Sondernutzung von Straßen Erlaubnis zum Anbringen von Plakaten

    Außenwerbung: Genehmigung

    Beschreibung

    Unter Außenwerbung werden die Werbeformen verstanden, bei denen sich der Werbeträger im öffentlichen Raum befindet. Das Anbringen von Außenwerbung ist in der Regel genehmigungspflichtig.

    Hinweise für Hannover: Außenwerbung: Genehmigung

    Allgemeine Informationen

    Gewerbetreibende, Freiberufler, Geschäfte, Firmen, Vereine bzw. alle, die im öffentlichen Raum sichtbar auf sich aufmerksam machen wollen und dazu Werbeanlagen von mehr als einem Quadratmeter Gesamtansichtsfläche (A x B x Seitenanzahl der Anlage) installieren wollen, benötigen bei baurechtlich nicht verfahrensfreien Anlagen eine Genehmigung des Bereiches Bauordnung.

    Werbung und Plakate dürfen ohne Genehmigung nicht an öffentlichen Einrichtungen und Hauswänden angebracht werden. In der Stadt gibt es Firmen, die Plakatflächen vermieten. Falls Sie eine Werbefläche mieten wollen, können Sie sich zum Beispiel in den "Gelben Seiten" über entsprechende Firmen informieren.

    Der Bereich Bauordnung ist zuständig für die Genehmigung von Werbeanlagen, sofern diese nicht gemäß § 69 NBauO genehmigungsfrei sind.



    Allgemeine Informationen

    Gewerbetreibende, Freiberufler, Geschäfte, Firmen, Vereine bzw. alle, die im öffentlichen Raum sichtbar auf sich aufmerksam machen wollen und dazu Werbeanlagen von mehr als einem Quadratmeter Gesamtansichtsfläche (A x B x Seitenanzahl der Anlage) installieren wollen, benötigen bei baurechtlich nicht verfahrensfreien Anlagen eine Genehmigung des Bereiches Bauordnung.

    Werbung und Plakate dürfen ohne Genehmigung nicht an öffentlichen Einrichtungen und Hauswänden angebracht werden. In der Stadt gibt es Firmen, die Plakatflächen vermieten. Falls Sie eine Werbefläche mieten wollen, können Sie sich zum Beispiel in den "Gelben Seiten" über entsprechende Firmen informieren.

    Der Bereich Bauordnung ist zuständig für die Genehmigung von Werbeanlagen, sofern diese nicht gemäß § 69 NBauO genehmigungsfrei sind.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinden mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

    Eine Übersicht der unteren Bauaufsichtsbehörden erhalten Sie auf den Internetseiten des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung.

    Hinweise für Hannover: Außenwerbung: Genehmigung

    Bei inhaltlichen Fragen zu Werbeanlagen wenden Sie sich bitte an den zuständigen Sachbearbeiter unter der Rufnummer:
    0511-168-45926  oder per E-Mail an: birgit.schneider@hannover-stadt.de

    Für Fragen zur Nutzung des Portals können Sie sich per Mail oder per Telefon an uns wenden:
    Mail: support.ebgv@hannover-stadt.de
    oder Mo. - Fr. 08.00 - 12.00 Uhr unter der Telefonnummer: 0511-168-43322

    Bei inhaltlichen Fragen zu Werbeanlagen wenden Sie sich bitte an den zuständigen Sachbearbeiter unter der Rufnummer:
    0511-168-45926 oder per E-Mail an: birgit.schneider@hannover-stadt.de

    Für Fragen zur Nutzung des Portals können Sie sich per Mail oder per Telefon an uns wenden:
    Mail: support.ebgv@hannover-stadt.de
    oder Mo. - Fr. 08.00 - 12.00 Uhr unter der Telefonnummer: 0511-168-43322

    Ansprechpartner

    61.3 - Bauordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Rudolf-Hillebrecht-Platz 1

    30159 Hannover

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeiten Montag: 09:00 - 12:00 Uhr Dienstag: 13:00 - 15:00 Uhr Donnerstag: 13:00 - 15:00 Uhr Freitag: 09:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 511 168-36216

    E-Mail: bauordnung@hannover-stadt.de

    Version

    Technisch erstellt am 01.06.2022 (von: Webservice, Landeshauptstadt Hannover)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, Landeshauptstadt Hannover)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Hannover: Außenwerbung: Genehmigung

    Als Bauvorlagen sind im Portal einzureichen:

    • formeller Bauantrag für Werbeanlagen (gem. §63 bzw. §64 NBauO) , einschließlich Stadtkartenausschnitt M 1:1000
    • zeichnerische bzw. fotobildliche Darstellung der Werbeanlage(n)
    • Baubeschreibung(en) und ggf. (auf Anforderung) statisch-konstruktive Angaben zur Befestigung
    • Bestandsfoto der örtlichen Situation (Ist-Zustand)
    • Angaben zu baurechtlichen Abweichungen und Befreiungen

