Außenwerbung: Genehmigung
Beschreibung
Unter Außenwerbung werden die Werbeformen verstanden, bei denen sich der Werbeträger im öffentlichen Raum befindet. Das Anbringen von Außenwerbung ist in der Regel genehmigungspflichtig.
Hinweise für Hannover: Außenwerbung: Genehmigung
Gewerbetreibende, Freiberufler, Geschäfte, Firmen, Vereine bzw. alle, die im öffentlichen Raum sichtbar auf sich aufmerksam machen wollen und dazu Werbeanlagen von mehr als einem Quadratmeter Gesamtansichtsfläche (A x B x Seitenanzahl der Anlage) installieren wollen, benötigen bei baurechtlich nicht verfahrensfreien Anlagen eine Genehmigung des Bereiches Bauordnung.
Werbung und Plakate dürfen ohne Genehmigung nicht an öffentlichen Einrichtungen und Hauswänden angebracht werden. In der Stadt gibt es Firmen, die Plakatflächen vermieten. Falls Sie eine Werbefläche mieten wollen, können Sie sich zum Beispiel in den "Gelben Seiten" über entsprechende Firmen informieren.
Der Bereich Bauordnung ist zuständig für die Genehmigung von Werbeanlagen, sofern diese nicht gemäß § 69 NBauO genehmigungsfrei sind.
Gewerbetreibende, Freiberufler, Geschäfte, Firmen, Vereine bzw. alle, die im öffentlichen Raum sichtbar auf sich aufmerksam machen wollen und dazu Werbeanlagen von mehr als einem Quadratmeter Gesamtansichtsfläche (A x B x Seitenanzahl der Anlage) installieren wollen, benötigen bei baurechtlich nicht verfahrensfreien Anlagen eine Genehmigung des Bereiches Bauordnung.
Werbung und Plakate dürfen ohne Genehmigung nicht an öffentlichen Einrichtungen und Hauswänden angebracht werden. In der Stadt gibt es Firmen, die Plakatflächen vermieten. Falls Sie eine Werbefläche mieten wollen, können Sie sich zum Beispiel in den "Gelben Seiten" über entsprechende Firmen informieren.
Der Bereich Bauordnung ist zuständig für die Genehmigung von Werbeanlagen, sofern diese nicht gemäß § 69 NBauO genehmigungsfrei sind.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinden mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
Eine Übersicht der unteren Bauaufsichtsbehörden erhalten Sie auf den Internetseiten des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung.
Hinweise für Hannover: Außenwerbung: Genehmigung
Bei inhaltlichen Fragen zu Werbeanlagen wenden Sie sich bitte an den zuständigen Sachbearbeiter unter der Rufnummer:
0511-168-45926 oder per E-Mail an: birgit.schneider@hannover-stadt.de
Für Fragen zur Nutzung des Portals können Sie sich per Mail oder per Telefon an uns wenden:
Mail: support.ebgv@hannover-stadt.de
oder Mo. - Fr. 08.00 - 12.00 Uhr unter der Telefonnummer: 0511-168-43322
Bei inhaltlichen Fragen zu Werbeanlagen wenden Sie sich bitte an den zuständigen Sachbearbeiter unter der Rufnummer:
0511-168-45926 oder per E-Mail an: birgit.schneider@hannover-stadt.de
Für Fragen zur Nutzung des Portals können Sie sich per Mail oder per Telefon an uns wenden:
Mail: support.ebgv@hannover-stadt.de
oder Mo. - Fr. 08.00 - 12.00 Uhr unter der Telefonnummer: 0511-168-43322
Ansprechpartner
61.3 - Bauordnung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeiten Montag: 09:00 - 12:00 Uhr Dienstag: 13:00 - 15:00 Uhr Donnerstag: 13:00 - 15:00 Uhr Freitag: 09:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 511 168-36216
E-Mail: bauordnung@hannover-stadt.de
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Hannover: Außenwerbung: Genehmigung
Als Bauvorlagen sind im Portal einzureichen:
- formeller Bauantrag für Werbeanlagen (gem. §63 bzw. §64 NBauO) , einschließlich Stadtkartenausschnitt M 1:1000
- zeichnerische bzw. fotobildliche Darstellung der Werbeanlage(n)
- Baubeschreibung(en) und ggf. (auf Anforderung) statisch-konstruktive Angaben zur Befestigung
- Bestandsfoto der örtlichen Situation (Ist-Zustand)
- Angaben zu baurechtlichen Abweichungen und Befreiungen
Als Bauvorlagen sind im Portal einzureichen:
- formeller Bauantrag für Werbeanlagen (gem. §63 bzw. §64 NBauO) , einschließlich Stadtkartenausschnitt M 1:1000
- zeichnerische bzw. fotobildliche Darstellung der Werbeanlage(n)
- Baubeschreibung(en) und ggf. (auf Anforderung) statisch-konstruktive Angaben zur Befestigung
- Bestandsfoto der örtlichen Situation (Ist-Zustand)
- Angaben zu baurechtlichen Abweichungen und Befreiungen
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Hinweise für Hannover: Außenwerbung: Genehmigung
Um einen Bauantrag für Werbeanlagen stellen zu können benötigen Sie gem. NBauO einen Entwurfsverfasser; das könnte ein Architekt, ein Grafiker, ein Lichtwerbegestalter, ein Werbetechniker oder ähnliches sein. Nur diese Personen dürfen einen Bauantrag für Werbeanlagen stellen. Diese müssen sich hierzu einmal über die BundID registrieren um anschließend Zugriff auf das Portal des digitalen Bauantrages zu erhalten.
