Außenwerbung: Genehmigung
Beschreibung
Unter Außenwerbung werden die Werbeformen verstanden, bei denen sich der Werbeträger im öffentlichen Raum befindet. Das Anbringen von Außenwerbung ist in der Regel genehmigungspflichtig.
Hinweise für Burgdorf: Werbung im öffentlichen Raum
Unter Außenwerbung werden die Werbeformen verstanden, bei denen sich der Werbeträger im öffentlichen Raum befindet. Das Anbringen von Außenwerbung ist in der Regel genehmigungspflichtig.
Werbeflächen im öffentlichen Raum in Burgdorf werden von der Ströer Gruppe (DSM – Deutsche Städte Medien) betreut und vermarktet. Die Ströer Gruppe vermarktet und betreibt Webseiten und rund 300.000 Werbeträger wie Reklame- / Plakattafeln und Litfaß-Säulen und ist über folgende Seite zu erreichen: www.stroeer.com
Für Veranstaltungen, die im Burgdorfer Stadtgebiet stattfinden, gibt es die Möglichkeit eine Werbeerlaubnis mit Auflagen für 30 Plakate bis zum Format A0 zu erhalten. Jedes genehmigte Werbeplakat wird durch einen kleinen Aufkleber erkenntlich markiert. Die Übergabe der Genehmigung und der Aufkleber erfolgt persönlich im Ordnungsamt der Stadt Burgdorf. Das Sondernutzungsentgelt beträgt allgemein pauschal 50,00 €. Das Entgelt und/oder die Kaution sind im Voraus in Bar bei der Stadt Burgdorf einzuzahlen. Die Einzahlung ist zu belegen. Der Zahlungsempfänger ist die Stadt Burgdorf. Mit dem Sondernutzungsentgelt ist eine Kaution in Höhe von 100,- Euro zu hinterlegen.
Auflagen:
- Auf den Innenstadt - Straßen sind höchstens 4 Doppelplakate aufzustellen.
- Der Aufsteller haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit dem Aufbau und den Betrieb der Werbetafeln entstehen.
- Die Werbetafeln dürfen nicht an Pflanzen (Bäumen) angebracht werden und müssen nach Ablauf der Genehmigung rückstandsfrei entfernt werden.
- Die Werbung darf nicht zur Verkehrsgefährdung führen. Sichtdreiecke dürfen nicht verstellt werden. Verkehrseinrichtungen, Verkehrsschilder, Vorwegweiser, Verkehrsinseln (Auffahrt Hochbrücke Marktstrasse) und sonstige öffentliche Einrichtungen einschließlich der Umzäunungen, wie z.B. am Stadion, Friedhof dürfen nicht mit Werbung versehen werden. Insbesondere gilt dies für städtischerseits aufgestellte Tafeln für die Werbung durch örtliche Vereine.
- Zur Fahrbahnkante ist innerörtlich ein Mindestabstand von 0,60 m einzuhalten.
- Werbung außerhalb geschlossener Ortschaften ist grundsätzlich unzulässig, es sei denn eine Grenze von 20 m vom Fahrbahnrand bis zur Werbeanlage wird eingehalten (sog. Bauverbotszone). Nähere Auskünfte hierzu erteilt die Straßenverkehrsabteilung.
- Verfügt der Antragssteller über die notwendigen Genehmigungen, sind beim Aufstellen der Werbetafeln alle Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit der Verkehrssicherungspflicht oder anderen Gesetzen und Vorschriften stehen, zu berücksichtigen.
- Werden Werbetafeln oder andere Werbung im öffentlichen Raum ohne Genehmigung angebracht oder nicht nach Ablauf entfernt, ist die Ströer Gruppe (DSM – Deutsche Städte Medien) von ihren Vertragspartnern ermächtigt und beauftragt, diese Werbung zu entfernen. Die DSM behält sich in diesen Fällen vor, alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Entfernung und Aufbewahrung der Werbung entstehen, weiter zu berechnen.
Bei nichtkommerziellen Veranstaltungen von eingetragenen Vereinen, Hilfs – und Rettungsorganisationen, Kirchen und politischen Vereinigungen können mit entsprechendem Nachweis (aktueller Freistellungsbescheid von Finanzamt) kann von der Erhebung des Sondernutzungsentgeltes abgesehen werden. Die Regelung zur Kaution bleibt hiervon unberührt.
