Melderegisterauskunft Erteilung einfach
Beschreibung
Im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft erhalten Sie von der zuständigen Stelle
- Familienname,
- Vornamen,
- Doktorgrad und
- derzeitige Anschriften
zu der gesuchten Person. Ist die Person verstorben wird Ihnen dies mitgeteilt.
Ob Ihnen die zuständige Stelle eine Auskunft über die Daten der gesuchten Person erteilt, liegt in deren pflichtgemäßem Ermessen. Die einfache Melderegisterauskunft wird nicht erteilt, wenn eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist oder für die zuständige Stelle Grund zu der Annahme besteht, dass hieraus eine Gefahr für schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder einer anderen Person erwachsen kann.
Hinweise für Diepholz: Melderegisterauskunft Erteilung einfach
Sie können über eine andere Person, sofern Sie diese eindeutig benennen können, Auskunft über Name, Vorname und derzeitige Anschrift erhalten (Melderegisterauskunft).
Das Melderegister ist kein öffentliches Register. Es dient in erster Linie behördlichen Zwecken, in begrenztem Umfang können daraus auf Antrag Auskünfte an Private erteilt werden.
Ob Ihnen der Bürgerservice eine Auskunft über die Daten der gesuchten Person erteilt, liegt in unserem pflichtgemäßen Ermessen. Die einfache Melderegisterauskunft wird nicht erteilt, wenn eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist oder für den Bürgerservice Grund zu der Annahme besteht, dass hieraus eine Gefahr für schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder einer anderen Person erwachsen kann.
Die Daten dürfen des Weiteren grundsätzlich nicht zum Zwecke der Werbung oder des Adresshandels genutzt werden, es sei denn die angefragte Person wünscht dieses und gibt dafür die Zustimmung gegenüber dem Bürgerservice oder einer anfragenden Firma.
Darüber hinaus müssen Gewerbetreibende zukünftig den Zweck ihrer Anfrage mitteilen und dürfen die Auskunft nur für diesen Zweck nutzen.
Im Rahmen dieser einfachen Melderegisterauskunft erhalten Sie dann vom Bürgerservice
- Familienname,
- Vornamen,
- Doktorgrad und
- derzeitige Anschriften
zu der gesuchten Person. Ist die Person verstorben wird Ihnen diese Tatsache mitgeteilt.
Zuständigkeit:
Wenn sich der Wohnsitz der gesuchten Person in Diepholz befindet, ist der Bürgerservice der Stadt Diepholz für Sie zuständig.
Für die übrigen Städte und Gemeinden im Landkreis Diepholz müssen Sie sich an die jeweilige Stadt oder Gemeinde wenden.
Bearbeitungsdauer:
Sie erhalten eine einfache Auskunft sofort, wenn Sie direkt vorsprechen. Bei schriftlichen Meldeanfragen müssen Sie mit einer Bearbeitungszeit von 1-3 Werktagen rechnen.
Gebühr:
- für eine einfache Melderegisterauskunft für gewerbliche Zwecke: 12,00 Euro
- für eine einfache Melderegisterauskunft für private Zwecke: 9,00 Euro
Die Gebühr ist bei der persönlichen Beantragung bar oder per girocard (EC) zu zahlen.
Bei schriftlicher Beantragung fügen Sie bitte einen Verrechnungsscheck bei.
Die Auskünfte sind auch dann gebührenpflichtig, wenn die erteilte Auskunft bereits bekannt ist oder die gesuchte Person im Melderegister nicht ermittelt werden konnte bzw. sich mit den von Anfragenden gemachten Angaben keine Person eindeutig zuordnen lässt.
Unterlagen:
Sie können mit Ihrem Ausweisdokument direkt zu uns kommen oder schriftlich die Erteilung einer Melderegisterauskunft beantragen.
Hinweise:
- Auskünfte sind grundsätzlich nicht zulässig, soweit eine Auskunftssperre oder ein bedingter Sperrvermerk besteht.
- Auskünfte dürfen grundsätzlich nur über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Meldeanschrift bestimmter Einzelpersonen (= einfache Melderegisterauskunft) erteilt werden. Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, können weitere Daten (= erweiterte Melderegisterauskunft) bekannt gegeben werden. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Melderegisterauskunft besteht nicht.
- Eine Gewähr, dass die gesuchte Person in der angegebenen Wohnung auch tatsächlich wohnt, kann nicht übernommen werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der die Person zu der eine einfache Melderegisterauskunft eingeholt werden soll, ihren Wohnsitz hat.
Ansprechpartner
Stadt Diepholz - Abteilung Zentraler Bürger-Service
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. bis Mi.: 8:30 Uhr bis 16:00 Uhr Donnerstag: 8:30 Uhr bis 18:00 Uhr Freitag: 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr
Kontakt
Fax: 05441 909252
E-Mail: buergerservice@stadt-diepholz.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- formloser schriftlicher Antrag, soweit die Auskunft nicht persönlich beantragt wird
Voraussetzungen
- Die von Ihnen gesuchte Person muss anhand Ihrer Angaben eindeutig identifiziert werden können. Das heißt, dass Sie bereits über Daten zum Betroffenen verfügen müssen. Dies sind in der Regel der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder die zuletzt bekannte Anschrift.
- Sofern Sie die Daten für gewerbliche Zwecke verwenden, müssen Sie diese angeben.
- Sie müssen bei der Anfrage erklären, dass Sie die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden oder dass eine Einwilligung der betroffenen Person hierzu vorliegt.
- Soweit sie die Anfrage für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels an die zuständige Stelle richten und bei der zuständigen Stelle eine Einwilligung nicht vorliegen sollte, haben Sie gegenüber der zuständigen Stelle zu erklären, dass Ihnen die Einwilligung vorliegt.
- Die zuständige Stelle kann von Ihnen verlangen, dass Sie die Einwilligung der betroffenen Person vorlegen.
- Es darf keine Auskunftssperre im Melderegister bestehen.
Rechtsgrundlage(n)
- Bundesmeldegesetz (BMG)
- Nummer 44 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
Hinweise für Diepholz: Melderegisterauskunft Erteilung einfach
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 63 an.
Gebühr: mindestens EUR 9,00
Die Gebühr berechnet sich nach dem Zeitaufwand.
Die volle Verwaltungsgebühr wird auch dann fällig, wenn von der gesuchten Person keine Meldeunterlagen (mehr) vorhanden sind bzw. sich mit den von Anfragenden gemachten Angaben keine Person eindeutig zuordnen lässt oder der Inhalt der erteilten Auskunft bereits bekannt ist.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Auskunft wird verweigert, sofern für die gesuchte Person eine Auskunftssperre oder ein bedingter Sperrvermerk, besteht.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerim des Innern und kommunale Validierung am 05.11.2015
Stichwörter
Personensuche, Anschrift, Anschrift ermitteln, EMA