Um den Bauantrag für Werbeanlagen stellen zu können, nutzen Sie bitte das Formular gem. §63 bzw. §64 der NBauO.
Zugriff auf das Portal erhalten Sie über den Link:
https://ebgv.hannover-stadt.de/
Um einen Bauantrag für Werbeanlagen stellen zu können benötigen Sie gem. NBauO einen Entwurfsverfasser; das könnte ein Architekt, ein Grafiker, ein Lichtwerbegestalter, ein Werbetechniker oder ähnliches sein. Nur diese Personen dürfen einen Bauantrag für Werbeanlagen stellen. Diese müssen sich hierzu einmal über die BundID registrieren um anschließend Zugriff auf das Portal des digitalen Bauantrages zu erhalten.
Um den Bauantrag für Werbeanlagen stellen zu können, nutzen Sie bitte das Formular gem. §63 bzw. §64 der NBauO.
Zugriff auf das Portal erhalten Sie über den Link:
https://ebgv.hannover-stadt.de/
Fristen
Der Antrag ist rechtzeitig vor Anbringung der Werbeanlage zu stellen.
Hinweise für Hannover: Außenwerbung: Genehmigung
Der Antrag ist rechtzeitig vor Anbringung der Werbeanlage zu stellen.
Der Antrag ist rechtzeitig vor Anbringung der Werbeanlage zu stellen.
Kosten
Es wird eine Baugenehmigungsgebühr nach den Anlagen zur Baugebührenordnung sowie ggf. eine zusätzliche Sondernutzungsgebühr im Einzelfall nach Ortsrecht erhoben.
Wird eine Werbeanlage ohne eine erforderliche Baugenehmigung angebracht, kann dies mit einer Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Hinweise für Hannover: Außenwerbung: Genehmigung
Es wird eine Baugenehmigungsgebühr nach den Anlagen zur Baugebührenordnung sowie ggf. eine zusätzliche Sondernutzungsgebühr (siehe Link unten) im Einzelfall nach Ortsrecht erhoben.
Wird eine Werbeanlage ohne eine erforderliche Baugenehmigung angebracht, kann dies mit einer Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Es wird eine Baugenehmigungsgebühr nach den Anlagen zur Baugebührenordnung sowie ggf. eine zusätzliche Sondernutzungsgebühr (siehe Link unten) im Einzelfall nach Ortsrecht erhoben.
Wird eine Werbeanlage ohne eine erforderliche Baugenehmigung angebracht, kann dies mit einer Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Gegebenenfalls ist darüber hinaus eine Sondernutzungserlaubnis für die Nutzung des öffentlichen Raumes erforderlich. Darüber berät Sie im Einzelfall die Bauaufsichtsbehörde oder die jeweilige Gemeindeverwaltung.
Es gibt auch genehmigungsfreie Werbeanlagen gemäß Ziffer 10 der Anlage 1 zu § 60 Niedersächsische Bauordnung (NBauO), z. B. für Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis 1qm, für Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen oder für Werbeanlagen, die vorübergehend zu öffentlichen Wahlen angebracht oder aufgestellt werden.
Die NBauO gilt im Übrigen nicht für Werbemittel, die an den für diesen Zweck genehmigten Säulen, Tafeln oder Flächen angebracht sind.
Weitere Informationen
Hinweise für Hannover: Außenwerbung: Genehmigung
- Sondernutzungsgebührenordnung
- Bürgerservice BauenIhre zentrale Anlaufstelle für Informationen und Auskünfte rund um das Thema Bauen.
- Digitales Bauantragsverfahren
- Sondernutzungsgebührenordnung
- Digitales Bauantragsverfahren
- Bürgerservice BauenIhre zentrale Anlaufstelle für Informationen und Auskünfte rund um das Thema Bauen.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung