ortsrecht erhoben.

    Wird eine Werbeanlage ohne eine erforderliche Baugenehmigung angebracht, kann dies mit einer Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gegebenenfalls ist darüber hinaus eine Sondernutzungserlaubnis für die Nutzung des öffentlichen Raumes erforderlich. Darüber berät Sie im Einzelfall die Bauaufsichtsbehörde oder die jeweilige Gemeindeverwaltung.

    Es gibt auch genehmigungsfreie Werbeanlagen gemäß Ziffer 10 der Anlage 1 zu § 60 Niedersächsische Bauordnung (NBauO), z. B. für Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis 1qm, für Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen oder für Werbeanlagen, die vorübergehend zu öffentlichen Wahlen angebracht oder aufgestellt werden.

    Die NBauO gilt im Übrigen nicht für Werbemittel, die an den für diesen Zweck genehmigten Säulen, Tafeln oder Flächen angebracht sind.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)