Melderegisterauskunft Erteilung einfach

    Melderegisterauskunft Erteilung einfach

    Beschreibung

    Im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft erhalten Sie von der zuständigen Stelle

    • Familienname,
    • Vornamen,
    • Doktorgrad und
    • derzeitige Anschriften

    zu der gesuchten Person. Ist die Person verstorben wird Ihnen dies mitgeteilt.

    Ob Ihnen die zuständige Stelle eine Auskunft über die Daten der gesuchten Person erteilt, liegt in deren pflichtgemäßem Ermessen. Die einfache Melderegisterauskunft wird nicht erteilt, wenn eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist oder für die zuständige Stelle Grund zu der Annahme besteht, dass hieraus eine Gefahr für schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder einer anderen Person erwachsen kann.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der die Person zu der eine einfache Melderegisterauskunft eingeholt werden soll, ihren Wohnsitz hat.

    Hinweise für Hemmingen: Melderegisterauskunft

    Die Zuständigkeit liegt bei der Stadt Hemmingen, wenn die gesuchte Person in der Stadt Hemmingen ihren Wohnsitz hat.

    Ansprechpartner

    Für Hemmingen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • formloser schriftlicher Antrag, soweit die Auskunft nicht persönlich beantragt wird

    Hinweise für Hemmingen: Melderegisterauskunft

    Es wird ein formloser schriftlicher Antrag benötigt, soweit die Auskunft nicht persönlich beantragt wird. Eine Melderegisterauskunft ist kostenpflichtig. Die Gebühr in Höhe von 9,00 € ist vor Aushändigung der Melderegisterauskunft im Voraus zu überweisen bzw. bei persönlicher Vorsprache zu entrichten.

    Voraussetzungen

    • Die von Ihnen gesuchte Person muss anhand Ihrer Angaben eindeutig identifiziert werden können. Das heißt, dass Sie bereits über Daten zum Betroffenen verfügen müssen. Dies sind in der Regel der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder die zuletzt bekannte Anschrift.
    • Sofern Sie die Daten für gewerbliche Zwecke verwenden, müssen Sie diese angeben.
    • Sie müssen bei der Anfrage erklären, dass Sie die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden oder dass eine Einwilligung der betroffenen Person hierzu vorliegt.
    • Soweit sie die Anfrage für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels an die zuständige Stelle richten und bei der zuständigen Stelle eine Einwilligung nicht vorliegen sollte, haben Sie gegenüber der zuständigen Stelle zu erklären, dass Ihnen die Einwilligung vorliegt.
    • Die zuständige Stelle kann von Ihnen verlangen, dass Sie die Einwilligung der betroffenen Person vorlegen.
    • Es darf keine Auskunftssperre im Melderegister bestehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 63 an.

    Gebühr: mindestens EUR 9,00

    Die Gebühr berechnet sich nach dem Zeitaufwand.

    Die volle Verwaltungsgebühr wird auch dann fällig, wenn von der gesuchten Person keine Meldeunterlagen (mehr) vorhanden sind bzw. sich mit den von Anfragenden gemachten Angaben keine Person eindeutig zuordnen lässt oder der Inhalt der erteilten Auskunft bereits bekannt ist.

    Hinweise für Hemmingen: Melderegisterauskunft

    Es fallen Gebühren an, die vor Aushändigung der Melderegisterauskunft im Voraus zu entrichten sind. Das schriftliche Auskunftsersuchen ist zusammen mit dem entsprechenden Nachweis (Überweisungsträger mit Bestätigungsstempel des Bankinstituts oder Einzelüberweisung o.ä.) per Post, per E-Mail (buergerbuero@StadtHemmingen.de) oder per Fax (0511/4103-293) zu versehen. Es kann auch ein Verrechnungsscheck beigefügt werden.

    Die volle Verwaltungsgebühr wird auch dann fällig, wenn von der gesuchten Person keine Meldeunterlagen (mehr) vorhanden sind bzw. sich mit den von Anfragenden gemachten Angaben keine Person eindeutig zuordnen lässt oder der Inhalt der erteilten Auskunft bereits bekannt ist.

    Melderegisterauskunft:

    • einfache Melderegisterauskunft Gebühr: 7,50€
    • erweiterte Melderegisterauskunft Gebühr: 9,00€

    Gewerbeauskunft:

    • Gewerbeauskunft einfach Gebühr: 12€ (Überweisungsträger oder Verrechnungscheck)
    • Gewerbeauskunft erweitert Gebühr: 20€ (Überweisungsträger oder Verrechnungscheck)

    Die städtischen Bankverbindungen lauten:

    Sparkasse Hannover

    BIC SPKH DE 2H

    IBAN DE 18 2505 0180 0015 0003 42

    Hannoversche Volksbank eG

    BIC VOHA DE 2H

    IBAN DE86 2519 0001 8185 0018 00

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Auskunft wird verweigert, sofern für die gesuchte Person eine Auskunftssperre oder ein bedingter Sperrvermerk, besteht.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerim des Innern und kommunale Validierung am 05.11.2015

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    EMA, Personensuche, Anschrift, Anschrift ermitteln

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de