Außenwerbung: Genehmigung
Beschreibung
Unter Außenwerbung werden die Werbeformen verstanden, bei denen sich der Werbeträger im öffentlichen Raum befindet. Das Anbringen von Außenwerbung ist in der Regel genehmigungspflichtig.
Hinweise für Seelze: Werbeanlagen
Werbeanlagen für eine Außenwerbung sind alle Werbeträger, die sich im öffentlichen Raum befinden bzw. die von privaten Grundstücken auf diese einwirken.
Das Anbringen von Außenwerbung ist in der Regel genehmigungspflichtig, sofern sie nicht gem. dem Anhang zu § 60 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) verfahrensfrei gestellt sind.
Werbeanlagen für eine Außenwerbung sind alle Werbeträger, die sich im öffentlichen Raum befinden bzw. die von privaten Grundstücken auf diese einwirken.
Das Anbringen von Außenwerbung ist in der Regel genehmigungspflichtig, sofern sie nicht gem. dem Anhang zu § 60 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) verfahrensfrei gestellt sind.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinden mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
Eine Übersicht der unteren Bauaufsichtsbehörden erhalten Sie auf den Internetseiten des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung.
Hinweise für Seelze: Werbeanlagen
Die Zuständigkeit liegt bei der Abteilung 31.2 Bauordnung und Bauberatung der Stadt Seelze.
Die Zuständigkeit liegt bei der Abteilung 31.2 Bauordnung und Bauberatung der Stadt Seelze.
Ansprechpartner
31.2 - Abteilung Bauordnung & Bauberatung
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: bauaufsicht@stadt-seelze.de
Kontaktperson
Frau Nadine Harderich
Herr Bernd Plainer
Frau Steffi Winkelmann-Fouad
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Seelze: Werbeanlagen
- ausgefülltes amtliches Bauantragsformular gem. § 63 NBauO
- Bauvorlagen
Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen gem. Bauvorlagenverordnung eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser bzw. von einer Fachkraft gem. § 53 Abs. 9 NBauO unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind. Der Bauantrag muss von der Bauherrin/dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein.
- ausgefülltes amtliches Bauantragsformular gem. § 63 NBauO
- Bauvorlagen
Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen gem. Bauvorlagenverordnung eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser bzw. von einer Fachkraft gem. § 53 Abs. 9 NBauO unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind. Der Bauantrag muss von der Bauherrin/dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Der Antrag ist rechtzeitig vor Anbringung der Werbeanlage zu stellen.
Hinweise für Seelze: Werbeanlagen
Vor Erteilung der Baugenehmigung darf mit der Errichtung der Werbeanlage nicht begonnen werden.
Die Baugenehmigung hat eine Geltungsdauer von 3 Jahre ab dem Tag der Erteilung.
Falls innerhalb der 3 Jahre nicht mit dem Bau begonnen wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden.
Vor Erteilung der Baugenehmigung darf mit der Errichtung der Werbeanlage nicht begonnen werden.
Die Baugenehmigung hat eine Geltungsdauer von 3 Jahre ab dem Tag der Erteilung.
Falls innerhalb der 3 Jahre nicht mit dem Bau begonnen wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden.
Kosten
Es wird eine Baugenehmigungsgebühr nach den Anlagen zur Baugebührenordnung sowie ggf. eine zusätzliche Sondernutzungsgebühr im Einzelfall nach Ortsrecht erhoben.
Wird eine Werbeanlage ohne eine erforderliche Baugenehmigung angebracht, kann dies mit einer Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Hinweise für Seelze: Werbeanlagen
Es wird eine Baugenehmigungsgebühr nach den Anlagen zur Baugebührenordnung sowie ggf. eine zusätzliche Sondernutzungsgebühr im Einzelfall nach Ortsrecht erhoben.
Die Gebühren für Genehmigung einer Werbeanlage belaufen sich auf eine Mindestgebühr bis 5 m² Ansichtsfläche von 90 € und sind darüber hinaus entsprechend der Größe gestaffelt.
Wird eine Werbeanlage ohne eine erforderliche Baugenehmigung angebracht, kann dies mit einer Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Es wird eine Baugenehmigungsgebühr nach den Anlagen zur Baugebührenordnung sowie ggf. eine zusätzliche Sondernutzungsgebühr im Einzelfall nach Ortsrecht erhoben.
Die Gebühren für Genehmigung einer Werbeanlage belaufen sich auf eine Mindestgebühr bis 5 m² Ansichtsfläche von 90 € und sind darüber hinaus entsprechend der Größe gestaffelt.
Wird eine Werbeanlage ohne eine erforderliche Baugenehmigung angebracht, kann dies mit einer Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Gegebenenfalls ist darüber hinaus eine Sondernutzungserlaubnis für die Nutzung des öffentlichen Raumes erforderlich. Darüber berät Sie im Einzelfall die Bauaufsichtsbehörde oder die jeweilige Gemeindeverwaltung.
Es gibt auch genehmigungsfreie Werbeanlagen gemäß Ziffer 10 der Anlage 1 zu § 60 Niedersächsische Bauordnung (NBauO), z. B. für Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis 1qm, für Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen oder für Werbeanlagen, die vorübergehend zu öffentlichen Wahlen angebracht oder aufgestellt werden.
Die NBauO gilt im Übrigen nicht für Werbemittel, die an den für diesen Zweck genehmigten Säulen, Tafeln oder Flächen angebracht sind.
Hinweise für Seelze: Werbeanlagen
Gegebenenfalls ist darüber hinaus eine Sondernutzungserlaubnis für die Nutzung des öffentlichen Raumes erforderlich. Darüber berät Sie im Einzelfall die Abteilung 32.2, Mobilität und Entwässerung der Stadt Seelze.
Die baurechtliche Zulässigkeit von Werbeanlagen gem. § 50 NBauO ist zu beachten.
Es gibt auch genehmigungsfreie Werbeanlagen gemäß Ziffer 10 der Anlage 1 zu § 60 NBauO, z. B. für Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis 1 m², für Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen oder für Werbeanlagen, die vorübergehend zu öffentlichen Wahlen angebracht oder aufgestellt werden.
Die NBauO gilt im Übrigen nicht für Werbemittel, die an den für diesen Zweck genehmigten Säulen, Tafeln oder Flächen angebracht sind.
Gegebenenfalls ist darüber hinaus eine Sondernutzungserlaubnis für die Nutzung des öffentlichen Raumes erforderlich. Darüber berät Sie im Einzelfall die Abteilung 32.2, Mobilität und Entwässerung der Stadt Seelze.
Die baurechtliche Zulässigkeit von Werbeanlagen gem. § 50 NBauO ist zu beachten.
Es gibt auch genehmigungsfreie Werbeanlagen gemäß Ziffer 10 der Anlage 1 zu § 60 NBauO, z. B. für Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis 1 m², für Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen oder für Werbeanlagen, die vorübergehend zu öffentlichen Wahlen angebracht oder aufgestellt werden.
Die NBauO gilt im Übrigen nicht für Werbemittel, die an den für diesen Zweck genehmigten Säulen, Tafeln oder Flächen angebracht sind.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung