Außenwerbung: Genehmigung
Beschreibung
Unter Außenwerbung werden die Werbeformen verstanden, bei denen sich der Werbeträger im öffentlichen Raum befindet. Das Anbringen von Außenwerbung ist in der Regel genehmigungspflichtig.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinden mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
Eine Übersicht der unteren Bauaufsichtsbehörden erhalten Sie auf den Internetseiten des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung.
Ansprechpartner
Landkreis Grafschaft Bentheim
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Nordhorn: Außenwerbung: Genehmigung
Die Mitteilung für eine Werbeanlage als genehmigungsfreie Baumaßnahme ist in schriftlicher Form in einfacher Ausfertigung, der Bauantrag für eine Werbeanlage in schriftlicher Form und in der Regel in zweifacher Ausfertigung beim Bauordnungsamt der Stadt Nordhorn einzureichen. Der Mitteilung beziehungsweise dem Bauantrag müssen gemäß der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) mindestens folgende Unterlagen beigefügt werden:
Die Mitteilung für eine Werbeanlage als genehmigungsfreie Baumaßnahme ist in schriftlicher Form in einfacher Ausfertigung, der Bauantrag für eine Werbeanlage in schriftlicher Form und in der Regel in zweifacher Ausfertigung beim Bauordnungsamt der Stadt Nordhorn einzureichen. Der Mitteilung beziehungsweise dem Bauantrag müssen gemäß der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) mindestens folgende Unterlagen beigefügt werden:
- Aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte mit Einzeichnung des Standortes im Maßstab 1:500
- Bauzeichnungen im Maßstab 1:100 oder andere geeignete Darstellung der Werbeanlage
- Baubeschreibung
- Gegebenenfalls beglaubigte Baulastenerklärung
- Gegebenenfalls Anträge auf Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen
- Gegebenenfalls nachbarliche Zustimmungen
- Gegebenenfalls bautechnische Nachweise
- Erhebungsbogen für Baustatistik
Die Mitteilung für eine Werbeanlage als genehmigungsfreie Baumaßnahme ist in schriftlicher Form in einfacher Ausfertigung, der Bauantrag für eine Werbeanlage in schriftlicher Form und in der Regel in zweifacher Ausfertigung beim Bauordnungsamt der Stadt Nordhorn einzureichen. Der Mitteilung beziehungsweise dem Bauantrag müssen gemäß der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) mindestens folgende Unterlagen beigefügt werden:
Die Mitteilung für eine Werbeanlage als genehmigungsfreie Baumaßnahme ist in schriftlicher Form in einfacher Ausfertigung, der Bauantrag für eine Werbeanlage in schriftlicher Form und in der Regel in zweifacher Ausfertigung beim Bauordnungsamt der Stadt Nordhorn einzureichen. Der Mitteilung beziehungsweise dem Bauantrag müssen gemäß der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) mindestens folgende Unterlagen beigefügt werden:
- Aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte mit Einzeichnung des Standortes im Maßstab 1:500
- Bauzeichnungen im Maßstab 1:100 oder andere geeignete Darstellung der Werbeanlage
- Baubeschreibung
- Gegebenenfalls beglaubigte Baulastenerklärung
- Gegebenenfalls Anträge auf Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen
- Gegebenenfalls nachbarliche Zustimmungen
- Gegebenenfalls bautechnische Nachweise
- Erhebungsbogen für Baustatistik
Rechtsgrundlage(n)
- Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
- § 50 Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
- Genehmigungsfreie Werbeanlagen gemäß Ziffer 10 der Anlage 1 zu § 60 Abs. 1 Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Hinweise für Nordhorn: Außenwerbung: Genehmigung
- Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
- § 50 Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
- Genehmigungsfreie Werbeanlagen gemäß Ziffer 10 der Anlage 1 zu § 60 Abs. 1 Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
- Satzung der Stadt Nordhorn
über die besonderen Anforderungen an die Gestaltung von Werbeanlagen
- Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
- § 50 Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
- Genehmigungsfreie Werbeanlagen gemäß Ziffer 10 der Anlage 1 zu § 60 Abs. 1 Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
- Satzung der Stadt Nordhorn
über die besonderen Anforderungen an die Gestaltung von Werbeanlagen
Fristen
Der Antrag ist rechtzeitig vor Anbringung der Werbeanlage zu stellen.
Kosten
Es wird eine Baugenehmigungsgebühr nach den Anlagen zur Baugebührenordnung sowie ggf. eine zusätzliche Sondernutzungsgebühr im Einzelfall nach Ortsrecht erhoben.
Wird eine Werbeanlage ohne eine erforderliche Baugenehmigung angebracht, kann dies mit einer Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Gegebenenfalls ist darüber hinaus eine Sondernutzungserlaubnis für die Nutzung des öffentlichen Raumes erforderlich. Darüber berät Sie im Einzelfall die Bauaufsichtsbehörde oder die jeweilige Gemeindeverwaltung.
Es gibt auch genehmigungsfreie Werbeanlagen gemäß Ziffer 10 der Anlage 1 zu § 60 Niedersächsische Bauordnung (NBauO), z. B. für Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis 1qm, für Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen oder für Werbeanlagen, die vorübergehend zu öffentlichen Wahlen angebracht oder aufgestellt werden.
Die NBauO gilt im Übrigen nicht für Werbemittel, die an den für diesen Zweck genehmigten Säulen, Tafeln oder Flächen angebracht sind.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung