Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Auskunftssperre

    Auskunftssperre Einrichtung

    Beschreibung

    Die Auskunftssperre wird durch die zuständige Stelle eingerichtet. Weitere beteiligte Stellen, wie die der vorherigen Wohnung und die für eventuell vorhandene weitere Wohnungen zuständigen Stellen, werden unterrichtet.

    Hinweise für Nenndorf: Auskunftssperre Einrichtung

    Allgemeine Informationen

    Die Auskunftssperre wird durch die zuständige Stelle eingerichtet. Weitere beteiligte Stellen, wie die der vorherigen Wohnung und die für eventuell vorhandene weitere Wohnungen zuständigen Stellen, werden unterrichtet.

    Dabei wird unterschieden nach "Auskunftssperre - klein" und der umfangreicheren Auskunftssperre.

    In der "Auskunftssperre - klein" wird der Weitergabe der Daten an:

    • Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zu parlamentarischen und kommunalen
      Vertretungskörperschaften (§ 34 Abs. 1 NMG)/Parteien, Wählergruppen und an andere Träger von Wahlvorschlägen
      sowie Antragsteller im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden (§ 34 Abs. 2 NMG)
    • Presse, Rundfunk, Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften über Alters- oder
      Ehejubiläen (§ 34 Abs. 3 NMG)
    • Adressbuchverlage (§ 34 Abs. 4 NMG)
    • Öffentlich-Rechtlichen Religionsgemeinschaften

    widersprochen.

    Auskunftssperre - allgemein:

    Auf Antrag kann eine Auskunftssperre ins Melderegister eingetragen werden, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, dass durch Melderegisterauskünfte Gefahren für Leib, Leben oder ähnliche schutzwürdige Güter entstehen könnten.

    Es muss glaubhaft gemacht werden, dass durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann, dann kann eine Auskunftssperre im Melderegister bei der Meldebehörde des Wohnortes beantragt werden. Diese Sperre wird nur unter bestimmten Voraussetzungen und in absoluten Ausnahmefällen eingetragen.



    Allgemeine Informationen

    Die Auskunftssperre wird durch die zuständige Stelle eingerichtet. Weitere beteiligte Stellen, wie die der vorherigen Wohnung und die für eventuell vorhandene weitere Wohnungen zuständigen Stellen, werden unterrichtet.

    Dabei wird unterschieden nach "Auskunftssperre - klein" und der umfangreicheren Auskunftssperre.

    In der "Auskunftssperre - klein" wird der Weitergabe der Daten an:

    • Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zu parlamentarischen und kommunalen
      Vertretungskörperschaften (§ 34 Abs. 1 NMG)/Parteien, Wählergruppen und an andere Träger von Wahlvorschlägen
      sowie Antragsteller im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden (§ 34 Abs. 2 NMG)
    • Presse, Rundfunk, Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften über Alters- oder
      Ehejubiläen (§ 34 Abs. 3 NMG)
    • Adressbuchverlage (§ 34 Abs. 4 NMG)
    • Öffentlich-Rechtlichen Religionsgemeinschaften

    widersprochen.

    Auskunftssperre - allgemein:

    Auf Antrag kann eine Auskunftssperre ins Melderegister eingetragen werden, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, dass durch Melderegisterauskünfte Gefahren für Leib, Leben oder ähnliche schutzwürdige Güter entstehen könnten.

    Es muss glaubhaft gemacht werden, dass durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann, dann kann eine Auskunftssperre im Melderegister bei der Meldebehörde des Wohnortes beantragt werden. Diese Sperre wird nur unter bestimmten Voraussetzungen und in absoluten Ausnahmefällen eingetragen.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat.

    Ansprechpartner

    Bürgerservice

    Adresse

    Hausanschrift

    Poststr. 4

    31542 Bad Nenndorf

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05723 704-23

    Fax: 05723 704-66

    E-Mail: buergerbuero@nenndorf.de

    Weitere Informationen

    Die Kundenberatung im Bürgerbüro sowie in den weiteren Servicebereichen erfolgt grundsätzlich über eine vorherige Terminvereinbarung. Termine können online unter www.nenndorf.de/terminvergabe oder telefonisch unter 05723 704 0 vereinbart werden.

    Version

    Technisch erstellt am 02.12.2022 (von: Webservice, Samtgemeinde Nenndorf)

    Technisch geändert am 20.11.2024 (von: Webservice, Samtgemeinde Nenndorf)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Bürgerservice - Nebenstelle Haste

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 42

    31559 Haste

    Ist rollstuhlgerecht

    Version

    Technisch erstellt am 17.01.2024 (von: Webservice, Samtgemeinde Nenndorf)

    Technisch geändert am 17.11.2024 (von: Webservice, Samtgemeinde Nenndorf)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    • formloser Antrag schriftlich oder zur Niederschrift, mit Nachweisen zur Glaubhaftmachung der Angaben

    Formulare

    Hinweise für Nenndorf: Auskunftssperre Einrichtung

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden. Die betroffene Person muss vor Aufhebung der Sperre benachrichtigt werden, soweit sie erreichbar ist. 

    Geltungsdauer: 2 Jahre

    Bearbeitungsdauer

    Auskunftssperren werden in der Regel sofort bearbeitet.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die betroffene Person ist vor Aufhebung der Sperre zu unterrichten, soweit sie erreichbar ist. Für die Verlängerung der Auskunftssperre ist ein erneuter Antrag erforderlich.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Gemeinde Isernhagen; Bundesmeldegesetz am 25.11.2015

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 27.08.2024 (von: Becker, Frederick)

    Stichwörter

    Übermitttlungssperre, Daten sperren

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

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    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)