Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Auskunftssperre

    Auskunftssperre Einrichtung

    Beschreibung

    Die Auskunftssperre wird durch die zuständige Stelle eingerichtet. Weitere beteiligte Stellen, wie die der vorherigen Wohnung und die für eventuell vorhandene weitere Wohnungen zuständigen Stellen, werden unterrichtet.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Ihlow - Meldewesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Alte Wieke 6

    26632 Ihlow

    Parkplätze

    • Parkplatz:
      Anzahl: k.A.  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: k.A.  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04929 89-0

    Fax: 04929 89-210

    E-Mail: rathaus@ihlow.de

    Kontaktperson

    • Mitarbeiter/in

      Telefon Festnetz: 04929 89-119

    • Mitarbeiter/in

      Telefon Festnetz: 04929 89-116

      E-Mail: JFlessner@ihlow.de

    • Mitarbeiter/in

      Telefon Festnetz: 04929 89-117

    Internet

    Formulare

    Beantragung einer Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG (bei Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen)
    Beantragung einer Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG auf Veranlassung einer Sicherheitsbehörde (bei Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen)
    Antrag auf Verlängerung der Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG (bei Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen)
    Antrag auf Verlängerung einer Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG auf Veranlassung einer Sicherheitsbehörde (bei Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen)

    Stichwörter

    Bürgerbüro

    Version

    Technisch geändert am 28.06.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • formloser Antrag schriftlich oder zur Niederschrift, mit Nachweisen zur Glaubhaftmachung der Angaben

    Fristen

    Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden. Die betroffene Person muss vor Aufhebung der Sperre benachrichtigt werden, soweit sie erreichbar ist. 

    Geltungsdauer: 2 Jahre

    Bearbeitungsdauer

    Auskunftssperren werden in der Regel sofort bearbeitet.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die betroffene Person ist vor Aufhebung der Sperre zu unterrichten, soweit sie erreichbar ist. Für die Verlängerung der Auskunftssperre ist ein erneuter Antrag erforderlich.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Gemeinde Isernhagen; Bundesmeldegesetz am 25.11.2015

    Version

    Technisch geändert am 27.08.2024

    Stichwörter

    Übermitttlungssperre, Daten sperren

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English