Auskunftssperre Einrichtung
Beschreibung
Die Auskunftssperre wird durch die zuständige Stelle eingerichtet. Weitere beteiligte Stellen, wie die der vorherigen Wohnung und die für eventuell vorhandene weitere Wohnungen zuständigen Stellen, werden unterrichtet.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat.
Ansprechpartner
Bürgerbüro -22.3-
Adresse
Hausanschrift
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Bitte beachten Sie: Vorab ist eine Terminvereinbarung notwendig! Diese finden Sie unter dem Punkt „Online-Services“ (siehe rechts) im Bereich Bürgerbüro. Montag 7.30 Uhr bis 12 Uhr und 14 bis 17 Uhr, Dienstag 7.30 Uhr bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr, Mittwoch 7.30 bis 12.30 Uhr, Donnerstag 7.30 bis 12 Uhr und 14 bis 18 Uhr und Freitag 7.30 bis 12.30 Uhr. Eine telefonische Terminvereinbarung ist montags bis freitags von 9 bis 12 Uhr sowie Montag, Dienstag und Donnerstag von 13.30 bis 14.30 Uhr unter (0 51 31) 70 72 70 möglich.
Kontakt
erforderliche Unterlagen
- formloser Antrag schriftlich oder zur Niederschrift, mit Nachweisen zur Glaubhaftmachung der Angaben
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden. Die betroffene Person muss vor Aufhebung der Sperre benachrichtigt werden, soweit sie erreichbar ist.
Geltungsdauer: 2 Jahre
Bearbeitungsdauer
Auskunftssperren werden in der Regel sofort bearbeitet.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Die betroffene Person ist vor Aufhebung der Sperre zu unterrichten, soweit sie erreichbar ist. Für die Verlängerung der Auskunftssperre ist ein erneuter Antrag erforderlich.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Gemeinde Isernhagen; Bundesmeldegesetz am 25.11.2015
Stichwörter
Daten sperren, Übermitttlungssperre