Staatsangehörigkeitsausweis: Ausstellung
Beschreibung
Der förmliche Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit wird durch einen Staatsangehörigkeitsausweis erbracht. Dieser Ausweis ist erforderlich für bestimmte Rechtsgeschäfte oder Rechtsverhältnisse (z. B. Adoption, Verbeamtung).
Voraussetzungen:
Vor der Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises oder Ausweises über die Rechtsstellung als Deutscher muss die Staatsangehörigkeitsbehörde prüfen:
- ob und wodurch Sie die deutsche Staatsangehörigkeit / Rechtsstellung als Deutscher erworben haben,
- ob und wodurch Sie die deutsche Staatsangehörigkeit / Rechtsstellung als Deutscher etwa verloren haben.
Außer den Angaben zu Ihrer Person sind auch Angaben über die Personen erforderlich, von denen Sie Ihre Staatsangehörigkeit ableiten. Welche Personen dies jeweils sind, können Sie dem Antragsformular entnehmen.
Bitte lassen Sie sich bei der Ausfüllung des Antrags von der Behörde beraten, wenn Unklarheiten bestehen.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Staatsangehörigkeit - Feststellung deutsche Staatsangehörigkeit
Als Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit gilt in der Bundesrepublik Deutschland der Staatsangehörigkeitsausweis, der im Rahmen eines besonderen Feststellungsverfahrens auf Antrag vom Ausländerbüro, Team Staatsangehörigkeitsangelegenheiten ausgestellt wird.
In der Regel wird ein Staatsangehörigkeitsausweis nur ausgegeben, wenn Zweifel an Ihrer deutschen Staatsangehörigkeit bestehen und ein solcher ausdrücklich von einer Behörde verlangt wird.
Eine Bearbeitung Ihres Antrages erfolgt nur, wenn ein schutzwürdiges Sachbescheidungsinteresse besteht und nachgewiesen wurde. Es ist daher in der Regel erforderlich, dass Sie Ihrem Antrag eine Bescheinigung der Behörde beilegen, bei der Sie den Staatsangehörigkeitsausweis vorlegen müssen.
Ein schutzwürdiges Sachbescheidungsinteresse liegt nicht vor, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit zweifelsfrei besteht, dies nicht klärungsbedürftig ist und dies auch nicht von der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde oder anderen Behörden in Frage gestellt wird.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn
- Sie als Kind einer oder eines Deutschen auf dem Gebiet eines der heutigen Länder der Bundesrepublik Deutschland geboren wurden,
- Ihnen in der Vergangenheit ein Pass der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ausgestellt wurde oder
- Sie einen gültigen Pass oder Personalausweis der Bundesrepublik besitzen oder bei Beantragung eines solchen Identitätspapiers ohne weiteres als deutsche(r) Staatsangehörige(r) behandelt wurden (vergleich § 3 Absatz 2 Satz 2 StAG) und
- nichts dafür ersichtlich ist, dass eine ungehinderte Ausübung staatsbürgerlicher Rechte, wie beispielsweise eine Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen, auch nur fraglich sein oder die unzweifelhaft auf Grund Abstammung von einer oder einem Deutschen durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit verloren gegangen sein könnte.
Online-Dienste
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt ansässigen Staatsangehörigkeitsbehörde, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.
Ansprechpartner
Für Oldenburg (Oldenburg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Zum Beweis oder zur Glaubhaftmachung, dass Sie und ggf. die Personen, von denen Sie Ihre Staatsangehörigkeit ableiten,
- die deutsche Staatsangehörigkeit / Rechtsstellung als Deutscher erworben haben,
- die deutsche Staatsangehörigkeit / Rechtsstellung als Deutscher besitzen oder
- mindestens seit 1950 als Deutscher behandelt worden sind,
können zum Beispiel folgende Unterlagen in Betracht kommen:- Unterlagen über Abstammung und Personenstand:
Geburts- oder Abstammungsurkunden, Heiratsurkunden, Abschriften / Auszüge aus dem Familienbuch - Unterlagen über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit:
Einbürgerungsurkunden, Verleihungsurkunden, Aufnahmeurkunden, Bescheinigungen / Urkunden über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung oder Option, Ernennungsurkunden bei Beamten, Feststellungsbescheide über den Staatsangehörigkeitserwerb durch Dienst in der ehemaligen deutschen Wehrmacht und anderen Verbänden - Unterlagen über die Zugehörigkeit zu dem Personenkreis, auf den sich eine Sammeleinbürgerung erstreckte:
Vertriebenenausweise, Spätaussiedlerbescheinigungen (nach § 15 Abs. 1 und 2 BVFG), Volkslistenausweise, Volkstumsbescheinigungen oder andere Unterlagen über die deutsche Volkszugehörigkeit, Nachweis über (früheres) Heimatrecht, Bürgerrecht oder Wohnsitz in den betreffenden Gebieten, Bescheinigungen über Verzicht auf das Ausschlagungsrecht - Unterlagen über den Erwerb der Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit:
Vertriebenenausweise, Spätaussiedlerbescheinigungen (nach § 15 Abs. 1 und 2 BVFG), (alte) Flüchtlingsausweise, Registrierscheine, Meldebestätigungen bzw. Meldebescheinigungen - Unterlagen über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit / Rechtsstellung als Deutscher:
Staatsangehörigkeitsnachweise, Heimatschein, Urkunden / Ausweise über die Rechtsstellung als Deutscher, Reisepässe, Personalausweise und andere Ausweispapiere (auch alte), Auszüge aus (früheren) Familienregistern, Bürgerlisten oder Bürgerverzeichnissen, Unterlagen über geleisteten Militärdienst oder Tätigkeit als Beamter, Meldebestätigungen, Meldebescheinigungen, Urkunden über die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit
- Unterlagen über Abstammung und Personenstand:
Die Urkunden sind jeweils im Original oder als beglaubigte Kopien vorzulegen (Originalurkunden werden zurückgegeben).