Das DIN-Format A0 mit der Größe von 84,1 x 118,9 cm entspricht einem qm im Seitenverhältnis von ca. 5:7. Ist ein Plakat größer als A0 und somit über einem Quadratmeter, bedarf es möglicherweise einer baurechtlicher und / oder straßenrechtlicher Betrachtung und ggf. Erlaubnis. Hierfür sind anderweitige Erlaubnisse im Bauordnungsabteilung oder der Straßenverkehrsabteilung einzuholen.
Es gibt darüber hinaus von der Stadt Burgdorf aufgestellte Werbeeinrichtungen für die Werbung durch örtliche Vereine. Diese grünen dauerhaft aufgestellten ca. 20 Plakatständer werden von der Stadtjugendpflege betreut und eine Nutzung kann direkt dort angefragt werden.
Unter Außenwerbung werden die Werbeformen verstanden, bei denen sich der Werbeträger im öffentlichen Raum befindet. Das Anbringen von Außenwerbung ist in der Regel genehmigungspflichtig.
Werbeflächen im öffentlichen Raum in Burgdorf werden von der Ströer Gruppe (DSM - Deutsche Städte Medien) betreut und vermarktet. Die Ströer Gruppe vermarktet und betreibt Webseiten und rund 300.000 Werbeträger wie Reklame- / Plakattafeln und Litfaß-Säulen und ist über folgende Seite zu erreichen: www.stroeer.com
Für Veranstaltungen, die im Burgdorfer Stadtgebiet stattfinden, gibt es die Möglichkeit eine Werbeerlaubnis mit Auflagen für 30 Plakate bis zum Format A0 zu erhalten. Jedes genehmigte Werbeplakat wird durch einen kleinen Aufkleber erkenntlich markiert. Die Übergabe der Genehmigung und der Aufkleber erfolgt persönlich im Ordnungsamt der Stadt Burgdorf. Das Sondernutzungsentgelt beträgt allgemein pauschal 50,00 €. Das Entgelt und/oder die Kaution sind im Voraus in Bar bei der Stadt Burgdorf einzuzahlen. Die Einzahlung ist zu belegen. Der Zahlungsempfänger ist die Stadt Burgdorf. Mit dem Sondernutzungsentgelt ist eine Kaution in Höhe von 100,- Euro zu hinterlegen.
Auflagen:
- Auf den Innenstadt - Straßen sind höchstens 4 Doppelplakate aufzustellen.
- Der Aufsteller haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit dem Aufbau und den Betrieb der Werbetafeln entstehen.
- Die Werbetafeln dürfen nicht an Pflanzen (Bäumen) angebracht werden und müssen nach Ablauf der Genehmigung rückstandsfrei entfernt werden.
- Die Werbung darf nicht zur Verkehrsgefährdung führen. Sichtdreiecke dürfen nicht verstellt werden. Verkehrseinrichtungen, Verkehrsschilder, Vorwegweiser, Verkehrsinseln (Auffahrt Hochbrücke Marktstrasse) und sonstige öffentliche Einrichtungen einschließlich der Umzäunungen, wie z.B. am Stadion, Friedhof dürfen nicht mit Werbung versehen werden. Insbesondere gilt dies für städtischerseits aufgestellte Tafeln für die Werbung durch örtliche Vereine.
- Zur Fahrbahnkante ist innerörtlich ein Mindestabstand von 0,60 m einzuhalten.
- Werbung außerhalb geschlossener Ortschaften ist grundsätzlich unzulässig, es sei denn eine Grenze von 20 m vom Fahrbahnrand bis zur Werbeanlage wird eingehalten (sog. Bauverbotszone). Nähere Auskünfte hierzu erteilt die Straßenverkehrsabteilung.
- Verfügt der Antragssteller über die notwendigen Genehmigungen, sind beim Aufstellen der Werbetafeln alle Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit der Verkehrssicherungspflicht oder anderen Gesetzen und Vorschriften stehen, zu berücksichtigen.
- Werden Werbetafeln oder andere Werbung im öffentlichen Raum ohne Genehmigung angebracht oder nicht nach Ablauf entfernt, ist die Ströer Gruppe (DSM - Deutsche Städte Medien) von ihren Vertragspartnern ermächtigt und beauftragt, diese Werbung zu entfernen. Die DSM behält sich in diesen Fällen vor, alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Entfernung und Aufbewahrung der Werbung entstehen, weiter zu berechnen.
