Melderegisterauskunft Erteilung einfach
Beschreibung
Im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft erhalten Sie von der zuständigen Stelle
- Familienname,
- Vornamen,
- Doktorgrad und
- derzeitige Anschriften
zu der gesuchten Person. Ist die Person verstorben wird Ihnen dies mitgeteilt.
Ob Ihnen die zuständige Stelle eine Auskunft über die Daten der gesuchten Person erteilt, liegt in deren pflichtgemäßem Ermessen. Die einfache Melderegisterauskunft wird nicht erteilt, wenn eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist oder für die zuständige Stelle Grund zu der Annahme besteht, dass hieraus eine Gefahr für schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder einer anderen Person erwachsen kann.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der die Person zu der eine einfache Melderegisterauskunft eingeholt werden soll, ihren Wohnsitz hat.
Ansprechpartner
Für Burgwedel wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- formloser schriftlicher Antrag, soweit die Auskunft nicht persönlich beantragt wird
Formulare
Hinweise für Burgwedel: Melderegisterauskunft Erteilung einfach
- Einfache Auskunft aus dem MelderegisterAntrag auf Auskunft einer Meldeanschrift aus dem Melderegister stellen
Voraussetzungen
- Die von Ihnen gesuchte Person muss anhand Ihrer Angaben eindeutig identifiziert werden können. Das heißt, dass Sie bereits über Daten zum Betroffenen verfügen müssen. Dies sind in der Regel der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder die zuletzt bekannte Anschrift.
- Sofern Sie die Daten für gewerbliche Zwecke verwenden, müssen Sie diese angeben.
- Sie müssen bei der Anfrage erklären, dass Sie die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden oder dass eine Einwilligung der betroffenen Person hierzu vorliegt.
- Soweit sie die Anfrage für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels an die zuständige Stelle richten und bei der zuständigen Stelle eine Einwilligung nicht vorliegen sollte, haben Sie gegenüber der zuständigen Stelle zu erklären, dass Ihnen die Einwilligung vorliegt.
- Die zuständige Stelle kann von Ihnen verlangen, dass Sie die Einwilligung der betroffenen Person vorlegen.
- Es darf keine Auskunftssperre im Melderegister bestehen.
Rechtsgrundlage(n)
- Bundesmeldegesetz (BMG)
- Nummer 44 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
Hinweise für Burgwedel: Melderegisterauskunft Erteilung einfach
§§ 44, 45 Bundesmeldegesetz (BMG)
Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO), Ziffer 63.
Verfahrensablauf
Hinweise für Burgwedel: Melderegisterauskunft Erteilung einfach
Die Anfrage ist persönlich im Bürgerbüro oder
schriftlich zu stellen.
Bitte geben Sie dazu Ihre Adresse und Ihre Telefonnummer oder Ihre E-Mail-Adresse an (für Rückfragen) .
Bei erweiterten Auskünften ist das berechtigte Interesse nachzuweisen.
Eine Auskunftserteilung ist nur zulässig, wenn die Identität der Person, die gesucht wird, mit folgenden Angaben eindeutig identifiziert werden kann:
Namen, frühere Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift.
Weiterhin hat die Auskunft verlangende Stelle zu erklären, dass die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden, es sei denn die Person hat für den jeweiligen Zweck eindeutig eingewilligt.
Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese anzugeben.
Um außer der Auskunft über Namen, Vornamen, Anschrift und Doktorgrad noch eine weitere Auskunft beispielsweise über den Geburtsort oder den Sterbetag und -ort einer Person erhalten zu können, muß ein berechtigtes Interesse z. B. von Rechtsansprüchen glaubhaft gemacht werden (erweiterte Melderegisterauskunft).
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 63 an.
Gebühr: mindestens EUR 9,00
Die Gebühr berechnet sich nach dem Zeitaufwand.
Die volle Verwaltungsgebühr wird auch dann fällig, wenn von der gesuchten Person keine Meldeunterlagen (mehr) vorhanden sind bzw. sich mit den von Anfragenden gemachten Angaben keine Person eindeutig zuordnen lässt oder der Inhalt der erteilten Auskunft bereits bekannt ist.
Hinweise für Burgwedel: Melderegisterauskunft Erteilung einfach
Einfache Melderegisterauskunft
Gebühren:
9,00 € - privater Zweck
12,00 € - gewerblicher Zweck
wenn besondere Ermittlungen erforderlich sind:
nach Zeitaufwand
zwischen 16,00 € und 50,00 € je angefangene halbe Stunde
Bitte überweisen Sie die entsprechende Gebühr auf das Konto der Stadt Burgwedel bei der Sparkasse Hannover
IBAN DE25 2505 0180 1050 2007 06 unter Angabe des Verwendungszweckes "Meldeauskunft", des Namens des Gesuchten und Ihres Namens oder fügen Sie einen Verrechnungsscheck Ihrer Anfrage bei. Nach Eingang des zu entrichtenden Geldbetrages wird Ihnen die Melderegisterauskunft unverzüglich per Post übersandt.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Auskunft wird verweigert, sofern für die gesuchte Person eine Auskunftssperre oder ein bedingter Sperrvermerk, besteht.
Hinweise für Burgwedel: Melderegisterauskunft Erteilung einfach
Eine Auskunft wird nur erteilt, wenn alle Angaben vorliegen und die Gebühr entrichtet worden ist.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerim des Innern und kommunale Validierung am 05.11.2015
Stichwörter
EMA, Personensuche, Anschrift, Anschrift ermitteln