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Staatsangehörigkeit - Feststellung deutsche Staatsangehörigkeit
Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und nicht wieder verloren haben.
Dazu gehören folgende Unterlagen:
- Unterlagen über Abstammung und Personenstand: Geburtsurkunden, Eheurkunden,
- Unterlagen über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit: Einbürgerungsurkunden, Verleihungsurkunden, Aufnahmeurkunden, Bescheinigungen/Urkunden über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung oder Option, Ernennungsurkunden bei Beamten, Feststellungsbescheide über den Staatsangehörigkeitserwerb durch Dienst in der ehemaligen deutschen Wehrmacht und anderen Verbänden,
- Unterlagen über die Zugehörigkeit zu dem Personenkreis, auf den sich eine Sammeleinbürgerung erstreckte: Vertriebenenausweise, Spätaussiedlerbescheinigungen (nach § 15 Absatz 1 und 2 Bundesvertriebenengesetz, kurz BVFG), Volkslistenausweise, Volkstumsbescheinigungen oder andere Unterlagen über die deutsche Volkszugehörigkeit, Nachweis über (früheres) Heimatrecht, Bürgerrecht oder Wohnsitz in den betreffenden Gebieten, Bescheinigungen über Verzicht auf das Ausschlagungsrecht,
- Unterlagen über den Erwerb der Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit: Vertriebenenausweise, Spätaussiedlerbescheinigungen (nach § 15 Abs. 1 und 2 BVFG), (alte) Flüchtlingsausweise, Registrierscheine, Meldebestätigungen bzw. Meldebescheinigungen,
- Unterlagen über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Rechtsstellung als Deutscher: Staatsangehörigkeitsnachweise, Heimatscheine Urkunden/Ausweise über die Rechtsstellung als Deutscher, Reisepässe, Personalausweise und andere Ausweispapiere (auch alte), Auszüge aus (früheren) Familienregistern, Bürgerlisten oder Bürgerverzeichnissen, Unterlagen über geleisteten Militärdienst oder Tätigkeit als Beamter, Meldebestätigungen, Meldebescheinigungen, Urkunden über die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit.
Allen fremdsprachigen Unterlagen ist eine Übersetzung eines bei deutschen Gerichten anerkannten Übersetzers so beizufügen, dass die Übersetzung dem Original zweifelsfrei zugeordnet ist. Hierzu muss die Übersetzung mit einer Kopie des übersetzten Dokuments fest verbunden sein (Anheftung). Übersetzungen von nicht vereidigten Personen werden nicht anerkannt
Voraussetzungen
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Staatsangehörigkeit - Feststellung deutsche Staatsangehörigkeit
Ein Staatsangehörigkeitsausweis kann nur ausgestellt werden, wenn das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt worden ist. Die Staatsangehörigkeitsbehörde prüft dazu,
- ob und wodurch Sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben,
- ob und wodurch Sie die deutsche Staatsangehörigkeit etwa wieder verloren haben.
Außer den Angaben zu Ihrer Person sind daher auch Angaben über die Personen erforderlich, von denen Sie Ihre Staatsangehörigkeit ableiten.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Staatsangehörigkeit - Feststellung deutsche Staatsangehörigkeit
§ 30 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Verfahrensablauf
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Staatsangehörigkeit - Feststellung deutsche Staatsangehörigkeit
Aufgrund der sehr individuellen Bearbeitung erhalten Sie nähere Informationen zum Verfahren in einem persönlichen Beratungsgespräch. Für Ihre persönliche Vorsprache vereinbaren Sie bitte einen Termin.
Der Antrag ist vollständig ausgefüllt und mit den antragsbegründenden Unterlagen zur Prüfung nach vorheriger Terminabsprache einzureichen.
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Staatsangehörigkeit - Feststellung deutsche Staatsangehörigkeit
Die Dauer des Verwaltungsverfahrens ist individuell sehr unterschiedlich. Es wird maßgeblich bestimmt durch
- die persönlichen Abstammungs- und Aufenthaltsverhältnisse,
- die Abstammungs- und Aufenthaltsverhältnisse der Vorfahren,
- im Besonderen durch die Art und den Umfang der beigebrachten Nachweise.
Sie erhalten bei positivem Ausgang der Prüfung den Staatsangehörigkeitsausweis, bei negativem Ausgang der Prüfung einen entsprechenden Feststellungsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Im Falle des mangelnden Sachbescheidungsinteresses wird das Verfahren eingestellt.
Kosten
Die Gebühr für den Staatsangehörigkeitsausweis beträgt 25 Euro.
Der Antragsteller muss ferner erklären, dass ihm bekannt ist, dass der Antrag, die Ablehnung oder Zurücknahme des Antrages gebührenpflichtig ist.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Staatsangehörigkeit - Feststellung deutsche Staatsangehörigkeit
- 51 Euro
- Zusätzliche Kosten können durch die Beschaffung von antragsbegründenden Unterlagen oder Beglaubigungen entstehen.
- Hinweis: Die Gebühr wird auch in dem Fall erhoben, wenn die Antragsprüfung ergibt, dass die deutsche Staatsangehörigkeit tatsächlich nicht erworben wurde.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 31.12.2007
Stichwörter
Staatsbürgerschaft, Namensänderung, Staatsangehörigkeit, Nationalität