Bei nichtkommerziellen Veranstaltungen von eingetragenen Vereinen, Hilfs - und Rettungsorganisationen, Kirchen und politischen Vereinigungen können mit entsprechendem Nachweis (aktueller Freistellungsbescheid von Finanzamt) kann von der Erhebung des Sondernutzungsentgeltes abgesehen werden. Die Regelung zur Kaution bleibt hiervon unberührt.
Das DIN-Format A0 mit der Größe von 84,1 x 118,9 cm entspricht einem qm im Seitenverhältnis von ca. 5:7. Ist ein Plakat größer als A0 und somit über einem Quadratmeter, bedarf es möglicherweise einer baurechtlicher und / oder straßenrechtlicher Betrachtung und ggf. Erlaubnis. Hierfür sind anderweitige Erlaubnisse im Bauordnungsabteilung oder der Straßenverkehrsabteilung einzuholen.
Es gibt darüber hinaus von der Stadt Burgdorf aufgestellte Werbeeinrichtungen für die Werbung durch örtliche Vereine. Diese grünen dauerhaft aufgestellten ca. 20 Plakatständer werden von der Stadtjugendpflege betreut und eine Nutzung kann direkt dort angefragt werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinden mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
Eine Übersicht der unteren Bauaufsichtsbehörden erhalten Sie auf den Internetseiten des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung.
Hinweise für Burgdorf: Werbung im öffentlichen Raum
Ob eine Werbeanlage genehmigungspflichtig ist, erfahren Sie in der Bauordnungsabteilung der Stadt Burgdorf. Hier ist auch der Bauantrag einzureichen.
Für vorübergehende Plakatwerbung auf öffentlichen Flächen wenden Sie sich bitte im Vorfeld an die Ordnungsabteilung.
Ob eine Werbeanlage genehmigungspflichtig ist, erfahren Sie in der Bauordnungsabteilung der Stadt Burgdorf. Hier ist auch der Bauantrag einzureichen.
Für vorübergehende Plakatwerbung auf öffentlichen Flächen wenden Sie sich bitte im Vorfeld an die Ordnungsabteilung.
Ansprechpartner
32 - Ordnung
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Kontaktperson
Herr Schumacher
Zuständig für
- Sonstiges: Unternehmen
Fax: 05136 898-112
Telefon Festnetz: 05136 898-223
E-Mail: ordnungsamt@burgdorf.de
Frau Strehmel
Zuständig für
- Sonstiges: für örtliche Vereine und Organisationen
Telefon Festnetz: 05136 898-224
Fax: 05136 898-112
E-Mail: ordnungsamt@burgdorf.de
63 - Bauordnung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Sprechzeiten: Mo. 08.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 15.30 Uhr Mi und Fr. 08.00 - 13.00 Uhr Do. 08.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Der Antrag ist rechtzeitig vor Anbringung der Werbeanlage zu stellen.
Kosten
Es wird eine Baugenehmigungsgebühr nach den Anlagen zur Baugebührenordnung sowie ggf. eine zusätzliche Sondernutzungsgebühr im Einzelfall nach Ortsrecht erhoben.
Wird eine Werbeanlage ohne eine erforderliche Baugenehmigung angebracht, kann dies mit einer Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Gegebenenfalls ist darüber hinaus eine Sondernutzungserlaubnis für die Nutzung des öffentlichen Raumes erforderlich. Darüber berät Sie im Einzelfall die Bauaufsichtsbehörde oder die jeweilige Gemeindeverwaltung.
Es gibt auch genehmigungsfreie Werbeanlagen gemäß Ziffer 10 der Anlage 1 zu § 60 Niedersächsische Bauordnung (NBauO), z. B. für Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis 1qm, für Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen oder für Werbeanlagen, die vorübergehend zu öffentlichen Wahlen angebracht oder aufgestellt werden.
Die NBauO gilt im Übrigen nicht für Werbemittel, die an den für diesen Zweck genehmigten Säulen, Tafeln oder Flächen angebracht sind.
Weitere Informationen
Hinweise für Burgdorf: Werbung im öffentlichen Raum
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung