Auskunftssperre Einrichtung
Beschreibung
Die Auskunftssperre wird durch die zuständige Stelle eingerichtet. Weitere beteiligte Stellen, wie die der vorherigen Wohnung und die für eventuell vorhandene weitere Wohnungen zuständigen Stellen, werden unterrichtet.
Hinweise für Diepholz: Auskunftssperren
Übermittlungssperren
Sie haben ein kostenloses Widerspruchsrecht gegen die Weiterleitung Ihrer nach dem Meldegesetz erhobenen Daten. Eine Übermittlungssperre kann jeder für sich einrichten lassen, um die Weitergabe seiner persönlichen Daten an folgende Stellen zu verhindern:
- Träger von Wahlvorschlägen (Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber) im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen
- Presse und Rundfunk sowie Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften über Alters- und Ehejubiläen
- Adressbuchverlage
- Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige
- das Bundesamt für das Personalmanagement in der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Übersendung von Informationsmaterial.
Daneben kann der Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet widersprochen werden.
Eine Einrichtung von Übermittlungssperren für Ihre Daten ist nur einmal erforderlich, da diese bis auf Widerruf im Melderegister gespeichert sind.
Auskunftssperren
Unter besonderen Voraussetzungen kann für eine Person eine Auskunftssperre eingerichtet werden.
Voraussetzung ist, dass Tatsachen vorliegen und glaubhaft gemacht werden, die die Annahme rechtfertigen, dass Ihnen oder einer anderen Person durch die Erteilung einer Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen.
Personen, die das für sich in Anspruch nehmen wollen, müssen einen Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre stellen. In diesem Antrag sind Begründungen für die Einrichtung einer Auskunftssperre anzugeben. Außerdem sind Unterlagen, aus denen sich Begründungen ergeben (Polizeianzeigen, Strafanzeige o. ä.) beizufügen.
Die Auskunftssperre hat eine Geltungsdauer von 2 Jahren. Für die Verlängerung der Auskunftssperre ist ein erneuter Antrag erforderlich.
Zuständigkeit
Wenn sich Ihr alleiniger Wohnsitz oder Ihr Hauptwohnsitz in Diepholz befindet, ist der Bürgerservice der Stadt Diepholz für Sie zuständig.
Für die übrigen Städte und Gemeinden im Landkreis Diepholz müssen Sie sich an die jeweilige Stadt oder Gemeinde wenden.
Gebühr
Für die Antragsstellung der Sperren fallen keine Gebühren an.
Unterlagen
Für die Antragsstellung benötigen wir Ihr Ausweisdokument zur Identifizierung. Bei der Auskunftssperre müssen zudem Unterlagen zur Begründung (Polizeianzeigen, Strafanzeige o. ä.) mitgebracht werden.
Hinweis
Ein Rechtsanspruch auf Einrichtung einer Auskunftssperre besteht nicht.
Rechtsgrundlage
§ 51 Bundesmeldegesetz (BMG)
Übermittlungssperren
Sie haben ein kostenloses Widerspruchsrecht gegen die Weiterleitung Ihrer nach dem Meldegesetz erhobenen Daten. Eine Übermittlungssperre kann jeder für sich einrichten lassen, um die Weitergabe seiner persönlichen Daten an folgende Stellen zu verhindern:
- Träger von Wahlvorschlägen (Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber) im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen
- Presse und Rundfunk sowie Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften über Alters- und Ehejubiläen
- Adressbuchverlage
- Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige
- das Bundesamt für das Personalmanagement in der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Übersendung von Informationsmaterial.
Daneben kann der Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet widersprochen werden.
Eine Einrichtung von Übermittlungssperren für Ihre Daten ist nur einmal erforderlich, da diese bis auf Widerruf im Melderegister gespeichert sind.
Auskunftssperren
Unter besonderen Voraussetzungen kann für eine Person eine Auskunftssperre eingerichtet werden.
Voraussetzung ist, dass Tatsachen vorliegen und glaubhaft gemacht werden, die die Annahme rechtfertigen, dass Ihnen oder einer anderen Person durch die Erteilung einer Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen.
Personen, die das für sich in Anspruch nehmen wollen, müssen einen Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre stellen. In diesem Antrag sind Begründungen für die Einrichtung einer Auskunftssperre anzugeben. Außerdem sind Unterlagen, aus denen sich Begründungen ergeben (Polizeianzeigen, Strafanzeige o. ä.) beizufügen.
Die Auskunftssperre hat eine Geltungsdauer von 2 Jahren. Für die Verlängerung der Auskunftssperre ist ein erneuter Antrag erforderlich.
Zuständigkeit
Wenn sich Ihr alleiniger Wohnsitz oder Ihr Hauptwohnsitz in Diepholz befindet, ist der Bürgerservice der Stadt Diepholz für Sie zuständig.
Für die übrigen Städte und Gemeinden im Landkreis Diepholz müssen Sie sich an die jeweilige Stadt oder Gemeinde wenden.
Gebühr
Für die Antragsstellung der Sperren fallen keine Gebühren an.
Unterlagen
Für die Antragsstellung benötigen wir Ihr Ausweisdokument zur Identifizierung. Bei der Auskunftssperre müssen zudem Unterlagen zur Begründung (Polizeianzeigen, Strafanzeige o. ä.) mitgebracht werden.
Hinweis
Ein Rechtsanspruch auf Einrichtung einer Auskunftssperre besteht nicht.
Rechtsgrundlage
§ 51 Bundesmeldegesetz (BMG)
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat.
Ansprechpartner
Abteilung 2.0 Zentraler Bürger-Service
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. bis Mi.: 8:30 Uhr bis 16:00 Uhr Donnerstag: 8:30 Uhr bis 18:00 Uhr Freitag: 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr
Kontakt
Fax: 05441 909252
E-Mail: buergerservice@stadt-diepholz.de
erforderliche Unterlagen
- formloser Antrag schriftlich oder zur Niederschrift, mit Nachweisen zur Glaubhaftmachung der Angaben
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden. Die betroffene Person muss vor Aufhebung der Sperre benachrichtigt werden, soweit sie erreichbar ist.
Geltungsdauer: 2 Jahre
Bearbeitungsdauer
Auskunftssperren werden in der Regel sofort bearbeitet.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Die betroffene Person ist vor Aufhebung der Sperre zu unterrichten, soweit sie erreichbar ist. Für die Verlängerung der Auskunftssperre ist ein erneuter Antrag erforderlich.
Weitere Informationen
Hinweise für Diepholz: Auskunftssperren
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Gemeinde Isernhagen; Bundesmeldegesetz am 25.11.2015
Stichwörter
Daten sperren, Übermitttlungssperre