Auskunftssperre Einrichtung
Beschreibung
Die Auskunftssperre wird durch die zuständige Stelle eingerichtet. Weitere beteiligte Stellen, wie die der vorherigen Wohnung und die für eventuell vorhandene weitere Wohnungen zuständigen Stellen, werden unterrichtet.
Hinweise für Nenndorf: Auskunftssperre Einrichtung
Die Auskunftssperre wird durch die zuständige Stelle eingerichtet. Weitere beteiligte Stellen, wie die der vorherigen Wohnung und die für eventuell vorhandene weitere Wohnungen zuständigen Stellen, werden unterrichtet.
Dabei wird unterschieden nach "Auskunftssperre - klein" und der umfangreicheren Auskunftssperre.
In der "Auskunftssperre - klein" wird der Weitergabe der Daten an:
- Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zu parlamentarischen und kommunalen
Vertretungskörperschaften (§ 34 Abs. 1 NMG)/Parteien, Wählergruppen und an andere Träger von Wahlvorschlägen
sowie Antragsteller im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden (§ 34 Abs. 2 NMG) - Presse, Rundfunk, Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften über Alters- oder
Ehejubiläen (§ 34 Abs. 3 NMG) - Adressbuchverlage (§ 34 Abs. 4 NMG)
- Öffentlich-Rechtlichen Religionsgemeinschaften
widersprochen.
Auskunftssperre - allgemein:
Auf Antrag kann eine Auskunftssperre ins Melderegister eingetragen werden, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, dass durch Melderegisterauskünfte Gefahren für Leib, Leben oder ähnliche schutzwürdige Güter entstehen könnten.
Es muss glaubhaft gemacht werden, dass durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann, dann kann eine Auskunftssperre im Melderegister bei der Meldebehörde des Wohnortes beantragt werden. Diese Sperre wird nur unter bestimmten Voraussetzungen und in absoluten Ausnahmefällen eingetragen.
Die Auskunftssperre wird durch die zuständige Stelle eingerichtet. Weitere beteiligte Stellen, wie die der vorherigen Wohnung und die für eventuell vorhandene weitere Wohnungen zuständigen Stellen, werden unterrichtet.
Dabei wird unterschieden nach "Auskunftssperre - klein" und der umfangreicheren Auskunftssperre.
In der "Auskunftssperre - klein" wird der Weitergabe der Daten an:
- Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zu parlamentarischen und kommunalen
Vertretungskörperschaften (§ 34 Abs. 1 NMG)/Parteien, Wählergruppen und an andere Träger von Wahlvorschlägen
sowie Antragsteller im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden (§ 34 Abs. 2 NMG) - Presse, Rundfunk, Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften über Alters- oder
Ehejubiläen (§ 34 Abs. 3 NMG) - Adressbuchverlage (§ 34 Abs. 4 NMG)
- Öffentlich-Rechtlichen Religionsgemeinschaften
widersprochen.
Auskunftssperre - allgemein:
Auf Antrag kann eine Auskunftssperre ins Melderegister eingetragen werden, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, dass durch Melderegisterauskünfte Gefahren für Leib, Leben oder ähnliche schutzwürdige Güter entstehen könnten.
Es muss glaubhaft gemacht werden, dass durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann, dann kann eine Auskunftssperre im Melderegister bei der Meldebehörde des Wohnortes beantragt werden. Diese Sperre wird nur unter bestimmten Voraussetzungen und in absoluten Ausnahmefällen eingetragen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat.
Ansprechpartner
Bürgerservice
Adresse
Hausanschrift
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
- formloser Antrag schriftlich oder zur Niederschrift, mit Nachweisen zur Glaubhaftmachung der Angaben
Formulare
Hinweise für Nenndorf: Auskunftssperre Einrichtung
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden. Die betroffene Person muss vor Aufhebung der Sperre benachrichtigt werden, soweit sie erreichbar ist.
Geltungsdauer: 2 Jahre
Bearbeitungsdauer
Auskunftssperren werden in der Regel sofort bearbeitet.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Die betroffene Person ist vor Aufhebung der Sperre zu unterrichten, soweit sie erreichbar ist. Für die Verlängerung der Auskunftssperre ist ein erneuter Antrag erforderlich.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Gemeinde Isernhagen; Bundesmeldegesetz am 25.11.2015
Stichwörter
Übermitttlungssperre, Daten sperren