    Als Bauvorlagen sind im Portal einzureichen:

    • formeller Bauantrag für Werbeanlagen (gem. §63 bzw. §64 NBauO) , einschließlich Stadtkartenausschnitt M 1:1000
    • zeichnerische bzw. fotobildliche Darstellung der Werbeanlage(n)
    • Baubeschreibung(en) und ggf. (auf Anforderung) statisch-konstruktive Angaben zur Befestigung
    • Bestandsfoto der örtlichen Situation (Ist-Zustand)
    • Angaben zu baurechtlichen Abweichungen und Befreiungen

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Hannover: Außenwerbung: Genehmigung

    Um einen Bauantrag für Werbeanlagen stellen zu können benötigen Sie gem. NBauO einen Entwurfsverfasser; das könnte ein Architekt, ein Grafiker, ein Lichtwerbegestalter, ein Werbetechniker oder ähnliches sein. Nur diese Personen dürfen einen Bauantrag für Werbeanlagen stellen. Diese müssen sich hierzu einmal über die BundID registrieren um anschließend Zugriff auf das Portal des digitalen Bauantrages zu erhalten.
    Um den Bauantrag für Werbeanlagen stellen zu können, nutzen Sie bitte das Formular gem. §63 bzw. §64 der NBauO.

    Zugriff auf das Portal erhalten Sie über den Link:

    https://ebgv.hannover-stadt.de/

    Um einen Bauantrag für Werbeanlagen stellen zu können benötigen Sie gem. NBauO einen Entwurfsverfasser; das könnte ein Architekt, ein Grafiker, ein Lichtwerbegestalter, ein Werbetechniker oder ähnliches sein. Nur diese Personen dürfen einen Bauantrag für Werbeanlagen stellen. Diese müssen sich hierzu einmal über die BundID registrieren um anschließend Zugriff auf das Portal des digitalen Bauantrages zu erhalten.
    Um den Bauantrag für Werbeanlagen stellen zu können, nutzen Sie bitte das Formular gem. §63 bzw. §64 der NBauO.

    Zugriff auf das Portal erhalten Sie über den Link:

    https://ebgv.hannover-stadt.de/

    Fristen

    Der Antrag ist rechtzeitig vor Anbringung der Werbeanlage zu stellen.

    Hinweise für Hannover: Außenwerbung: Genehmigung

    Der Antrag ist rechtzeitig vor Anbringung der Werbeanlage zu stellen.

    Der Antrag ist rechtzeitig vor Anbringung der Werbeanlage zu stellen.

    Kosten

    Es wird eine Baugenehmigungsgebühr nach den Anlagen zur Baugebührenordnung sowie ggf. eine zusätzliche Sondernutzungsgebühr im Einzelfall nach Ortsrecht erhoben.

    Wird eine Werbeanlage ohne eine erforderliche Baugenehmigung angebracht, kann dies mit einer Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

    Hinweise für Hannover: Außenwerbung: Genehmigung

    Es wird eine Baugenehmigungsgebühr nach den Anlagen zur Baugebührenordnung sowie ggf. eine zusätzliche Sondernutzungsgebühr (siehe Link unten) im Einzelfall nach Ortsrecht erhoben.

    Wird eine Werbeanlage ohne eine erforderliche Baugenehmigung angebracht, kann dies mit einer Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

    Es wird eine Baugenehmigungsgebühr nach den Anlagen zur Baugebührenordnung sowie ggf. eine zusätzliche Sondernutzungsgebühr (siehe Link unten) im Einzelfall nach Ortsrecht erhoben.

    Wird eine Werbeanlage ohne eine erforderliche Baugenehmigung angebracht, kann dies mit einer Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gegebenenfalls ist darüber hinaus eine Sondernutzungserlaubnis für die Nutzung des öffentlichen Raumes erforderlich. Darüber berät Sie im Einzelfall die Bauaufsichtsbehörde oder die jeweilige Gemeindeverwaltung.

    Es gibt auch genehmigungsfreie Werbeanlagen gemäß Ziffer 10 der Anlage 1 zu § 60 Niedersächsische Bauordnung (NBauO), z. B. für Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis 1qm, für Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen oder für Werbeanlagen, die vorübergehend zu öffentlichen Wahlen angebracht oder aufgestellt werden.

    Die NBauO gilt im Übrigen nicht für Werbemittel, die an den für diesen Zweck genehmigten Säulen, Tafeln oder Flächen angebracht sind.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Hannover: Außenwerbung: Genehmigung

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)